BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 8 7/11 vom 10. Oktober 201 3 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fi scher, Dr. Pape und die Richt erin Möhring am 10. Oktober 201 3 beschlossen: Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1 2 . Januar 2011 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verwo r- fen . Der Wert des Recht sbeschwerdev erfahrens wird auf 24. 4 18.18 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art . 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO unzulä ssig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts erfordert. 1. Die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, weil das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach Art. 44 EuGVVO in Verbindung 1 2 - 3 - mit § 15 Abs. 1 AVAG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft . Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Vor - aussetzun gen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prü f en hat (BGH, Beschluss vom 20. Feb ruar 2003 - V ZB 59/02, NJW - RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/0 2, MDR 2004, 10 74 , 10 75 ). 2. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden , dass Art. 45 EuGVVO dahin auszulegen i st , dass er der Versagung o der Aufhebung einer Vollstrec k- barerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsb e- helf gemäß Art. 43 oder 44 EuGVVO entschieden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Grund, wie etwa dem, dass der Ents cheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde, entgege n- steht ( Urteil vom 13. Oktober 2011 - Rs. C - 139/10, Prism Investments BV/van der Meer, NJW 2011, 3506 Rn. 43 ). In seinen Ausführungen unterscheidet der Europäische Gerichtshof nicht zwischen liq uide n und illiquiden Einwendungen. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Europäische Gerichtshof alle nicht von Art. 34 und 35 EuGVVO genannten Einwendungen im Exequaturverfahren als nicht berücksichtigungsfähig ansieh t (Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 2; Wagner, IPRax 2012, 326, 331; Meller - Hannich, GPR 2012, 90, 94; Sujecki, EWS 2012, 110 , 111; vgl. auch Hk - ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rn. 5; Prütting/Gehrlein/Schinkels, ZPO, 4. Aufl., Art. 45 Rn. 1; Me l- ler - Hannich in Kindl/M eller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstr e- ckung, 2. Aufl., § 12 AVAG Rn. 3 f ; aA Gerald Mäsch in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, aaO Art. 45 EuGVVO Rn. 4 ausdrücklich gegen EuGH ). Bei l i- quiden Einwendungen drohen zwar keine V erzöge rung en im Vollstrec kbarerkl ä- rungsverfahren . Es greift aber das vom Europäischen Gerichtshof angeführte 3 - 4 - Argument , dass zwischen dem Exequaturverfahren, welches die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaates " integriert " , und der anschließen den Zwangsvollstreckung strikt zu trennen ist (EuGH, aaO Rn. 40). Der Erfüllungseinwand wird ausschließlich de m späteren Zwangsvol l- streckung sverfahren zu geordnet , so dass entsprechende Einwendungen erst in diesem Verfahrenssta dium ge prü ft werden können . So mit gilt, dass nicht nur illiquide (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 20 12 - IX ZB 267/11, WM 2012, 1555 Rn. 13 ff ), sondern auch liquide Einwendungen vom Exequaturverfahren ausgeschlossen sind. Ob die Würdigung des Beschwerdegerichts zutrifft, die vom Antr agsgegner vorgetragenen Einwendungen seien teilweise streitig und damit il liquide, ist somit nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den G roßen Senat für Zivilsachen wegen der früher a b- weichenden Rechtsprechung des XII. Zivilsenats (vgl. insbeson dere BGH, B e- schluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310) ist nicht erforde r- lich, weil sich der Senat lediglich bezüglich der hier maßgeblichen Auslegung des vorrangigen Art. 45 EuGVVO der Rechtsprechung des Europäischen G e- richtshofs anschließt (vgl. BSG, NJW 1974, 1063 , 1064 ). 3 . Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten im Zusa m- menhang mit der Prüfung des ordre public - Einwandes nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO durch das Beschwerdegericht hat der Senat im Einzelnen geprüft, aber für ni cht durchgreifend erachtet. 4 5 - 5 - 4 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.01.2009 - 13 O 66/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2011 - 5 W 132/09 - 48 - - 6
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