BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/10 vom 9. Februar 2012 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 4a, 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ö- gen des Schuldners kann nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über dessen eigenen Eröffnungs - und Stundungsantrag mangels Masse abgewiesen we r- den. b) Der Schuldner kann einen Eröffnungsantrag nebst Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung wirksam unter der prozessualen Bedingung stellen, dass das Insolvenzgericht auf einen Gläubigerantrag se i ne - vom Schuldner bestrittene - internationale Zuständigkeit bejahe (im A n- schluss an BGH, ZIP 2010, 888) . BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 86/10 - LG Oldenburg AG Oldenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, de n Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 9. Februar 2012 beschlossen: Auf die Rechts mittel des Schuldners werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. April 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 2 9 . Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Insolvenz g e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: I. Mit am 12. Januar 2007 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte das Finanzamt W . die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen des Dr. Dr. G . (im Folgenden: Schuldner). Am 26. Juni 2007 beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzve r- 1 - 3 - fahrens über sein Vermögen, Verfahrenskostenstundung und Restschuldb e- freiung. Der Antrag erfolgte vorbehaltlich des Schrei bens des Schuldners vom 22. Juni 2007, in dem er die Auffassung aufrecht erhielt, eine gerichtl i- che Verfügung vom 30. Mai 2007 sei ihm in B . nicht or d- nungsgemäß zugestellt worden, weil er an dieser Anschrift nicht ansässig sei. Das Verfahren sei unzulässig, weil die französische Zuständigkeit geg e- ben sei. Vorsorglich beantrage er jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens über sein Vermögen und stelle Antrag auf Restschuldbefreiung . Nach Durchführung von Ermittlungen zur intern ationalen und örtlichen Zuständigkeit verband das Insolvenzgericht die beiden Insolvenzantragsve r- fahren und holte ein Gutachten zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und zu einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ein . Mit Beschluss vo m 29. Januar 2010 hat das Insolvenzgericht den I n- solvenzeröffnungsantrag des Finanzamts mangels einer die Kosten des Ve r- fahrens deckenden Masse abgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hat de r Schuldner gerügt, dass über sein en A ntrag nicht entschieden wo rden sei. In der Abhilfeentscheidung hat das Insolvenzgericht ausgeführt, der "unter Vorbehalt" gestellte Eigenantrag des Schuldners sei dahin auszulegen, dass der Eigenantrag unter der Bedingung gestellt sei, dass der Fremdantrag zur Eröffnung führe. Dies e Bedingung sei nicht eingetreten. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Verfahrenseröffnung weiter. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat hinsichtlich de s Eröffnungsantrags des Schuldners allein auf die Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nich t- abhilfeentscheidung verwiesen. 2. Die dortigen Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Abweisung des Fremdantrags auf Eröffnung des In solvenzverfa h- rens mangels Masse war ohne gleichzeitige Entscheidung über den Eigena n- trag und den Antrag auf Verfahrenskostenstundung unzulässig, weil der Schuldner einen zulässigen A ntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Restsc huldbefreiung und auf Stundung der Verfa h- renskosten gestellt hat. a) Die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse hat nach § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO zu unterbleiben, wenn die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet werden. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hatte er einen wirksamen Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt, ist dieser vor einer Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse zu prüfen (H K - InsO/Kirchhof, 6. Aufl. § 26 Rn. 21). 5 6 7 8 9 - 5 - b) Der Schuldner hatte zulässige Antr ä g e auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Über diese Anträge war zu entscheiden. Die Auslegung des Vorbehalts durch die Vo r- dergerichte ist unzutreffend. Sie ist diesen auch nicht vorbehalten, sondern kann vom Senat selbst vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW - RR 2005, 371, 372). aa) Die Auslegung einer Prozesshandlung hat sich an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsord nung vernünftig ist und der r echt ver standenen Interessenlage en t- spricht (BGH, Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538; vom 2. Juli 2004 , aaO ). Denn das Verfahrensrecht dient der Wahrung der Rechte der B eteiligten. Es soll eine einwan dfreie Durchführung des Ve r- fahrens unter Wahrung ihrer Rechte sicherstellen und nicht behindern (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2004, aaO mwN). bb ) Die vom Insolvenzgericht vorgenommene Auslegung, dass der Eigenantrag nur für den Fall gestellt worden se i, dass der Fremdantrag zur Eröffnung führt, hätte zur Folge, dass der Eigenantrag in jedem Fall als unz u- lässig und unwirksam anzusehen wäre (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, ZIP 2010, 888 Rn. 7 ff). Das war vom Schuldner nicht gewollt. Geboten ist die Auslegung, dass der Eigenantrag für den Fall gestellt wurde, dass das Insolvenzgericht seine internationale und örtliche Zustä n- digkeit bejaht. Eine solche Bedingung ist prozessual zulässig. Als Prozess - 10 11 12 13 - 6 - handlungen sind Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nach den allgemeinen Grundsätzen bedingungsfeindlich. Auch für sie gilt aber die Regel, dass sie an eine bloße innerprozessuale Bedingung geknüpft und deshalb hilfsweise für den Fall zur Entscheidung gest ellt werden können, dass ein bestimmtes innerprozessuales Ereignis eintritt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010, aaO Rn. 7). Von einer solchen innerprozessualen B e- dingung hat der Schuldner seinen Eröffnungsantrag abhängig gemacht, nä m- lich von der Bejahung de r von ihm bestrittenen internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts. Nur diese hat te der Schuldner in seinem Vorbehaltsschreiben in Zweifel gezogen. Er hat sich dagegen nicht gegen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrun d gewandt. Die Zulässigkeit einer Prozesshandlung unter der innerprozessualen Bedingung, dass das Gericht seine Zuständigkeit verneint oder bejaht, ist anerkannt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1952 - V ZR 122/50, BGHZ 5, 105, 107; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 128 Rn. 20, § 281 Rn. 11; Hk - ZPO/ Saenger, ZPO, 4. Aufl. , § 281 Rn. 14; Musielak, ZPO, 8. Aufl. , Einle i- tung Rn. 62). Diese Bedingung war eingetreten, weshalb das Insolvenzg e- richt auch über den Eröffnungsantrag des Schuldners und seinen Stu n- dun gsantrag vor einer Abweisung mangels Masse zu entscheiden hatte. 3. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil das B e- schwerdegericht vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. BGH, B e- schluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f ). Das Inso l- venzgericht wird die bisher unterlassene Prüfung des Stundungsantrages 14 15 - 7 - und des Eigenantrages des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens nachzuholen haben. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 8 IN 3/07 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.04.2010 - 6 T 160/10 -
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