ECLI:DE:BGH:2017:090217BIXZB86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 86 /1 6 vom 9 . Februar 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape , die Richter in Möhring und den Richter Meyberg am 9 . Februar 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. September 2016 wird auf Kosten der Schuld nerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Sch uldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: 1. Die Eingabe der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen. Sie begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den Bu n- desgerichtshof. Di eses Ziel könnte sie allenfalls mit der Rechtsbeschwerde e r- reichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft . Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof findet gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde. Das ist nicht der Fall . Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 1 2 - 3 - 109/07, WuM 2008, 113; vom 19. Oktober 2016 - IX ZA 20/16, nv, Rn. 2). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrech t- lich auch nicht geboten (BV erfGE 107, 395 ff). 2. Prozesskostenhilfe kann deshalb mangels Erfolgsaussicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 15.07 .2016 - IN 33/13 - LG Landshut, Entscheidung vom 21.09.2016 - 32 T 1668/16 - 3
Full & Egal Universal Law Academy