BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86 /14 vom 20 . November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 303 Abs. 2 Der im ersten Rechtszug nicht hinzugezogene Angehörige kann durch Einl e- gung einer Beschwerde gegen die getroffene Betreuungsentscheidung keine Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht erzwingen. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - LG Kaiserslautern AG Rockenhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 20 . November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Land gerichts Kaiserslautern vom 15. Januar 2014 wird auf Kos ten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 mit der Maßgabe zu - rückgewiesen, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Am tsgerichts Rockenhausen vom 29. Mai 2012 verworfen wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. D er 70 jährige Betroffene leidet an einer fortschreitenden Demenz , wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann . Am 25. Feb - ruar 2010 erteilte er seiner Schwester, der Beteiligten zu 4 (im Folg enden: B e- vollmächtigte) , notarielle General - und Vorsorgevollmacht. Im April 2012 haben drei Brüder des Betroffenen , die Beteiligten zu 1 bis 3 (im Folgenden: Beschwerdeführer) , die Einrichtung einer Betreuung an g e- regt . D as Amtsgericht hat eine Stellungn ahme der Betreu ungsbehörde eing e- holt, der zufolge keine Veranlassung best eh e , die Geschäftsfähigkeit des Vol l- 1 2 - 3 - machtgebers zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht anzuzweifeln , und die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nicht erforderlich erschein e . N och am Tag des Eingangs der Stellungnahme hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung durch Be schluss vom 29. Mai 2012 abgelehnt , weil sie im Hinblick auf die erteilte Vorsorgevollmacht nicht erforderlich sei . Die Stellungnahme der Betreuungsbehö rde und der Beschluss des Amtsgericht s sind den Be schwerdeführern nicht zur Kenntnis ge geben worden; sie sind in dem amtsgerich t lichen Beschluss auch nicht als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. Das Landgericht hat d ie von den Beschwerdeführer n eingelegte B e- schwerde nach Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung z urückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Beschwerdeführer . II. D ie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG z ulassungs - frei statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschw erdebefugnis der Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den B e- schluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 X II ZB 624/11 FamRZ 2012, 1031 Rn. 3 mwN ). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird. Bereits d ie Erstbeschwerde ist nämlich unzulässig gewes en, weil den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis gefehlt hat. 3 4 5 6 - 4 - 1. Nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG steht unter anderem den Geschwi s- tern des Betroffenen das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffen en nur zu, wenn sie im er s- ten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger aus dem pri vilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, steht ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung das Recht der Beschwerde unabhängig davon nicht zu, aus welchen Gründen die Beteiligung im ersten Rechtszug unterblieben ist (Se natsbeschlüsse vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 2014, 1099 Rn. 10 und vom 30. März 2011 XII ZB 692/10 FamRZ 2011, 966 Rn. 6). Für die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG kommt es somit entscheidend darauf an, ob die Beschwerdeführer tatsächlich im ersten Recht s- zug beteiligt worden sind . Dabei kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. D ie Nichterwähnung im Rubrum stünde einer tatsächl i- chen Hinzuziehu ng zum Verfahren im Sinne des § 7 FamFG nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 XII ZB 595/13 FamRZ 20 14, 1099 Rn. 11 mwN ). 