ECLI:DE:BGH:2017:120417BXIIZB86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 86/16 vom 12 . April 201 7 i n der Betreu ungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 61 Abs. 2; RPflG § 11 Abs. 2 a) Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zerti fizierten Betreuer Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erh ö- hung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG. b ) Zur nachträglichen Zulassung der Beschwerde durch den Rechtspfleger. BGH, Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . April 2017 durch d ie Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Rich terin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Deggendorf vom 26 . Januar 201 6 wird auf Ko s- ten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. D as Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kost en frei. Wert : 126 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Betreuerin) wurde im Mai 2013 zur B e- rufsb etreuerin des sich in einem Heim aufhaltenden Betroffenen bestellt. Am 10. Juli 2015 schloss die Betreuerin erfolgreich eine Fortbildung zur " Zertifizie r- ten B etreuerin Curator de jure " an der Technischen Hochschule Deggendorf ab . Mit Schreiben vom 26. August 2015 hat die Betreuerin die Festsetzung einer Betre uervergütung in Höhe von 226,20 d en Abrechnungszeitraum vom 16 . Mai 20 15 bis zum 1 5 . August 2015 beantragt . Dabei hat sie ihrem A n- trag für den Zeit raum bis zum 9. Juli 201 5 einen Stundensatz von 33,50 für die Zeit ab dem 10. Juli 2015 im Hinblick auf die mittlerweile abgeschloss e- ne Fortb ildung einen Stundensatz von 44 1 2 - 3 - D ie Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat dem Antrag, ausgehend von einem Stundensatz von 33,50 für den gesamten Abrechnungszeitraum , in Hö he von 201 . Hiergegen hat die Be treuerin Be schwerde eing e- legt. Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, nachträglich aber die Beschwerde zugelassen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. D as Landgericht hat nach Einholung einer Stellun g- nahme der Technischen Hoch schule Deggendorf für d en Zeit raum vom 10. Juli 2015 bis 1 5 . August 2015 einen Stundensatz von 44 Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung d ie Vergütung in Höhe von 226,20 e- lassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse , mit der sie die Wiederherstellung der erstin stanzlich en Entscheidung erreichen will. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Be treuerin erfülle mit der am 10. Juli 2015 erfolgreich abgeschlossenen Z u- satzausbildung an d er Techn ischen Hochschule Deggendorf zur " Zertifizierten Betreuer in Curator de jure " die Voraussetzungen , die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für die Festsetzung des erhöhten Stundensatz es von 44 erforde r- lich seien. Die Zusatzausbildung vermittele besondere Kenntnisse auf dem G e- biet des Betreuungsrechts und den damit zusammenhängenden Gebieten, die über Grundkenntnisse deutlich hinausgingen. Zudem sei die se Fortb ildung der Ausbildung an einer Hoc hschule vergleichbar. Der Zugang zu dieser Ausbi l- dung verlange nach § 3 der hier maßgeblichen Prüfungsordnung neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder der Hochschul - bzw. Fachhochschu l- 3 4 5 - 4 - reife zwei Jahre Berufserfahrung als Betreuer sowie die Zulassu ng durch ei ne von der Hochschule bestellte Zulassungskommission. Die Ausbildung werde von einer staatlich anerkannten Hochschule auf der Grundlage einer speziell aufgestellten Prüfungsordnung durchgeführt. Die Fakultät Angewandte Natu r- wissenschaften und Wi rtschaftsingenieurwesen der Technischen Hochschule Deggendorf sei wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertifikats. Hierzu würden Modulübersichten, Stundenpläne und Lehraufträge erstellt sowie die Erfüllung der Studien - und Prüfungsleistungen übe rwacht. Die Ausbildung ende mit einer schriftlichen Ab schlussarbeit, die sich gemäß § 3 Abs. 3 der Pr ü- fungsordnung auf dem Niveau einer Masterarbeit bewege, und einer mündl i- chen Abschlussprüfung. Nach bestandener Prüfung werde von der Techn i- schen Hochschul e Deggendorf das Zertifikat " Curator de Jure " ver liehen, das einen Umfang von 90 ECTS (Studiencredits) ausweise. Zwar bleibe der zeitl i- che Aufwand mit 90 E C T S (2.700 Stunden) bei regulär vier Semestern hinter einem Bachelor - Studiengang zurück, der einen ze itlichen Aufwand von minde s- tens 180 E C T S bei regulär sechs Semestern erfordere. Da die vorliegende Z u- satzausbildung jedoch ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittele , sei sie trotz des geringeren zeitlichen Umfangs einem regulären B a- chelor - Studium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen wie Rechtswissenschaften, Theologie oder Lehramt vergleichbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Technische