BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/13 vom 6 . November 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 2 Satz 1; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4; JBeitrO § 8 a) Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwe n- dung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatska s- se. b) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrun d- satz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des B e- rufsbetreuer s auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entspr e- chenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - LG Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2013 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerd ewert: bis 900 Gründe: Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzun g der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG zum Zweck der Rückforderung überzahlter Beträge . I. Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde 2006 als Berufsb e- treuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Während die Betreuerin im ersten Betreuungsjahr (27. November 2006 bis 26. November 2007) für die Betre u- ungsführung Vergütungen aus der Landeskasse auf der Grund lage eines Stu n- 1 2 - 3 - densatz es von 27 beantragt hatt e, machte sie im zweiten, dritten und vierten Betreuungsj ahr (27. November 2007 bis 26. November 2010) einen Stunde n- satz von 33,50 . Den erhöhten Stundensatz begründete sie damit, dass sie seit 2001 als Berufsbetreuerin arbeite, zahlreiche Betreuu ngen führe, die dazu erforderlichen Kenntnisse im Selbststudium und durch praktische A n- wendung gefestigt und darüber hinaus an verschiedenen Weiterbildungsvera n- staltungen teilgenommen habe. Im Wege der Verwaltungsanweisung wurden der Betreuerin jeweils ant ragsgemäß Vergütungen aus der Landeskasse bewi l- ligt und für den Betreuungszeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 im Dezember 2008, Januar 2010 und Januar 2011 in Höhe von insgesamt 4.130,55 ausgezahlt. Auf An re g ung des Beteiligten zu 2 ( im Folgenden: Bezirksrevisor) hat das Amtsgericht gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vergütung für die B e- treue rin für den Zeitraum vom 27. November 2007 bis 26. November 2010 auf der Grundlage ein es Stund ens atzes von 27 auf insgesamt 3.329,10 g e- setzt . Zugleich hat es die Erstattung de r während dieses Zeitraums zu viel au s- gezahlte n Vergütung in Höhe von 801,45 Landes kasse angeordnet. Weiter hat es angekündigt, dass der überzahlte Betrag mit dem nächsten Ve r- gütungsantrag der Betreuerin verrechnet werde, sofern keine Erstattung erfo l- ge. Die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass die Aufforderung zur Erstattung der zu viel ausgezahlten Vergütung in Höhe von 801,45 In der Sache h a- be das Amtsgericht allerdings zutreffend angenommen, dass der Betreuerin für die berufsmäßige Betreuung nur eine Vergütung nach einem Stundesatz in H ö- he von 27 zustehe . 3 4 - 4 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlag e eines Stundensatzes von 33,50 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberl a n- des gericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Betreuerin durch die gerichtliche Festsetzung der Betreuerv ergütung beschwert, weil diese eine Beitreib ung de s überzahlten B etrags im Wege des Justizbeitreibungsve r- fahren s nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO vorbereitet (vgl. OLG Köln FGPrax 2006, 116 ; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 8 T 955/07 juris Rn. 17 ) . 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begrün det: Das Amtsgericht sei in dem auf An regung des Bezirksrevisor s eingeleit e- ten gerichtlichen Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG nicht an die zuvor erfolgten Anweisungen der Ve r- gütungen im Verwaltungsverfahr en gebunden gewesen. Zutreffend sei das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass eine erstmalige förmliche Festse t- zung der Betreue rvergütung für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum 26. November 2010 noch habe ergehen können . Zwar werde von Teilen der Re chtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Frist des § 2 VBVG auf die 5 6 7 8 9 10 - 5 - Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entsprechend anwendbar sei. Danach wäre eine Rückforderung der Vergütungen für die bis zum 27. Februar 2010 erbrachten Betreuerleistungen ang esichts des erst am 22. Juni 201 1 bei Gericht eingegangenen Antrags des Bezirksrevisors ausgeschlossen gewesen. Dieser Ansicht sei nicht zu folgen. Zweck der Ausschlussfrist des § 2 VBVG sei es zu verhindern, dass ein Betreuer durch säumige Abrechnung erhebliche A n- sprü che anhäufe, so dass er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG die Staatskasse in Anspruch nehmen könne, wenn der Betreute jedenfalls zur vollständigen B e- gleichung der Betreuervergütung nicht in der Lage sei und deshalb als mittellos gelte. Schon die se Zielrichtung der Vorschrift verbiete es, einen Rückford e- rungsanspruch der Staatskasse wegen überzahlter Vergütung der Ausschlus s- frist des § 2 VBVG zu unterstellen. Der Rückforderungsanspruch unterliege l e- diglich der dreijährigen Verjäh