BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/08 vom 11. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Durch-f374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorstehenden n344her bezeich-neten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts, noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. F374r die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgewor-fene Frage, ob es dem im 366ffentlichen Dienst teilzeitbesch344ftigten Schuldner zuzumuten ist, diese Stellung zugunsten einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber - m366glicherweise aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages - auf-zugeben oder nicht, besteht kein Kl344rungsbedarf. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Obliegenheit, sich um eine ange-messene Erwerbst344tigkeit zu bem374hen, nicht nur f374r den besch344ftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner, der eine nicht ausk366mmliche selbst344ndige T344tigkeit aus374bt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Er-werbst344tigkeit zu bem374hen, um den Verschuldensvorwurf zu entkr344ften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5). Nichts anderes gilt f374r den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeitt344tigkeit lediglich eine Teilzeitbesch344ftigung aus374bt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO). Ob es sich um eine solche im 366ffentlichen Dienst handelt, ist dann jedenfalls unerheb-lich, wenn sie wesentlichen geringeren Umfang hat als die anzustrebende T344-tigkeit. 2 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt seiner Entscheidung nicht den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass der In-solvenzgl344ubiger die Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 In-sO nicht glaubhaft zu machen brauche, weil den Schuldner insoweit die Last der Beweisf374hrung obliege. Das Beschwerdegericht ist vielmehr davon ausge-gangen, dass der Gl344ubiger den von ihm geltend gemachten Versagungsgrund glaubhaft zu machen hat. Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner sich f374r den Zeitraum April 2005 bis April 2008 nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbst344tigkeit bem374ht habe, um den Verschuldens-vorwurf des 247 295 Abs. 1 Nr. 1, 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entkr344ften, steht in 3 - 4 - Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009, aaO; v. 14. Januar 2010, aaO). Wie das Beschwerdegericht im Einzelnen dargelegt hat, vermochte der Schuldner keine konkreten Bewerbungsversuche unter Nennung der angesprochenen Arbeitgeber aufzuzeigen. Die vom Tatrich-ter zu verantwortende Beurteilung weist auch im 334brigen keinen symptomati-schen Rechtsfehler auf. Auch musste sich das Beschwerdegericht nicht mit den vom Schuldner angek374ndigten Ausgleichszahlungen durch Familienangeh366rige weiter auseinandersetzen. Eine Obliegenheitsverletzung kann dann nicht mehr durch nachtr344gliche Zahlungen geheilt werden, wenn ein Gl344ubiger bereits be-antragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 - 5 - 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorste-henden Gr374nden mangels Erfolgsaussichten (247 4 InsO, 247 114 ZPO) abzuleh-nen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 04.02.2008 - 1 IN 103/02 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2008 - 19 T 65/08 -
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