BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 87/06 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG 247 1 Abs. 3; VBLS 247247 78, 79 Abs. 1; BetrAVG 247 18 Abs. 2; BSZG 247 4 a a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungstr344ger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enth344lt, die nach der in 247247 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) 334bergangsregelung f374r renten-ferne Jahrg344nge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.). b) Zur Ber374cksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach 247 4 a Bundes-sonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach 247 55 Abs. Beam-tenVG zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 und XII ZB 36/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz AG Cochem - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbin-dung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehe-mann) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, 1 - 3 - indem es durch Rentensplitting (247 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehe-frau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in H366he von 183,20 200 monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, 374bertragen hat. Zus344tzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der An-wartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in H366he von 8,45 200 monat-lich begr374ndet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung S374d (WBV S374d; wei-tere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass der Wert-ausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in H366he von 8,45 200 monatlich - nur in H366he von 68,29 200 monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zus344tzlich hat es durch Quasi-Splitting (247 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV S374d auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenan-wartschaften in H366he von monatlich 114,91 200 begr374ndet (bezogen auf den 31. Juli 2004). 2 Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, 247 1587 Abs. 2 BGB) ge-setzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in H366he von 271,90 200 (Ehemann) und 135,32 200 (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verf374gt zudem 374ber Anwartschaf-ten auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung S374d in H366he von 229,81 200 monatlich und 374ber eine Anwartschaft bei der VBL in H366he von 3 - 4 - 72,08 200, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlan-desgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 200 in die Ausgleichsbilanz eingestellt; f374r den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV S374d hat es die gem344337 247 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung ber374cksich-tigt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die WBV S374d errei-chen, dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu ber374cksichti-genden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach 247 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unbe-r374cksichtigt bleibt. 4 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Die von 247 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Son-derzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einf374hrung des 247 4 a BSZG habe der Gesetz-geber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten 374bertragen wollen. Beitr344ge zur Pfle-geversicherung aus der gesetzlichen Rente seien n344mlich seit dem 1. April 2004 gem344337 247 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung w374rden die Ver-sorgungsempf344nger letztlich in gleichem Ma337e wie die Rentner mit dem vollen 6 - 5 - Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grunds344tzlich von den Brutto-betr344gen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; 247 4 a i.V.m. 247 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzu-wendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen K374rzungen han-dele es sich nicht um die Abf374hrung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich f374r die h366here Belastung der Rentner mit Pflegeversiche-rungsbeitr344gen darstellten. Vielmehr diene die h366here Belastung der Rentner mit Versicherungsbeitr344gen lediglich als Begr374ndung f374r eine aus Gr374nden der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gr374nden der Haushaltskonsolidie-rung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonder-zuwendung der Versorgungsempf344nger. Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV S374d w344hrend der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 200 + 229,81 200 + 16,90 200 =) 518,61 200 erworben, die Antragsgegnerin verf374ge 374ber ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in H366he von 135,32 200. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb ( : 2 =) 191,65 200. Der Wertausgleich habe in H366he von ( : 2 =) 68,29 200 durch Rentensplitting (247 1587 b Abs. 1 BGB), in H366he von 114,91 200 durch Quasi-Splitting (247 1587 b Abs. 2 BGB) und in H366he von (16,90 200 : 2 =) 8,45 200 durch analoges Quasi-Splitting (247 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen. 7 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 8 2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt hat. 9 - 6 - a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingef374hrt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den System-wechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifver-trag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. F374r die vor der Sat-zungs344nderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die VBL-Sat-zung in den 247247 75 ff. differenzierende 334bergangsregelungen (vgl. Senatsbe-schluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dabei werden f374r die rentenfernen Jahrg344nge, zu denen auch der am 30. Au-gust 1965 geborene Ehemann geh366rt, die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-benen Anwartschaften gem344337 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbes-serung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-tem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und dadurch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-punkte umgerechnet wird. 10 Grundlage f374r die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 f374r pflichtversicherte rentenferne Jahrg344nge ist nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsf344hige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftigten im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach 247 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, f374r das f374r die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. F374r die Ermittlung der Startgutschrift wird nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zun344chst eine sog. Voll-Leistung berech- 11 - 7 - net, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz erreicht h344t-te. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversor-gungsf344higen Entgelts und der gesamtversorgungsf344higen Zeit die Gesamtver-sorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ M374hlst344dt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozen-tualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS f374r rentenferne Versicherte getroffene 334bergangsregelung unwirk-sam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). 12 aa) Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verlet-zenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicher-ten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Pro-dukt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilit344t beider Faktoren (vgl. hierzu n344her BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus-schlie337e. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- 13 - 8 - sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnten und deshalb von vornherein 374berproportionale Abschl344ge hinnehmen m374ssten. Davon seien ne-ben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-derungen eines Arbeitsplatzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-nen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach 247 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die H366he sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsf344higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schlie337t sich dieser Auffassung an. bb) Die Verfassungswidrigkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176). 