BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/06 vom 26. April 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 26. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 2006 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 16.146,29 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die beteiligte Gl344ubigerin, eine Bank, beantragte am 22. November 2004 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners, eines selbst344ndig t344tigen Ger374stbauers. Vorausgegangen war eine Kreditk374ndi-gung im Jahre 2002. Die Gl344ubigerin bezifferte ihre f344lligen Anspr374che auf 374ber 1,5 Mio. 200. Der Schuldner hat auf den von ihm nicht bestrittenen Schuldsaldo am 25. Februar 2005 letztmalig eine Zahlung in H366he von 2.000 200 geleistet. Er macht geltend, das Darlehen sei in der Weise getilgt worden, dass ein Teil der angekauften und von der Gl344ubigerin finanzierten Ger374ste in den Jahren 2000, 2002 und 2003 an den - inzwischen insolventen - Lieferanten zur374ckgegeben 1 - 3 - worden sei. Es sei verabredet gewesen, die hieraus folgenden Gutschriften mit den Darlehensanspr374chen der Gl344ubigerin zu verrechnen. Das Insolvenzgericht hat ein Sachverst344ndigengutachten unter anderem zu den Er366ffnungsvoraussetzungen eingeholt. Durch Beschluss vom 9. Dezember 2005 hat es das Insolvenzverfahren er366ffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Landgericht hat die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen. Ge-gen diesen Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Verfahrensgrundrechte des Schuldners, insbesondere dessen rechtli-ches Geh366r, wurden nicht verletzt. Das Landgericht hat den Vortrag beider Par-teien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Dass der vom Schuldner behauptete Erf374llungseinwand die Forderung der Gl344ubigerin ernsthaft in Frage stellen kann, hat es ber374cksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG ver-pflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Vortrag einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Deshalb war das Landge-richt angesichts der verfahrensfehlerfrei festgestellten Ungereimtheiten, die den schuldnerischen Vortrag zu der Verrechnung pr344gen, nicht gehindert, in dessen Darstellung kein wirksames Bestreiten des Zahlungsr374ckstandes zu sehen. 4 - 4 - 2. Das Landgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der hinreichend substantiiertes Vorbringen der Parteien ei-nes Verfahrens 374ber die Zulassung eines Insolvenzantrags zu beachten ist (BGHZ 153, 205, 207 f; BGH, Beschl. v. 10. April 2003 - IX ZB 586/02, ZIP 2003, 1005). Meinungsverschiedenheiten dar374ber, ob ein bestimmtes Vorbrin-gen substantiiert ist, sind typischerweise auf den Einzelfall bezogen und daher nicht geeignet, als Grundlage f374r rechtsgrunds344tzliche Ausf374hrungen zu dienen. Das gilt auch f374r die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das Schreiben der I. vom 19. Februar 2004 bereits der Erheblichkeit des schuldnerischen Vorbringens entgegensteht oder erst nach Durchf374hrung einer etwaigen Beweisaufnahme im Rahmen der Beweisw374rdigung ber374cksichtigt werden kann. Im 334brigen l366ste die Vorlage dieses Schreibens durch die Gl344ubi-gerin bei dem Schuldner eine sekund344re Darlegungslast aus, weil dessen Inhalt mit dem schuldnerischen Vorbringen nicht in 334bereinstimmung zu bringen war, wonach nach R374ckgabe der letzten Charge Ger374ste im Januar 2003 die R374ck-st344nde bei der Gl344ubigerin ausgeglichen waren. 5 3. Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang mit der vom Landgericht angenommenen Begr374ndetheit des Insolvenzantrags. Das Gericht ist in 334bereinstimmung mit der Rechtspre-chung des Senats davon ausgegangen, dass der Er366ffnungsgrund gem344337 247 16 InsO f374r die Er366ffnung des Verfahrens zur vollen 334berzeugung des Insolvenz-gerichts feststehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1958, z.V.b. in BGHZ 169, 17) und das Gericht vom Bestand der Forderungen des antragstellenden Gl344ubigers 374berzeugt sein muss, falls allein aus ihnen der Insolvenzgrund abgeleitet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453). Da der Schuldner aus den zutref- 6 - 5 - fenden Erw344gungen des Landgerichts keinen schl374ssigen Vortrag dazu gehal-ten hat, dass er den unbestritten entstandenen Darlehensr374ckzahlungsan-spruch nach der K374ndigung der Kredite im Juli 2002 im Wege der Verrechnung mit Erl366sen aus der R374ckgabe von Ger374sten ausgeglichen hat, und erhebliche Zahlungen auf den Saldo von ihm nicht substantiiert behauptet werden, ist ge-gen die W374rdigung des Landgerichts zu den Er366ffnungsvoraussetzungen von Rechts wegen nichts zu erinnern. Auf weitere Verbindlichkeiten des Schuldners kam es daher nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.12.2005 - 3.2 IN 192/05 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.05.2006 - 19 T 10/06 -
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