BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 87/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 23. M344rz 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Antragsteller) hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners beantragt. Der Antrag ist als unzul344ssig abgelehnt worden, weil die Forderung des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsteller weiter-hin die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zul344ssigkeitsgrund der Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Ihrer Ansicht nach hat das Beschwerdegericht verkannt, dass das Er366ffnungs-verfahren nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats als kontradiktorisches Verfahren gef374hrt werde. Im vorliegenden Fall habe sich der Schuldner im Ver-fahren nicht ge344u337ert. Das tats344chliche Vorbringen des Antragstellers sei des-halb bei der Entscheidung 374ber den Er366ffnungsantrag als unstreitig zugrunde zu legen. 3 2. Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der Senatsrechtsprechung zu den an die Glaubhaftmachung der Forderung des antragstellenden Gl344ubigers zu erhebenden Anforderungen (247 14 InsO) ab-weicht. 4 a) Ein "S344umnisverfahren" analog 247247 330 ff ZPO sieht die Insolvenzord-nung nicht vor (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4 Rn. 25). Zwar gilt der Amt-sermittlungsgrundsatz (247 5 InsO) im Er366ffnungsverfahren nicht uneinge-schr344nkt. Nach 247 14 Abs. 1 InsO ist jedoch Voraussetzung eines zul344ssigen Antrags, dass der Gl344ubiger seine Forderung glaubhaft macht. Nur wenn der Antrag zul344ssig ist, also (auch) dieser Anforderung gen374gt, wird der Schuldner 5 - 4 - geh366rt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den von der Rechtsbeschwerde zi-tierten Senatsbeschl374ssen vom 13. Juni 2006 (IX ZB 214/05, NZI 2006, 590) und vom 27. Juli 2006 (IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17). Nach der Rechtspre-chung des Senats ist bei Pr374fung der hinreichenden Glaubhaftmachung auch die Stellungnahme des Schuldners einzubeziehen. Eine Glaubhaftmachung ist nicht oder nur in geringerem Ma337e erforderlich, wenn der Schuldner die Forde-rung, welche dem Insolvenzantrag des Gl344ubigers zugrunde liegt, nicht bestrei-tet (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3). Umgekehrt kann das Vorbringen des Schuldners eine zun344chst ausrei-chende Glaubhaftmachung der Forderung oder des Insolvenzgrundes in Frage stellen. In den entschiedenen F344llen hatte sich der Schuldner jedoch durchweg zur Sache ge344u337ert. Im vorliegenden Fall stand dem Insolvenzgericht neben den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nur der Bericht des vorl344ufigen Verwalters zur Verf374gung. Nur auf dieser Grundlage konnte daher 374ber den Er366ffnungsantrag entschieden werden. b) Das Beschwerdegericht hat seine Zweifel an der Forderung des An-tragstellers 374berdies ganz 374berwiegend rechtlich begr374ndet. Die Honorarverein-barung, auf welche der Antragsteller seine Forderung st374tzt, k366nnte 247 3 Abs. 1 BRAO a.F. unterfallen und damit nichtig sein; die Forderung k366nnte wegen der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen Stundungsabrede nicht f344llig sein; weder die Voraussetzungen des 247 162 BGB, auf den der Antragsteller sich be-ruft, noch diejenigen einer K374ndigung sind schl374ssig dargetan; die Rechnungen sind nicht zugegangen; der Antragsteller selbst hat von "Aufrechnungen" in un-bestimmter H366he gesprochen. Ob der jeweilige Subsumtionsschluss des Be-schwerdegerichts rechtlich zwingend ist, ist unerheblich; Zul344ssigkeitsgr374nde legt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht dar. 6 - 5 - III. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2009 - 531 IN 387/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2010 - 5 T 438/09 -
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