BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 86/12 vom 18 . Juni 201 5 in dem I nsolvenz verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter ins o- weit auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - IX ZB 86/12 - LG Kempten (Allgäu) AG Kempten (Allgäu) - 2 - Der IX. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann, d e n Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring a m 18. Juni 201 5 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4 . Zivilk ammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6 . Au gust 2012 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe : I. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner war zugleich G e- schäftsführer der N . GmbH (nachfolgend: Gläubigerin) , über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröff net worden war. Das die Gläubigerin betreffende Insolvenzverfahren, in dem der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt war, wurde am 31. März 2011 nach Vollzug der Schluss verteilung aufg ehoben. Hierbei wurden die sich aus der Geltendm a- chung von Ansprüchen im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen 1 - 3 - des Schuldners ergebenden Beträge als weiterhin massezugehörig bezeichnet und einer Nachtragsverteilung vorbehalten. Am 29. August 2011 beantra gte der weitere Beteiligte zu 1 , dem Schul d- ner die Restschuldbefrei ung zu versagen . Dem Antrag lag zu Grunde, dass der Schuldner b ei Stellung sei nes Eröffnungsantrags am 18. November 2008 die Gläubigerin und r Tabelle festgestellte Forderung aus Geschäftsführerhaftung nicht im Gläubigerverzeichnis an ge g e- ben hatte . Erst am 5. Februar 2009 teilte der Schuldner gegenüber dem Inso l- venzgericht die Gläubigerin und deren bereits vor Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens außergerichtlich geltend gemachte Forderung mit . D as In solvenzgericht hat dem Schuldner die Erteilung der Restschuldb e- freiung v er sagt. D ie hiergegen gerichtete sofortige Be schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben . M it seiner von dem Beschwerdeg ericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter . II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , § § 6 , 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keine n Erfolg . 1. Das B eschwerdegericht hat ausgeführt, d er durch den weiteren Bete i- ligten zu 1 gestellte Versagun gsantrag sei zulässig und begründet. Insbesond e- re h abe der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter aufgrund der vorb e- haltenen Nachtrag sv erteilung auch nach Aufhebung des die Gläubigerin betre f- fenden Insolvenzverfahrens nicht die Befugnis verlo ren, einen Versagungsa n- 2 3 4 5 - 4 - trag zu stellen. D ie Nichtangabe der Gläubigerin und de ren Forderung stelle eine Pflicht ver letzung dar, welche nach Gesamtwürd igung der erkennbaren Um stände als grob fahrlässig anzusehen sei . Die Versagung der Restschuldb e- freiung sei auch nicht unverhältnismäßig. 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung s tand. Nach § 290 Abs. 1 InsO in der hier maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen . a ) D er Versagungsan trag ist zu lässig, weil er form - und fristgerecht durch den antragsberechtigten wei teren Beteiligten zu 1 gestellt wurde . aa) D e r weitere Beteiligte zu 1 ist trotz der die Aufhebung des die Glä u- bigerin betreffenden Insolvenzverfah rens antragsberechtigt. Zwar endet mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens g rundsätz lich das Amt des Insolvenzve r- walters mit der Folge, dass der Schuldner die Verwaltungs - und Verfügungsb e- fugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zurück erlangt (v gl. MünchKomm - InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 200 Rn. 31 ) . Dies gilt jedoch nicht hi n- sichtlich der jenigen Vermögensgegenstän de , die zur Teilungsmasse einer a n- geordneten oder im Rahmen der Schlussverteilung vorbehaltenen Nachtrag s- verteilung im Sin ne des § 203 Ins O gehören (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102 , 103 ; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 1 4 ). 6 7 8 - 5 - (1) Die Möglichkeit der Aufhebung de s Insolvenzverfahrens unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung ist allgemein anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; vom 10. Februar 1982, aaO ) . Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren be teiligten Gläu biger geboten sein (vgl. Bork, ZIP 2009, 2077, 2078). Ordnet das Insolvenzge richt einen Vorbehalt der Nachtragsvertei lung an , besteht insoweit der Insolvenzb e- schlag trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort (vgl. BGH, Urteil v om 22. Februa r 1973, aaO; Beschluss vom 20. November 2014, aaO; Uhlen bruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rn. 15; Mü nch Ko mm - InsO/ Hintzen , aaO § 203 Rn . 19; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn . 24; HK - InsO/Depré, 7. Aufl., § 203 Rn . 2 ; Jaeger/Meller - Hannich, InsO, § 203 Rn. 10 ) . Dies hat zur Folge, dass d er Schuld ner trotz Verfahrensaufhebung nicht berechtigt ist , über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gege n- stände zu verfü gen ( vgl. Mü nch Ko mm - InsO/Hintzen, aaO Rn . 20). Vielmehr behält der Insolvenzverwalter zum Zweck der späteren Nachtragsverteilung die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO ei n- schließlich der Prozess führungsbefugnis ( BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2895; Uh lenbruck, aaO Rn. 14 ; MünchKo mm - InsO/ Hintzen, aaO § 200 Rn. 40 ). N eben der Berechtigung des Verwalters, bereits anhängige Prozesse weiterzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982, aaO) , ist von der for t- dauernden Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis regelmäßig auch d ie B efu g- nis umfasst , zivilprozessuale Verfahren erst noch einzuleiten (vgl. Uhlenbruck, aaO; Bork, aaO S. 2079) . H ierdurch kann eine umfassende Erledigung der zum Zeitpunkt der Sch lussverteilung noch ausstehenden Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden. Daher i st auch die Berechtigung des Insolvenzverwa l- ters, im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung erforderlichenfalls e i- 9 10 - 6 - nen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 InsO zu stellen , als von der ihm gemäß § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnis erfasst anzusehen . (2) Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. März 2011 ergibt sich der Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner mit der Fol ge ein er diesbezüglichen Antrag s- berechtigun g des weiteren Beteil igten zu 1 . Einer gesonderten Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vor Stellung des Versagung s- antrages bedurfte es daher nicht. Vielmehr kommt der Anordnung einer gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorbehaltenen Nachtragsverteilun g für die B e- schlagnah me regelmäßig lediglich deklaratori sche Bedeutung zu (vgl. Jae ger/ Meller - Hannich, InsO, § 203 Rn. 10 ; Münch Komm - InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn . 20 mwN ; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn . 24 ). D as Amt des weite ren Beteiligten zu 1 endete somit nic ht mit dem Aufhebungsbeschluss. Daher obliegt die Stellung des Versagungsantrages - ebenso w ie die spätere Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens (vgl. MünchKomm - InsO/ Hintzen, aaO Rn. 24) - als Fortführung der Schlussverteilu ng dem bisherigen Insolvenzverwalter . bb) Der Antragsberechtigun g des weiteren Beteiligten zu 1 stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. D ie verfahrensgegenständliche Ford e- rung wurde von diesem angemeldet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13, WM 2015, 972 Rn. 9 mwN) und auch zur Tabelle festge stellt . Soweit eine Löschung der Gläubigerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) erfolgt sein sollte, steht auch dies der Antragsbe rechtigun g des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Grundsätzlich bleibt eine Gesellschaft für eine Nachtragsliquidation parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/9 3, NJW - RR 1994, 11 12 - 7 - 542 ; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 122/12, W M 2014, 3 28 Rn. 7 mwN ) und ist trotz ihrer Löschung nicht beendet . Entsprechend kann sowohl eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeord net (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014, aaO) als auch ein Versagungsantrag durch den im Ra h- men der vorbehalten en Nachtragsverteilung hande lnden weiteren Beteiligten zu 1 wirksam gestellt werden. cc ) Der Versagungsantrag wurde form - und fristgerecht innerhalb der durch das Insolvenzgericht nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens g e- setzten Frist und unter G laubhaftmachung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestellt . Entgegen der Ans icht der Rechtsbeschwerde wäre eine fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung bereits deshalb nicht geeignet, zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags zu führen , weil ein solcher Verstoß regelmäßig keine Außenwirkung entfaltet und somit für die Rechtsb e- ziehungen zu Dritten ohne Bedeutung ist (vgl. MünchKomm - InsO/Görg/ Janssen, 3. Aufl. § 160 R n. 