BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/07 vom 20. November 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 3. April 2007 wird auf Kosten des wei-teren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.726,83 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28. Januar 1999 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin bestellt; zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt gem344337 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO angeordnet. Am 1. M344rz 1999 wurde das In-solvenzverfahren er366ffnet. 1 - 3 - Am 6. Dezember 2004 beantragte der weitere Beteiligte, seine Verg374-tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter auf 33.267,45 200 zuz374glich 511,29 200 Aus-lagen und 16 % Umsatzsteuer festzusetzen, zusammen 39.183,34 200. 2 Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2005 die Verg374-tung auf 11.089,15 200 und die Auslagen auf 511,29 200 festgesetzt, jeweils zuz374g-lich 16 % Umsatzsteuer, zusammen 13.456,51 200. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2007 zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der vorl344ufige Insolvenzverwalter seinen Verg374tungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier gem344337 247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung 374ber dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a. E.; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 z.V.b.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist gekl344rt, ohne dass die Einheitlichkeit der Recht-sprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Be-schwerdef374hrers ber374hrt w344re. Er ist auch nicht in einem Verfahrensgrundrecht verletzt. 5 - 4 - 1. Die Frage, in welchem Umfang sich aus der 334bergangsregelung des 247 19 Abs. 2 InsVV eine R374ckwirkung ergibt, ist gekl344rt. Jedenfalls auf Verg374tun-gen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltungen, die vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, ist die zuvor geltende Fassung des 247 11 Abs. 1 InsVV weiter anzuwenden. 247 19 Abs. 2 InsVV bezieht sich lediglich auf 247 11 Abs. 2 InsVV, die Nachbewertung des Schuldnerverm366gens, auf das sich die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters erstreckte (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05 aaO). Erst recht gilt dies in den F344llen, in denen - wie hier - schon die Erste Verordnung zur 304nderung der insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl I S. 2569) gem344337 247 19 Abs. 1 InsVV keine Anwendung findet (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 55/05). 6 Im Beschwerdefall bleibt es demgem344337 bei den Grunds344tzen der Se-natsbeschl374sse vom 14. Dezember 2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321). Wie die Rechtsbeschwerde selbst ausf374hrt, steht die Ent-scheidung des Beschwerdegerichts im Einklang mit diesen Grunds344tzen. 7 2. Da 247 11 Abs. 1 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur 304n-derung der Insolvenzrechtlichen Verg374tungsverordnung nicht anwendbar ist, kommt die Zul344ssigkeit entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Einheitlichkeitssicherung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) in Be-tracht; das Beschwerdegericht hat die Vorschrift zutreffend nicht angewandt. 8 3. Die vorsorglich geltend gemachte Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Beurteilung der geltend gemachten Zuschl344ge nicht auf den formalen Gesichtspunkt abgestellt werden darf, dass im vorlie-genden Fall kein 334bergang der Verf374gungsbefugnis, sondern nur ein Zustim- 9 - 5 - mungsvorbehalt angeordnet war, liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat die-se Grunds344tze zwar zutreffend dargelegt (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627 Rn. 14; v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7). Hiervon ist das Beschwerdegericht jedoch nicht abgewichen. Es hat den Umstand, dass ein Zustimmungsvorbehalt und nicht ein Verf374gungsverbot f374r den Schuldner angeordnet war, lediglich zutref-fend bei dem Haftungsrisiko des vorl344ufigen Insolvenzverwalters ber374cksichtigt. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist im 334brigen grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie eine Gefahr der Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 29/05). Dies ist hier nicht der Fall. 10 4. Das Grundrecht des weiteren Beteiligten auf rechtliches Geh366r hat das Beschwerdegericht entgegen der weiteren vorsorglichen R374ge nicht verletzt. Da 247 11 Abs. 1 InsVV in der ab dem 29. Dezember 2006 geltenden Fas- 11 - 6 - sung hier keine Anwendung findet, hatte das Beschwerdegericht ihn auch nicht auf dessen Geltung hinzuweisen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 IN 37/99 - LG Gera, Entscheidung vom 03.04.2007 - 5 T 200/05 -
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