BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/01 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr . Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederba y - ern -Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. März 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatz des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom 10. Januar 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antra g - stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern- Oberpfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie- derbayern -Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 8,88 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfa h - ren nicht erstattet. Beschwerdewert: 1.000 DM - 3 - Grnde: I. Die am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 10. Januar 2001 geschi e - den (insoweit rechtskrftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsau s - gleich geregelt. Whrend der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA), und zwar die am 9. Mrz 1951 geborene Ehefrau in Hhe von 24,76 DM und der am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in Hhe von 636,16 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht fr den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betrieb s - rente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Hhe von jhrlich 1.843,91 DM. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daû es Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Hhe von monatlich 305,70 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen hat. Auûerdem hat es - im Wege des erwe i - terten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwar t - schaften in Hhe von monatlich 15,24 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf - 4 - das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA bertragen. Fr die Umrec h - nung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertveror d - nung, die es fr verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur verffentlichte "Ersatztabellen" mit 6.638,08 DM ermittelt und es auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hhe von monatlich 30,47 DM umgerechnet. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gergt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen d r - fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin die Abnderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. II. Die weitere Beschwerde ist begrndet. 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei verfassungswidrig, weil sie zu einer bermûigen Abwertung der mit ihr b e - werteten Anrechte fhre und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe darauf, daû die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnung s - grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwer t - bildung unbercksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Ba r - - 5 - wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Ba r - wertverordnung die im Jahre 2000 verffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/ Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) fr die Barwertermittlung heranzuziehen. Dies habe das Amtsgericht korrekt getan. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung nicht stand. Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 en t - schieden, daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte fr statische und teildynamische Anwartschaften grundstzlich auch weiterhin an die Barwer t - verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf Ersatztabellen kann nicht zurckgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 XII ZB 121/99 zur Verffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen A b - druck beigefgt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen, insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte. 3. Danach knnen die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Verso r - gungsausknfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwnde erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwar t - schaften bei der LVA in Hhe von 636,16 DM monatlich fr den Versorgung s - ausgleich zu bercksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine B e - triebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der tatrichterlich mit 1.843,91 DM jhrlich festgestellt ist. Da der Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie - 6 - der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemû § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunchst der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das fr den Fall des Alters und der Invaliditt zugesagt ist, nach Tabelle 1 Ba r - wertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,1 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende: 38) ergibt sich ein Barwert von 3.872,21 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem fr das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Reche n - grûenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der g e - setzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von m o - natlich 17,77 DM (3.872,21 DM x 0,0000950479 Þ 0,3680 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 17,77 DM), bezogen auf den 30. April 2000. Der Ehemann hat d a - her whrend der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Hhe von 653,93 DM monatlich erworben. Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Hhe von 24,76 DM monatlich zu berc k - sichtigen. b) Dementsprechend ist gemû § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthheren Anwartschaften erworben hat, in Hhe von 314,58 DM mona t - lich [(653,93 DM - 24,76 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezglich der bei der LVA Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Hhe von 305,70 DM durchg e - fhrt. - 7 - c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung richtet sich gegen einen inlndischen privatrechtlich organisierten Verso r - gungstrger, der die Realteilung nicht zulût. Es unterliegt daher grundstzlich dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtl i - chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Hhe von 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maûgebe n - den Bezugsgrûe (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder whrend der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begrndung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Hhe von 8,88 DM monatlich (17,77 DM : 2). d) Der Hchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 981,28 DM ist nicht berschritten. Die bertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen. Blumenrhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt
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