2. Gemessen hier an sind die Beschwerdeführer im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und waren demgemäß nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde befugt. Zwar ging die Einleitung des Verfahrens auf eine Anregung der Besc hwerdeführer zurück , den Betreuungsbedarf zu übe r- prüfen. Die bloße Anregung der Beschwerdeführer zur Einleitung des Verfa h- rens begründet für sich genommen jedoch noch nicht ihre Beteiligtenstellung (Kei del/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 27 ; J ürgens/Kretz Betreuungsrecht 7 8 9 - 5 - 5. Aufl. § 303 Rn. 5 ) . Die Beschwerdeführer sind auch weder im Lauf des s o- dann von Amts wegen betriebenen Verfahrens angehört worden noch ist ihnen die Stellungnahme der Betreuungsbehörde übersandt worden noch sind sie sonst irgendwie im er sten Rechtszug beteiligt worden bis der angefochtene B e- schluss des Amtsgerichts ergangen ist, der sie auch weder als Beteiligte au s- weist noch ihnen bekannt gegeben worden ist. Darin liegt weder eine förmliche noch eine konkludente Hinzuziehung der Beschwer deführer als Verfahrensb e- teiligte. 3. Angehörige des Betroffenen müssen, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem V erfahren hinzugezogen werden (§ 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG), durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gemäß § 7 Abs. 3 FamFG während des er sten Rechtszugs vorgreiflich auf ihre Verfahrensbeteiligung hinwirken und, sollte der Antrag abgelehnt werden, das hierfür vorgesehene Rechtsmittel ei n- legen. Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörig e die Besch werdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG g e- gen die betreuungsrechtliche Entsch eidung (Senatsbeschluss vom 30. März 2011 XII ZB 692/10 FamRZ 2011, 966 Rn. 9). Die damit verbundene starke Einschränkung der Befugnis, das Beschwerdeverfahren in Gang zu setzen , ents pricht der vom Gesetzgeber in § 303 FamFG getroffenen Differenzierung. Anders als dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG steh t der Betreuungsbehörde gemäß § 303 Abs. 1 FamFG die Beschwerde gegen die Anordnung einer Betreuung oder der en Umfang auch dann zu, wenn sie ma n- gels eigenen Antrags (§ 274 Abs. 3 FamFG) im ersten Rechtszug nicht beteiligt war. 4 . Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hin - zuziehung von Angehörigen nach Abschluss des ersten Rechtszugs sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens kommt 10 11 - 6 - ebenfalls nicht in Betracht (a.A. LG Verden BtPrax 2010, 242 ; LG Landau FamRZ 2011, 60, 61; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371 , 1372 ; Prütting /Helms/ Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 R n. 20 a ; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 28; MünchKommFamFG/Schmid - Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 5 a ; Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 4. Aufl. § 303 Rn. 8; Bork/ Jacoby/ Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 9 ) . Nach dem Wort laut des § 303 Abs. 2 FamFG kommt es auf die tatsächliche Beteiligung der Ang e- hörigen im ersten Rechtszug an. Dieser endet jedoch mit dem Erlass des ang e- fochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht. Das sich auf eine Beschwerde anschl ießende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt an diesen an. Bereits aus de r systematischen Stellung des § 68 Abs. 1 FamFG ergibt sich, dass das Abhilf e- verfahren zum Gang des Beschwerdeverfahrens gehört ( so auch Bu miller/ Harders FamFG 10. Aufl. § 68 Rn. 2 ; Haußleiter FamFG § 68 Rn. 2 ) . 5 . D adurch wird allerdings nicht ausgeschlossen , dass ein Angehöriger mangels materieller Rechtskraft der Entscheidung des Betreuungsgerichts u n- ter Darstellung seines bislang nicht berüc ksichtigten Vorbringens mit einem neuen Antrag eine Änderung der Entscheidung anregt und zur Vorbereitung d ies er Entscheidung nunmehr seine Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter b e- antragt (Kei del/Budde FamFG 18. Aufl. § 30 3 Rn. 28; Fröschle/Locher Betre u- u ngs - und Unterbringungsrecht § 303 FamFG Rn. 13 ; Sonnenfeld in Bienwald/ Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 Rn. 15 ). 12 - 7 - Im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre der Betreuungsbedarf des Betroffenen an den im Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2010 (XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 11) aufgestellten Grundsätzen z u messen, wonach e i- ne vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers dann nicht hindert, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachterteilung Bede n- ken bestehen und die Vertretung durch die Bevollmächtigte deshalb im Recht s- verkehr au f Akzeptanzprobleme stöß t . Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Rockenhausen, Entscheidung vom 29.05.2012 - 1 XVII 138/12 - LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 15.01.2014 - 1 T 214/12 - 13
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