Hochschule Deggendorf im vorli e- genden Fall ge mäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 B ayHSchG mit Genehmigung vom 17. November 2014 bei der Betreuerin eine Anrechnung von Vorkenntnissen vorgenommen habe, weil eine entsprechende Anrechnung auch bei einem B a- ch elor - Studium möglich gewesen wäre . Schließlich handele es sich bei der Technischen Hochschule Deggendorf auch um eine Einrichtung, die sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung einer überwi e- gend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung diene. - 5 - 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Erstbeschwerde war t rotz Nichterreichens des nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewerts zulässig, weil die Rechtsp flegerin die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nachträglich zugelassen hat. Zwar ist über die Zulassung der Beschwerde grun dsätzlich im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 XII ZB 323/11 FamRZ 2012, 961 Rn. 4 mwN). Eine Nachholung der Zula s- sun g ist daher grundsätzlich unzulässig und deshalb unwirksam ( vgl. Keidel/ Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 36 mwN ). Etwas Anderes gilt indes, wenn wie im vorliegenden Fall der Ausgangsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen worden ist. Dann ist die wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässige Beschwerde zunächst al s Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu behandeln. Dieser ko nn te d ie Rechtspfleger in dadurch (teilwe i- se) abhelfen, dass sie im Abhilfebeschluss die Beschwerde zu gelassen und die Sache sogleich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung über die Bes chwe r- de vor ge legt hat (OLG Stuttgart FGPrax 2010, 111, 112; OLG Frankfurt ZKJ 2010, 456; Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 61 Rn. 34; BeckOK FamFG/ Obermann [Stand: 1. Dezember 2016] § 61 Rn. 41; vgl. auch BayObLG FamRZ 2004, 304 zu §§ 56 g Abs. 5 Satz 1, 69 e Satz 1 FGG). b ) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG beträgt der Stundensatz eines B e- rufsbetreuers 44 der Betreuer über besondere Kennt nisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare a b- geschlossene Ausbildung erworben sind. 6 7 8 - 6 - Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissens stand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoff s und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Ann ahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul - oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beru f- lichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschu labso l- venten vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstä be anzulegen (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 4 . April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 16 und vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn . 11 f.) . Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Vorau ssetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dess en Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkan nten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 7 . Dezember 2016 XII ZB 346/15 FamRZ 20 17 , 479 Rn. 12 mwN). c ) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts, wonach die von der Betreu erin abgeschlossene Fort bildung den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG genügt , stand . 9 10 11 - 7 - aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellungen werden d urch d ie konkret auf das Berufsbild des B erufsbetreuers ausgerichtet e Fortbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zum " Zertifizierten Betreue r Curator de jure " ausschließlich besondere und für die Betreuu ng nutzbare Kenntnisse iS v § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wisse n hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effe k- tiver zu erfülle n (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 XII ZB 465/15 juris Rn. 3 mwN) . Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts . bb) Dass das Beschwerdegericht aufgrund der eingeholten Stellungna h- me der Technischen Universität Deggendorf und der Auswertung der von der Hochschule vorgelegten umfangreichen Materialien zu den Inhalten und der Ausgestaltung der Fortbildung zum " Zer tifizierten Betreuer Curator de jure " zu der Auffassung gelangt ist , d ie se sei einer Hochschulausbildung vergleic h- bar , ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Beschwerd e- gericht hat ausreichende Feststellungen zu den für diese Beurteilun g maßgebl i- chen Kriterien getroffen und diese rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der Rech t- sprechung des Senats gewürdigt. Durchgreifende Ermessensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf. (1) D ie Weiterbildungsmaßnahme wird von der Technische n