BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 86/13 vom 17. Juli 201 4 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape , Grupp und die Richterin Möhring am 17. Juli 201 4 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Schuldner beantragte im Februar 2013, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Res t- schuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten zu stunden. Das Amtsg e- richt hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung 1 - 3 - der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwer de des Schul d- ners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdege richt - Einzelrich ter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter. II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO , §§ 6, 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO st atthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet e r selbst und bejaht mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache , ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Bes chluss vo m 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 5; vom 13. Februar 2 014 - IX ZB 91/12, NZI 2014, 414 Rn. 5). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). I II. Für das weitere Verfahren weist der Se nat auf F olgende s hin: 2 3 - 4 - Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen A n- trag s des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgege n- steht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenz gericht in dem früheren Ve r- fahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Res t- schuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Re stschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ma n- gels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis un ter Umständen mit dem Antrag auf Stu n- dung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ve r- hindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stu n- dungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fri stse t- zung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 1. De zember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181 Rn. 14). Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere R echtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Bes chluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff ) überholt. Die Entscheidungen des Senats 4 5 - 5 - vom 21. Januar 2010 ( IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 ( IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 13.04.2013 - 8 IN 35/13 - LG Aurich, Entscheidung vom 22.10.2013 - 4 T 276/13 -
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