rungsfrist des § 2 Abs. 4 JVEG, die aber im Zei t- punkt der Antragstellung durch den Bezirksrevisor noch nicht abgelaufen gew e- sen sei. b) Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. a a) Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keinen erhöhten Stundensatz für die Tätigkeit der Betreuerin festgesetzt hat. Die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der die Betreuerin nicht über besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die sie d urch eine abgeschlossen e Ausbildung an einer Hochschule, eine abgeschlo s- sene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat, hält einer rechtlichen Überprüfung stand . Das Beschwerdegericht hat unter B e- rücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zur Höhe des dem Berufsb e- treuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11; vom 4. April 11 12 - 6 - 2012 XII ZB 447/11 NJW - R R 2012, 774 Rn. 16 ff. und vom 22. August 2012 XII ZB 319/11 NJW - RR 2012, 1475 Rn. 16 ff. ) in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass das von der Betreuerin abgeschlossene Hochschu l- studium im Studiengang Chemie keine besonderen, für die Führung der B e- treuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt und die von ihr absolvierten Fort - und Weiterbildungsmaßnahmen ohne staatlich reglementierten Abschluss einer a b- geschlossenen Lehre nicht vergleichbar sind (Senatsbeschlüsse vom 18. Janu - ar 2012 XII ZB 461/10 FamRB 2012, 119 Rn. 11 f. und vo m 26. Oktob er 201 1 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113 Rn. 14 ff.) . bb) Ebenso hat d as Beschwerdegericht zutreffend eine analoge Anwe n- dung des § 2 VBVG auf die amtswegige gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG mit dem Ziel der Rückforderung überzahl ter Betreuerve r- gütung abgelehnt. Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG setzt das Amtsgericht auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen in einem gerichtlichen Festsetzungsverfahren die dem Betreuer zu b e- wi l lig ende Vergütung fest. Schließt sich das gerichtliche Festsetzungsverfahren wie hier an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im ve r- einfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG durch den Kost enbeamten des Gerichts an, ist das G e- richt nicht an die vorherige Festsetzung gebunden; es kann diese über - oder unterschreiten . Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Ko s- tenbeamten des Gerichts wirkungslos (OLG Köln FGPrax 2006, 116; Ke idel / Engelhardt FamFG 17. Aufl. § 168 Rn. 5; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1495; Jürgens /Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 168 FamFG Rn. 3 ; Jurgeleit/Maier Betre u- 13 14 - 7 - ungs recht 2. Aufl. § 168 F amFG Rn. 9 ; vg l. auch Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 XII ZB 492/12 FamRZ 2013, 781 Rn. 7 mwN ). Ist die Tätigkeit des Betreuers gemäß § 4 VBVG entsprechend seiner Ausbildung tatsächlich mit einem geringeren als dem bei der Anweisung im vereinfa chten Justizverwaltungsverfahren zugrunde gelegten Stundensatz zu vergüten , kann die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurüc k- fordern. Ihr steht insoweit ein öffentlich - rechtliche r Erstattungsanspruch zu (OLG Köln FGPrax 2006, 116; LG Braunsc hweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 8 T 955/07 juris Rn. 13 ; vgl. zur Rückforderung zu viel gezahlter Sac h- verständigenverg ütung Bach/Meyer/Höver JVEG 25. Aufl. § 2 JVEG Rn. 2.10 ), welcher im Wege des Justizbeitreibungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 , Abs. 2 JBeitrO nach vorheriger Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsve r- fahren beizutreiben ist. I n der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Rückforderung der im vereinfachten Justizv erwaltungsverfahren zu viel gezahlten Betreuerverg ü- t ung einer zeitlichen Begrenzung durch § 2 VBVG unterliegt. Gemäß § 2 S atz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch des Betreuers, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird. (1) Von Teilen der Rechtsp rechung und Literatur wird vertreten, dass im umgekehrten Fall der Rück forderung überzahlter Betreuervergütung entspr e- chend § 2 VBVG ebenfalls eine Frist von 15 Monaten ab dem Schluss der j e- wei ligen Abrechnungsperiode des § 9 VBVG gilt (LG Braunschweig Bes chluss vom 20. Dezember 2007 8 T 995/07 juris Rn. 19 ; LG Münster FamRZ 2011, 1689; LG De s sau - Roßlau Bt Prax 2012, 173; Knittel Betreuungsgesetz [ Stand: 1. Septem ber 2011 ] § 2 VBVG Rn. 30 ). Eine nachträgliche Festsetzung der B e- 15 16 17 - 8 - treuervergütung im gerichtl ichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG mehr als 15 Monate nach der Entstehung des Anspruchs wäre nach dieser A n- sicht ausgeschlossen. (2) Nach an derer Ansicht unterliegt die Rückerstattung jedenfalls nicht der Ausschlussfrist de s § 2 VBVG ( LG Det mold NJW - RR 2012, 390 , 391; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 2010 § 2 VBVG Rn. 3 ; jurisPK - BGB/ Jaschinski 6. Aufl. § 2 VBVG Rn. 20 ; Pala ndt/Götz 72. Aufl. § 2 VBVG Rn. 1 ), so dass eine gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG grun d- sätz lich a