14 Dabei darf die mit dem Wegfall der 334bergangsregelung entstandene L374cke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverst344n-digengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer ma337geblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere M366glichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte den Tarifver- 15 - 9 - tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abw344gung der gesch374tzten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der An-spruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen 334bergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Kl344rung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicher-ten oder Rentenempf344ngern. Zum anderen ist es zul344ssig, dass die Gerichte sich mit R374cksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehba-rer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177). c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-den, dass auch im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Ma337gabe der unwirksamen 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage f374r eine gerichtliche Re-gelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozess366konomischen Gr374nden anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) 334bergangsregelung f374r renten-ferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibr374cken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar w344re diese L366sung aus Sicht der Familienge-richte w374nschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gr374nden der Prozess366konomie z.B. die vor374bergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbe-schluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-hen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverh344ltnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungstr344ger regelnden Sat- 16 - 10 - zungsbestimmungen. F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-sorgung 374berhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (247247 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungstr344ger ma337gebliche Rechtsverh344ltnis zu beachten. Im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich d374rfen dabei keine rechtlichen Ma337st344be gel-ten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-rungsverh344ltnis zwischen dem Ehemann und der VBL ma337gebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-gleichsverfahren zu ber374cksichtigen. Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-leistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG N374rnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohen-den wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehe-frau ist nicht abzusehen. 17 3. Bis zu einer Neuregelung der 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der f374r den Versorgungsausgleich ma337gebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV S374d nicht bestimmbar. 18 Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenver-sorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in H366he von 1.449,84 200 erdiente Beamtenversorgung des Eheman- 19 - 11 - nes gem344337 247 55 Abs. 1 BeamtenVG einer K374rzung, da sie nach der Auskunft der WBV S374d zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 200) den nach 247 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestim-menden H366chstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 200 monatlich betr344gt - 374bersteigt. Die weiterhin ungek374rzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL 374bernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gem344337 247 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch f374r den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung f374r die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit ent-gegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehe-zeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschl374sse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746). In welcher H366he das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann aller-dings aus den dargestellten Gr374nden bis zu einer Neuregelung der in der VBL-Satzung enthaltenen 334bergangsvorschriften f374r rentenferne Jahrg344nge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsaus-gleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehe-manns bei der WBV S374d m366glich. 20 4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der 334bergangsbestimmungen in der VBL-Satzung f374r rentenferne Jahrg344nge aktuelle Ausk374nfte der VBL und der 21 - 12 - WBV S374d einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. 22 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-rechte bei der VBL seit der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-schaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsge-richts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch f374r die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben. b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeit-anteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von 247 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung ber374cksichtigt. 24 aa) Bei der Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleichs ist grunds344tzlich von den Bruttobetr344gen der in den Ausgleich einzube-ziehenden Versorgungen auszugehen; Beitr344ge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungstr344gern an die Kranken- und Pfle-geversicherung abgef374hrt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des aus-zugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unber374cksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Be-schlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu f374hrt, bei der Ermitt- 25 - 13 - lung der H366he einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldaten-versorgung die von 247 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der j344hrlichen Sonderzahlung unber374cksichtigt zu lassen (Senatsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versor-gungsempf344nger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt viel-mehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - 374ber die Beihil-fe - selbst anteilig ab, das im 334brigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beitr344ge zur Pflegeversi-cherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den 366ffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). F374r das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unber374cksichtigt bleiben: Die Verminde-rung nach 247 4 a BSZG f374hrt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die H366he der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pfle-geversicherungsbeitr344ge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbei-tr344ge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die H366he des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Se-natsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Ver366ffentli-chung bestimmt). bb) F374r die Berechnung der j344hrlichen Sonderzahlung (247 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung ma337gebende Bemessungsfaktor he- 26 - 14 - ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser betr344gt derzeit 2,085 % der Versor-gungsbez374ge f374r das Kalenderjahr 2008 (247 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), w344hrend der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwal-tung S374d noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte H366he der Sonderzahlung ist gem344337 247 4 a Abs. 1 BSZG grunds344tzlich um den h344lftigen Prozentsatz nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach 247 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinder-losen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Da der Ehemann auch 374ber gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes verf374gt, ist f374r die Ermitt-lung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach 247 55 BeamtenVG ma337gebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begr374ndung der Verminderung der Sonderzahlung nach 247 4 a BSZG: In H366he des Ruhensbetrages erh344lt der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; 374ber den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehe-mann bereits - wie von 247 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung k374nftiger Pflegekosten herange-zogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 27 - 15 - c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS f374r die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Diens-tes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfah-rensaussetzung nach 247 148 ZPO grunds344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht gekl344rt werden k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesge-richt ist es dabei regelm344337ig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der 334bergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 28 d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung 374ber den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zul344ssig. 29 Im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend 247 301 ZPO zul344ssig. Sie setzt einen einer selbst344ndigen Ent-scheidung zug344nglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung 374ber diesen Teil unab-h344ngig von der Entscheidung 374ber den restlichen Verfahrensgegenstand ist 30 - 16 - (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verf374gt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte 374ber ein Anrecht aus der Zusatzversor-gung des 366ffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grund-s344tzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgef374hrt werden, wenn diese - wie vorliegend - h366her sind als die des Aus-gleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich. Vorliegend ist allerdings zu ber374cksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten 374ber derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV S374d verf374gt, die nach 247 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in 247 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ru-hensberechung die dem Splitting nach 247 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer K374rzung der Versor-gungsanwartschaften f374hren, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl f374r das Splitting als auch f374r das 31 - 17 - Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabh344ngig. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -
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