Hochschule Deggendorf als einer staatlich anerkannten Hochschule durchgeführt. Ihr liegt die von der Hochschule gemäß Ar t. 13 , 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 BayH SchG erla s- sene " Prüfungsordnung für das Weiterbildungsangebot Zertifizierte Berufsb e- treuer/in/Curator de jure an der Technischen Hochschule Deggendorf " vom 20. Oktober 2014 (nachfolgend: Prüfungsordnung) zugrunde, in der die Ausbi l- dungsinhalte und die Prüfungsanforderungen festgelegt sind. Der Studienplan wurde von der Fakultät für Naturwissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen 12 13 14 - 8 - erstellt , die auch die wissenschaftliche und akademische Trägerin des Zertif i- kat s ist . D er Zugang zu der Fortbildung smaßnahme ist durch die in § 3 der Pr ü- fungsordnung geregelten Voraussetzungen einer abgeschlossenen Berufsau s- bildu ng oder der Hoch - bzw. Fachhochschulreife sowie von mindestens zwei Jahre n Berufserfahrung als Betreuer beschränkt. Außerdem setzt der Zugang zu der Fortbildungsmaßnahme ei ne positi ve Zulassung sentscheidung (vgl. § 3 Satz 3 der Prüfungsordnung) durch eine vom Fakultätsrat bestellt e Zulassung s- kommission (vgl. § 4 der Prüfungsordnung) voraus . Schließlich weist die For t- bildung auch einen formalen Abschluss auf. Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfung s- ordnung ist die Zertifikatsausbildung dann erfolgreich abgeschlossen, w enn alle Modulprüfungen, die Abschlussarbeit, die sich auf dem wissenschaftlichen N i- veau einer Masterarbeit bewegt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Prüfungsordnung) , und ein halbstündiges Abschlusskolloquium mit einer Note von mindestens " ausreichend " bewertet wurden. (2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht d er Vergleic h- barkeit mit einer Hochschulausbildung auch nicht entgegen , dass der zeitliche Umfang der Aus bildung zum " Zertifizierten Betreuer Curator de jure " mit 90 E CTS (2 . 700 Stunden) b ei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern hi n- ter dem eines Bachelor - Studiengangs zurückbleibt , der sich in der Regel auf min destens 180 ECTS bei sechs S tudiens emestern erstreckt. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit die Vergleichbarkeit von Ausbildun gsgängen mit einem (Fach - )Hochschul a bschluss auch mit der Begründung abgelehnt, dass der mit der jeweiligen Ausbildung verbundene Z eit aufwand nicht an den eines Hochschulstudiums heranreich e (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 XII ZB 447/11 NJW - RR 2012, 774 Rn. 18 zur Fortbildung zum " Sparkasse n- betriebswirt " und vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 17 zur Fortbildung zur " staatlich anerkannten Sozialwirtin " ) . D iesen En t- scheidun gen lagen allerdings jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der mit 15 - 9 - den Ausbildungen verbundene Zeitaufwand erheblich von dem eines (Fach - ) Hochschulstudiums abwich . Zudem fehlten den Ausbildungen auch andere für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnende Merkmale. Die Ausbild ung zum " Zertifizierten Betreuer Curator de jure " reicht zwar mit eine r Ausbildungs zeit von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2 . 700 S tunden ebenfalls nicht vollständig an den zeitlichen Umfang eines (Fach - )Hochschulstudiums heran. Dass das Besc hwerdegericht d iese Abwe i- c hung für nicht so gewichtig hält , weil der Ausbildungsgang andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind , erfüllt, hält sich jedoch im Rahmen zulässiger tatrichterliche Würdigung. cc) Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich im vorliege n- den Fall die tatsächliche Ausbildungsdauer der Betreuerin verkürzt hat, weil die Technische Hochschule Deggendorf eine Anrechnung von Vorkenntnissen vo r- genommen hat. Die Hochschule hat hierbei als verantwortlicher Träger der Fortbildungsmaßnah me von d er in Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG vorgeseh e- nen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Reduzierung der konkret zu erbri n- genden Studienleistungen bis zur Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen vorzunehmen . Diese Bestimmung ist auf alle Studiengänge an bayerischen Hochschulen anwendbar, sofern der Studierende über entsprechende Komp e- tenzen verfügt, und kann daher die abstrakt vorzunehmende B ewert ung, ob die Fortbildung zum zertifizierten Berufsbe treuer mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist, nicht in Frage stellen . 16 - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Re chts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen ( § 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 31.08.2015 - XVII 147/13 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 26.01 .2016 - 12 T 160/15 - 17
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