BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 8 7 /1 2 vom 12 . Oktober 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch de n Richter Vill , die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer , Dr. Pape und die Richterin Möhring a m 12 . Oktober 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsb e- schluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewillig ung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde verfahren gegen den Beschluss der 51. Zivi l- kammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abg e- lehnt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen B e- schlusses. Es bleibt v iel mehr festzuhalten, dass d ie vom Antragsteller erhobene Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das B e- schwerdegericht nicht statthaft ist . Gegen di e Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsb e- 1 - 3 - schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Besch luss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und ve r- fassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) i st die Bewilligung der beantragte n P rozesskostenhilfe zu versa gen . 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht stat t- haft , weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert. 2 3 - 4 - 4 . Der Antragst eller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 36 3/12 - 4
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