36). b ) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner h abe durch die Nichtangabe der Gläubigerin und der verfahrensgegenständlichen Ford e- rung in einem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis z u- mindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht und damit den Ve r- sagungstatbestand des § 290 Ab s. 1 Nr. 6 InsO erfüllt, ist rechtlich nicht zu b e- anstanden. aa) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht v o- raus. Es reicht vielmehr aus , dass die Pflich tverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefähr den ( BGH, Beschluss vom 13 14 15 - 8 - 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 2 59/11, ZInsO 2013, 99 Rn. 10 ; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Ins O, 2. Aufl., § 290 Rn. 97). Dies ist immer dann der Fall, wenn - wie vorli e- gend - der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfah ren in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, aaO). Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 28. Juni 2012, aaO). Auch die Tatsache, dass der Schuldner die v erfahrensgegenständliche Forderung bestritten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, diese in das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 , aaO Rn. 7 ff). Der Beurteilung des Schul d- ne rs unterliegt es grundsätzlich nicht, Angaben deshalb zu unterlassen, weil er sie für seine Gläubiger als bedeutungslos erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 2. Juli 2009, aaO Rn. 10) . bb ) Die Fests tellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit o b- liegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist daher mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprü fung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit ve rkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Be tracht gelassen hat ( BGH, Be schluss vom 9. Febr uar 2006 - IX Z B 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 9 ; vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7; D. Fischer in Ahre ns/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 41 ). Anhaltspunkte dafür , dass die Vor - instanz in einseitiger Weise lediglich die zum Nachteil des Schuldners gere i- chenden Umstände berücksichtigt habe, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich das 16 17 - 9 - Beschwerdegericht in umfassend er Weise nicht nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner im Jahr 2007 und der Zustellung des Strafbefehls unmittelbar vor Stellung des Eigenantrages auseinandergesetzt, sondern auch den Einwand des Schuldners gewic htet, wonach der weitere Be teiligte zu 1 die Forderung vor Eröffnung des Insolven z- verfahrens nicht gerichtlich geltend gemacht habe. c c ) D as Beschwerdegericht hat d ie Versagung der Restschuldbefreiung mit Recht nicht als un verhältnismäßig angesehen . Die auf den Einzelfall bez o- ge ne Würdigung , wonach sich das Verhalten des Schuldners nicht von vornh e- rein als ganz un wesentlicher Verstoß gegen ihm nach der Insolvenzordnung obliegende Pflichten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1 1/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8 mwN ), ist nicht zu beanstanden. Insbeso n- dere vermag die Tatsache, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolven z- verfah rens, aber noch vor Stellung des Versagungsantrages durch den weit e- re n Beteiligten zu 1 , seine Angaben im Gläu bigerverzeichnis ergänzte, keine Unverhältnismäßigkeit der Versagung sentscheidung begründen. Während i m Regelinsolvenzverfahren die Nachholung eine r gebotene n , aber zu nächst u n- te r lassene n Auskunftsertei lung vor Aufde ckung und Stellung des Versagung s- antrag e s regelmäßig zur Heilung der Obliegenheitsverletzung führt (vgl. D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 90 f ), können diese Grundsätze nicht vollumfänglich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übe r- tragen werden. Aufgrund des der Verfahrenserö ffnung vorangehenden Schu l- denbereinigungsverfahrens, in dem richtige und vollständige Anga ben des Schuldners unerlässlich sind, kann eine die Gläubigerinteressen nicht beei n- trächtigende Vervollständigung der Anga ben ausschließlich im Eröffnungsve r- fah ren erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 18 - 10 - 2005, 461; vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 7; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn . 6 ). Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: AG Kempten (Allgäu), En tscheidung vom 17.10.2011 - IK 756/08 - LG Kempten, Entscheidung vom 06.08.2012 - 42 T 2334/11 -
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