uch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs möglich wäre . (3 ) Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. § 2 VBVG richtet sich nach seiner Stellung im Gesetz ausschließlich an den Vormund bzw. Betreuer. F ür den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Betreuervergütung findet sich hi n- gegen keine ausdrückliche Regelung. Einer analogen Anwendung des § 2 VBVG steht jedenfalls entgegen, dass eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist. Sinn und Zweck der mit § 2 VBVG geregelten fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist für die Gelten d- machung des Vergütungsanspruchs ab dessen Entstehung ist es, den Betreuer zur zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten . Damit soll verhi n- dert werden , dass Ansprüche in einer Höhe auflaufen, die di e Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordert, dessen Mittellosigkeit begründet und damit eine Ei n- standspflicht der Staatskasse auslöst, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre. Die Inanspruchnahme der Staatskasse soll in allen Fällen vermieden werden, in denen die Vergütungsa n- sprüche bei fristgerechter Geltendmachung aus dem einzusetzenden Einko m- men und Vermögen des Betroffenen befriedigt werden können. Die Obliege n- 18 19 20 - 9 - heit zur fristgerechten Geltendmachung des Rückfor derungsanspruchs dient wesentlich dem Interesse der Staatskasse; sie kann nach ihrem Sinn und Zweck nicht die Staatskasse selbst treffen (BT - Drucks. 13/7158 S. 27 und S. 22 f. zur Vorgängervorschrift § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB) . Soweit die Rechtsbes chwerd e demgegenüber einwendet, auch die Staatskasse sei zur zügigen Geltendmachung ihrer Rückforderungsansprüche anzuhalten, um der Gefahr zu begegnen , dass ein Rückforderungsanspruch ins Leere gehe, wenn der Betreuer seinerseits zwischenzeitlich mittellos werd e , ist dem nicht zu folgen. So nst würde n ach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist des § 2 VBVG auch ein noch realisierbarer Rückforderungsanspruch erlöschen und damit ein Rechtsverlust der Staatskasse eintreten, der dem Sinn und Zweck der Vorschrift erke nnbar zuwiderläuft. cc ) Allerdings hat das Beschwerdeger icht rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuerve r- gütung nach T reu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschu t- zes ausgeschlossen sein könnte . Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ve r- waltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund ei ngetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem Fes t- setzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangega n- gene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfa chten Justizve r- waltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden. 21 22 23 - 10 - Allerdings kann eine r (Neu - )Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlte r Beträge zu r Folge hät te, im Einzelfall der Ve r- trauensgrundsatz entgegen stehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit re chtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. D er Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der B e- tr euervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle b e- reits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückfo r- derung geschaffen . Das nach folgende Verfahren der Justizbeitreibungsordnung lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung . D ie s folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO , wonach im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO (Anspr üche gegen B e- treuer auf Erstattung von zuviel gezahlten Beträgen; vgl . insoweit BR - Drucks. 960/96 S. 41) solche Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, nach den Vorschriften über die Feststellung des Anspruchs gerich t- lich geltend z u machen sind . Dabei ist der Begriff der Einwendung i.S.d. § 8 JBeitrO weit zu verstehen; er umfasst sämtliche Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch (vgl. LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 8 T 955/07 juris Rn. 18 unter Hinw ei s auf BFH Beschluss vom 25. Feb - ruar 2003 VII K 1/03 juris Rn. 3). Denn der Streit über die Frage, ob eine Leistungs - oder Duldungspflicht besteht, ist nicht im Vollstreckungsverfahren auszutragen (vgl. BT - Drucks. 2/2545 S. 211; App MDR 1996 , 769, 770) . D a s gilt auch für Rückforderungsa nsprüche gegen Betreuer auf Erstattung zuviel gezahlten Leistungen der Staatskasse. Zwar sind Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger in § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nicht ausdrücklich erwähnt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der die Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen in diesen Fä l- len wie bei den übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO aufgeführten Personengru p- 24 - 11 - pen regeln wollte (vgl. BR - Drucks. 960/96 S . 