ECLI:DE:BGH:2016:030816BXIIZB86.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/15 vom 3. August 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 89 Abs. 2 Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwide r- handlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs - )Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - XII Z B 86/15 - OLG Oldenburg AG Aurich - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde g egen den Beschluss des 3. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. Januar 2015 wird auf Kos ten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden : Vater) begehrt gegen die Beteiligte zu 2 (im Folgenden : Mutter) die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der Vollstreckung seines Umgangsrechts mit den gemeinsamen Töchtern . Die Eltern einigten si ch durch einen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 16. August 2011 über den Umgang des Vaters mit den beiden bei der Mutter lebenden Töchtern. Während der Vergleich zum Umgang an den Wochenenden und an den Feiertagen konkrete Regelungen enth ä lt, vereinba rten die Eltern hinsichtlich der Ferien, dass a lle " Ferienzeiten nach Absprache der Eltern hälftig aufgeteilt werden " sollen. Durch Beschluss vom selben Tag billigte das 1 2 - 3 - Amtsgericht die Vereinbarung der Eltern zum Umgangsrecht und wies gemäß § 89 Abs. 1 und 2 FamFG auf die bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsr e- gelung möglichen Ordnungsmittel hin. Auf Antrag des Vaters regelte das Amtsgericht durch Beschluss vo m 7. Februar 2014 in Abänderung des Vergleiches vom 16. August 2011 den U m- gang in den Ferie nzeiten unter anderem wie folgt neu: " b) Die Sommerferien 2014 verbringen die Kinder bis zum 20. 8. 2014 beim Kindesvater. 2. Der Antragsteller holt die Kinder hierzu am letzten Schultag vor den jeweiligen Ferien nach dem Unterricht an der Schule ab und nimmt sie mit zu sich nach Hause. " Nachdem der Umgang mit einer der beiden Töchter nicht zum Beginn der Sommerferien 2014 stattgefunden hatte , hat der Vater beantragt, gegen die Mutter ein empfindliches Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses n icht be i- getrieben werden kann, Ordnungshaft wegen des Verstoßes gegen den B e- schluss des Amtsgerichts vo m 7. Februar 2014 zu verhängen. Das Amtsgericht hat den Antrag und das Oberlandesgericht die B e- schwerde des Vaters zurückgewiesen. Hiergegen wendet sic h der Vater mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 4 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 4 mwN) ist un begründet. 1. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung , dass die Vorausse t- zungen für die Festsetzung von Ordnungsmittel n nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des vollstreckbaren Inhalts des Beschlusses vo m 7. Februar 2014 seien die Be - teiligten bisher nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG belehrt worden. Zwar enthalte der Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2011, mit dem e s die Einigung der Kindeseltern gebilligt habe, eine Belehrung, welche die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 FamFG erfülle. Diese habe sich allerdings nur auf den Inhalt der Einigung beziehen können , soweit s ie einen vollstreckbaren Inhalt gehabt habe , also nicht auf Ziffer 3, wonach alle Ferienzeiten nach Absprache der E l- tern h ätten hälftig aufgeteilt werden sollen. Die Androhung habe sich auch nicht auf die Neuregelung des Umgangs in den Ferienzeiten durch B eschluss vo m 7. Februar 2014 erstrecken können. Zwar sei dieser Beschluss in Abänderung des Vergleichs ergangen. Es ließe sich deshalb argumentieren, dass die Neuregelung des Umgangs in den Fer i- enzeiten Teil des Vergleichs vo m 16. August 2011 geworden und dadurch nachträglich auch Gegenstand der Belehrung geworden sei. Zudem ha b e die Mutter weder Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass sie damit zur Verwirkl i- chung des Umgangs verpflichtet werden sollte , noch für die Annahme, dass ein Verstoß dagegen sanktions los bleiben sollte. In Rechtsprechung und Literatur werde jedoch die Auffassung vertreten, dass eine Wiederholung des Warnhinweises erforderlich sei, wenn der mit e i- nem Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG versehene Umgangstitel modifiziert w e rd e. Jedenfalls k önnten einer bereits zweieinhalb Jahre zurückliegenden B e- 6 7 8 9 - 5 - lehrung nicht nachträglich wesentliche vollstreckbare Inhalte zusätzlich unte r- legt werden. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Nach § 89 Abs. 2 FamFG ist in einem Beschluss, der die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Diese Bele h- rungspflicht ersetzt die nach früherem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erst im Vollstreckungsverfa hren erforderliche Androhung des Zwangsmittels. Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreck ungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der A n- drohung im Vollstreckungsverfahren, der denselben Zweck verfolgte, ist damit entfallen. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber das Vollstreckungsve r- fahren beschleu nigen und eine Verlagerung des Streits über die Hauptsache in das Vollstreckungsverfahren verhindern (BT - Drucks. 16/6308 S. 218). Die B e- lehrung über die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld und Or d- nungshaft ist mithin an die Stelle der früher not wendigen Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft getreten (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8). Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich großzügiger geregelt, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs - und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen (S e- natsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 16). Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgang s- rechts v o raus . Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, 10 11 12 - 6 - Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflic htungen des betreuenden Elter n- teils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem hier anwendbaren neuen Recht deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist (Senatsbeschluss v om 1. Februar 2012 XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 18 mwN). Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann a ls solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamF G sein (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN ) . b) Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht zu Recht darauf abg e- stellt, dass für die im Streit stehende Umgangsregelung in den Ferien ein Hi n- weis nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlte. Diese stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der eines eigenen Hinweises auf Folgen einer Zuwide r- handlung bedarf. Zwar enthält der Beschlus s vo m 7. Februar 2014 nunmehr eine vollstr e- ckungsfähige Regelung zum Ferienumgang . Es fehlt ihm aber ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 Fa mFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfasst d er mit der familiengerichtlichen Billigung der Umgangsrechtsvereinbarung vom 16. August 2011 ve rbundene Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG die neue Fer i- enumgangsregelung nicht. Ein solcher Hinweis muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bere its bestehende Verpflichtung aus einem Vol l- streckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf d es halb eines e r- 13 14 15 - 7 - neuten Hinweises (Cirulli e s ZKJ 2011, 448, 450; s. auch zum alten Recht [§ 33 FGG ] OLG Köln FamRZ 1998, 961, 962). Darauf, wieviel Zeit seit der Erteilung des Hinweises vergangen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Oberla n- desgerichts nicht einmal an. Ebenso kann d ie Frage, ob im Rahmen der erneut ergangene n En t- scheidung zum Umgangsrecht auf einen bereits erteilten Hinweis verwiesen werden kann, dahin stehen. Denn an einer solchen Bezugnahme fehlt es hier. Allein d i e Formulierung , dass der Ferien u mgang " in Ab änderung des Vergleichs vom 16. August 2011 " gereg elt werde, vermag einen solchen Bezug nicht he r- zustellen, zumal der seinerzeit erteilte Hinweis ohnehin nur für die Wochenend - und Feiertagskontakte Bedeutung erlangt hatte , w ohingegen die damalige Fer i- enumgangsregelung nicht vollstreckungsfähig war und de r Hinweis insoweit ins Leere ging. 16 - 8 - Dem Erfordernis eines erneuten Hinweises steht entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde schließlich auch nicht die gesetzgeberische A b- sicht entgegen, die Vollstreckung einer Umgangsregelung zu beschleunigen. Denn d ie Beschleunigung wird bereits dadurch erreicht, dass der bisherige e i- genständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren en t- fall en ist (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8). Das Beschleunigungsge bot darf indes nicht dazu führen, dass für den Vollstreckungsschuldner nicht mehr hinreichend konkret absehbar ist , ob er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Umgangsverpflichtung mit ( empfindlichen ) Ordnungsmitteln zu rechnen hat. Allein die Tatsache, da ss b e- reits einmal ein Hinweis erteilt wo rden ist, genügt hierfür nicht (vgl. auch S e- natsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 13 ff.) . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Aurich, Entscheidung vom 14.11.201 4 - 16 F 330/13 UG - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 3 WF 216/14 - 17
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