BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/09 vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 9. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. M344rz 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren wird abgelehnt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 367.378,32 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 28. September 2006 beantragte der beteiligte Gl344ubiger die Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin wegen Steuerschulden in H366he von 46.870,45 200, die vollstreckbar seien. Dem Antrag war ein Ausdruck beige-f374gt, welcher diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Datum der Bescheide aufschl374sselt. Die Schuldnerin stellte am 22. Februar 2007 ihrerseits Insolvenz-antrag, nahm diesen Antrag aber am 21. Januar 2008 wieder zur374ck. Mit Be- 1 - 3 - schluss vom 13. Oktober 2008 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechts-beschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Er366ffnungsbe-schlusses und die Zur374ckweisung des Er366ffnungsantrags erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 2, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig. Die Rechtssa-che hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Das Beschwerdegericht hat keinen allgemeinen Rechtssatz aufge-stellt, der von der Senatsrechtsprechung zu den an die Glaubhaftmachung der Forderung des antragstellenden Gl344ubigers (247 14 InsO) zu erhebende Anforde-rungen abweicht. Es hat insbesondere den Grundsatz des Beschlusses vom 13. Juni 2006 (IX ZB 214/05, NZI 2006, 590, 591 Rn. 9) zitiert, dass als Min-destanforderung an die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen zu verlangen sei, aber ge-meint, im vorliegenden Fall eine Ausnahme machen zu k366nnen, weil das Fi-nanzamt die ausstehenden Steuern genau beschrieben und die Schuldnerin sich lediglich auf Erlassantr344ge und Gegenanspr374che berufen habe, 374ber die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung weder die Finanzbeh366rden noch das Fi-nanzgericht mit Bestandskraft entschieden h344tten. Das ist grunds344tzlich m366g-lich. Unstreitige Tatsachen - hier: die Steuerfestsetzungen in den aufgef374hrten 3 - 4 - Steuerbescheiden - brauchen nicht glaubhaft gemacht zu werden (247 294 ZPO). Streit besteht 374ber die von der Schuldnerin erhobenen Einw344nde. Deren Be-rechtigung kann das Insolvenzgericht unabh344ngig davon nicht pr374fen, ob die Bescheide vorgelegt werden oder nicht. 2. Eine die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde begr374ndende Divergenz liegt auch nicht im Hinblick auf die Begr374ndetheit des Gl344ubigerantrags vor. Die Forderung des antragstellenden Gl344ubigers muss (nur) dann zur vollen 334ber-zeugung des Insolvenzgerichts feststehen, wenn sie zugleich den Insolvenz-grund bildet (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 mit weiteren Nachweisen). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen vom 19. Dezember 1991 (III ZR 9/91, ZIP 1992, 947) und vom 11. November 2004 (IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92). Im vorliegenden Fall h344ngt der Insolvenzgrund der Zahlungsun-f344higkeit nicht davon ab, ob und in welcher H366he Steuerforderungen des Lan-des Nordrhein-Westfalen bestehen. Das Beschwerdegericht hat - wie schon das Insolvenzgericht - weitere gegen die Schuldnerin gerichtete f344llige Forde-rungen in H366he von insgesamt 1.020.000 200 (V. bank ) und 599.360,55 200 (S. ) festgestellt, welche die Schuldnerin nicht innerhalb von drei Wochen begleichen kann. 4 3. Das Beschwerdegericht hat schlie337lich auch keinen entscheidungser-heblichen Sachvortrag der Schuldnerin 374bergangen und dadurch deren An-spruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Schuldnerin hat vorgetragen, sie habe gegen die Steuerfestsetzungen, die Grundlage des Insol-venzantrags seien, durchweg Einspruch eingelegt. Teilweise seien diese bereits Gegenstand einer vor dem Finanzgericht D374sseldorf anh344ngigen Klage. Soweit Steuerforderungen nicht angefochten worden seien, seien sie beglichen wor- 5 - 5 - den. Dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag als nicht hinreichend be-stimmt angesehen hat, begr374ndet nicht die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens der Schuldnerin im Beschwerdever-fahren, die Steuerforderungen seien bereits durch Verrechnung mit Steuerer-stattungen bzw. durch ge344nderte Bescheide erledigt worden. Die Rechtsbe-schwerde meint demgegen374ber, eine Erg344nzung ihres Vorbringens sei der Schuldnerin ohne die konkrete Bezeichnung und Vorlage der Bescheide nicht m366glich gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Aufstellung, welche das zu-st344ndige Finanzamt als Anlage zum Insolvenzantrag eingereicht hat, weist ne-ben Steuerart und Zeitraum auch die Daten der Bescheide aus. Die Schuldnerin hat nicht bestritten, dass diese Bescheide erlassen worden und ihr zugegangen sind. Sie h344tte im Einzelnen vortragen k366nnen, gegen welche Bescheide sie Einspruch eingelegt und Klage erhoben hat, welche Zahlungen sie geleistet und welche Verrechnungen sie erkl344rt hat und welche Bescheide ge344ndert worden sind. - 6 - III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er-folg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 6 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 13.10.2008 - 61 IN 175/06 - LG Duisburg, Entscheidung vom 25.03.2009 - 7 T 256/08 -
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