41) und bei der Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 JBeitrO übersah, auch den korrespondierenden Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO entsprechend anzupassen. Nach der Systematik des § 8 JBeitrO sollen besondere Rechtsbehelfe a ußerhalb des den Rechtsgrund fü r die Beitreibung schaffenden Festsetzungsverfahrens nämlich nur dort eröffnet sein, wo der Prüfungsumfang des Festsetzungsverfahren s besonderen inhaltl i- chen Beschränkungen unterliegt, insbesondere im Bereich der Kostenfestse t- zung, wo nur Einwendungen erho ben werden können, die dem Kostenrecht ent nommen sind (vgl. BT - Drucks. 2/2545 S. 211 ). D er öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung übe r- zahlter Betreuervergütung kann entfallen , wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertra uen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der ei n- getretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wi e- derherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist ( OLG Köln FGPrax 2006, 116 unter Berufung auf BVerwG NJW 1985, 2436 , 2437 ; LG Braunschweig Beschluss vom 20. Dezember 2007 8 T 955/07 juris Rn. 21; LG Detmold Beschluss vom 12. Mai 2010 3 T 8/10 juris Rn. 3; Keidel/Engelhardt Fa mFG 1 7. Aufl. § 168 Rn. 5; Jürgens /Kretz Betreuungs recht 4. Au fl. § 168 Rn. 5; Zöller/Lorenz ZPO 30 . Aufl. § 168 FamFG Rn. 3; vgl. auch zur Rückforderung zu viel gezahlter Sachve r- ständigenvergütung OLG Karlsruhe Justiz 1991, 208 ) . In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im gerichtlichen Festsetzungsver fahren ausgeschlossen. Die Betreuerin hat sich im Festsetzungsverfahren nach § § 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG darauf berufen, dass sie sich auf die Beständigkeit der Au s- zahlung ihrer im Verwaltungsverfahren erfolgten Vergütung verlassen habe. Auch entste he ihr ein finanzieller Schaden, weil sie auf der Grundlage der Ei n- 25 26 - 12 - künfte Einkommen - und Gewerbesteuer entrichtet sowie Krankenkassenbeitr ä- ge abgeführt habe. Dies stelle eine unbillige Härte dar. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob dieses V orbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet. 3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene En t- scheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entsche iden, weil der von der Betreuerin geltend gemachte Vertrauen s- tatbestand einer tatrichterlichen Beurteilung bedarf, die der Senat nicht ersetzen kann. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der H erabsetzung der Betreuerverg ü- tung das Vertrauen der Betreuerin in die Beständigkeit der eingetretenen Ve r- mögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkung slos wird, wenn in einem Verfahren auf F estsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsve r- fahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltu ngsanordnung (§ 168 Abs. 2 Satz 4 FamFG) gebu nden; es kann diese überschreiten oder wie vorliegend unterschreiten ( Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 XII ZB 23 0 /11 j uris Rn. 14 f.; vgl. auch OLG Köln FGPrax 2006, 116). Damit muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung a uch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen. Andererseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreue r- vergütung bestreitet und die formlos festges etzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits ve r- 27 28 29 30 - 13 - braucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum rückg e- fo rdert werden. Das Kosten recht hat den Vertrauensschutzgesichtspunkt aufgegriffen, indem es für einen Fall mit vergleichbarer Interessenlage, nämlich der Nachfo r- derung ursprünglich zu niedrig festgesetzte r Kosten, in § 20 Abs. 1 GNotKG (f rüher: § 20 Abs. 1 GKG) eine Regelung getroffen hat, wonach diese nur nac h- gefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskosten rechnung) mitgeteilt worden ist; dies gilt nur dann nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der u r- sprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Hie r- d urch wird dem Bezirksrevisor auferlegt, die kostenrechtlichen Interessen der Staatskasse binnen der genannten Fristen zur Geltung zu bringen, andernfalls das gutgläubige Vertrauen in die verwaltungsmäßig getroffene Regelung Vo r- rang genießt. Zwar ist die in § 20 Abs. 1 GNotKG bestimmte Ausschlussfrist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, da es sich hier nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt. Die in der Vorschrift zum Ausdruck gekomm ene Wertung, dass das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständ i- gen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das G e- genüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann jedoch auch be i der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (vgl. bereits OLG Stuttgart B t Prax 2011, 134). Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der 31 32 - 14 - Rückforderungsmöglichkeit spricht a uch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäft s- stelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu m a- chen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusp a- ren (BT - Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung eines beruf s- mäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die B e- ständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 04.07.2011 - 53 XVII G 1465 - LG Berlin, Entscheidung v om 18.01.2013 - 87 T 221/11 -
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