BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/04 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 5. M344rz 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.697,93 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach den 247247 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 247 63 Abs. 1 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ermangelt eines Zul344ssigkeitsgrundes nach 247 574 Abs. 2 ZPO. Ein solcher Grund muss grund-s344tzlich noch zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem 374ber die Rechtsbeschwerde entschieden wird (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, Umdruck S. 3, st.Rspr.). Das ist hier nicht der Fall. 1 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266, 272 ff; vgl. fer-ner Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff; v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, 1408 f, z.V.b. in BGHZ 168, 321) 2 - 3 - hat der Senat seine Rechtsprechung zur Verg374tung von vorl344ufigen Insolvenz-verwaltern, deren T344tigkeit sich auf belastete Verm366gensgegenst344nde bezogen hat, ge344ndert. Der Wert solcher Gegenst344nde wird im Umfang ihrer Belastun-gen bei der Festsetzung der Verg374tung nur noch ber374cksichtigt, wenn sich der vorl344ufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Die Zweite Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverord-nung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) hat diese ge344nderte Recht-sprechung insofern best344tigt. Der Verordnungsgeber will allerdings die Werte in die Berechnungsgrundlage einstellen, anstatt insoweit einen Zuschlag zur Re-gelverg374tung zu gew344hren. Dieser Unterschied spielt f374r den Beschwerdefall keine Rolle. Der weitere Beteiligte hat in beiden Rechtsmittelverfahren nur geltend gemacht, er habe sich in nennenswertem Umfang mit den belasteten Gegenst344nden des Schuld-nerverm366gens befasst; eine erhebliche Befassung hat er dagegen selbst nicht behauptet. 3 - 4 - Ein Bed374rfnis zu weiterer grunds344tzlicher Kl344rung der Rechtsauslegung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung l344sst der Beschwerdefall somit nicht mehr erkennen. 4 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 IN 342/03 - LG L374beck, Entscheidung vom 05.03.2004 - 7 T 7/04 -
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