BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/07 vom 19. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 19. Juli 2007 beschlossen: Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zu Einlegung und Begr374ndung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Land-gerichts Braunschweig vom 2. November 2006 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 2. November 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Beru-fung gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 14. Februar 2006 gew344hrt. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.405,72 200 fest-gesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltsge-b374hren f374r zwei Mandate, die sie jeweils wegen fehlenden Kostenvorschusses niedergelegt hat. Mit Vers344umnisurteil vom 10. November 2005 verurteilte das Amtsgericht die Beklagte. Auf Einspruch der Beklagten erging am 14. Februar 2006 ein Urteil des Amtsgerichts, in dem das Vers344umnisurteil aufrechterhalten wurde. Das Urteil wurde der Beklagten am 18. Februar 2006 zugestellt. 1 Am 17. M344rz 2006 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe f374r ein beabsich-tigtes Berufungsverfahren beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2006 hat das Landgericht das Gesuch zur374ckgewiesen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 7. Juli 2006 zugestellt wor-den. Am Montag, 24. Juli 2006, hat die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt Be-rufung eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungs-frist gestellt. Mit Schriftsatz eines anderen Anwalts, der am 7. August 2006 ein-gegangen ist, hat die Beklagte eine Berufungsbegr374ndung abgegeben. 2 Mit Beschluss vom 2. November 2006 hat das Landgericht die Berufung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist als unzul344ssig ver-worfen. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 14. November 2006 zugestellt. 3 Auf Antrag der Beklagten vom 14. Dezember 2006 hat der Senat der Be-klagten mit Beschluss vom 19. April 2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzah- 4 - 4 - lung f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Land-gerichts bewilligt. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 26. April 2007 zuge-stellt worden. Sie hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm344chtigten am 4. Mai 2007 Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2006 beantragt sowie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und begr374ndet. II. Der Beklagten ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zu gew344hren. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung und Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, weil sie aus finanziellen Gr374nden nicht in der Lage war, innerhalb der Einlegungs- und Begr374ndungsfrist einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen (247 233 Abs. 1 ZPO). Sie hat jedoch innerhalb offener Rechtsbe-schwerdefrist (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 575 Abs. 1 ZPO) Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. April 2007 stattge-geben. Das Hindernis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entfiel mit der Zu-stellung des Beschlusses am 26. April 2007. Die Wiedereinsetzung in die ver-s344umte Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde ist inner-halb der Frist des 247 234 Abs. 1 ZPO formgerecht (247 236 ZPO) beantragt und die vers344umte Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde nachgeholt wor-den, 247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO. 5 - 5 - III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344s-sig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Sie ist begr374ndet. 6 1. Das Berufungsgericht meint, die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 2 ZPO sei hinsichtlich der Einlegung der Berufung nicht gewahrt worden, da der Antrag nicht rechtzeitig binnen zwei Wochen nach Behebung des Hin-dernisses gestellt worden sei, sondern erst am 24. Juli 2006. Fristbeginn f374r die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist sei Freitag, der 7. Juli 2006 gewesen, da der Beklagten an diesem Tag die ablehnende Entscheidung 374ber die beantragte Prozesskostenhilfe bekannt gegeben worden sei. Eine der Wiedereinsetzungs-frist vorgeschaltete 334berlegungsfrist sei der Beklagten nicht zu gew344hren. 7 Die Berufung sei au337erdem als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von zwei Monaten (247 520 Abs. 2 ZPO) begr374ndet und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Berufungsbegr374ndungs-frist nicht gestellt worden sei. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 9 a) Die Beklagte hatte die Berufungsfrist vers344umt, aber innerhalb dieser Frist Prozesskostenhilfe beantragt. Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Be-schluss war ihr am 7. Juli 2006 zugestellt worden. Die Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist zur Einlegung der Berufung betrug gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 1 10 - 6 - ZPO zwei Wochen und begann gem344337 247 234 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich mit der Zustellung des ablehnenden Beschlusses. Die Frist von zwei Wochen h344tte deshalb am Freitag, dem 21. Juli 2006 geendet. Nach st344ndiger Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs ist aber der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei im Falle, dass Prozesskostenhilfe versagt wird, zun344chst eine zus344tzliche 334berlegungsfrist von ca. drei Tagen zuzubilligen, damit sich die mit Prozesskos-tenhilfe rechnende Partei dar374ber schl374ssig werden kann, ob sie das Rechtsmit-tel nun auf eigene Kosten durchf374hren will (BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.; v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, WM 2001, 1274, 1275). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht keine Veranlassung. Jedenfalls durfte sie die Beklagte und ihr Prozessbevollm344chtig-ter der Berechnung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung zugrunde legen. b) Auch die zweite Begr374ndung des Landgerichts, n344mlich dass die Be-rufung unzul344ssig, weil nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 ZPO begr374ndet worden sei, ist nicht tragf344hig. Die Begr374ndungsfrist lief ab Zu-stellung des Urteils, also ab 18. Februar 2006. Sie war damit bei Einreichung der Berufungsbegr374ndung am 7. August 2006 abgelaufen. Die Beklagte hat zwar keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sie hat aber die Prozesshand-lung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt. Deshalb konnte ihr gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung von Amts wegen gew344hrt werden. 11 Da der Wille der Partei, den Rechtsstreit fortf374hren zu wollen, deutlich und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung aktenkundig waren, musste Wiedereinsetzung von Amts wegen gew344hrt werden. Da das Landgericht diese Entscheidung unterlassen hat, kann sie der Bundesgerichtshof im Rahmen des 12 - 7 - Beschwerdeverfahrens treffen (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92, VersR 1993, 713, 714; Urt. v. 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92, NJW-RR 1993, 1091, 1093; Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZB 8/00, NJW-RR 2000, 1590; v. 4. Februar 2004 - VIII ZB 77/03, BGHRep 2004, 846, 847). Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 14.02.2006 - 3 C 343/05 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.11.2006 - 8 S 145/06 (010) -
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