ECLI:DE:BGH:2017:010617BIXZB87.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 87/16 vom 1. Juni 2017 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 300, jeweils in der Fassung vom 5. Oktober 1994; EGInsO Art. 103a a) Die Restschuldbef reiung kann nicht rückwirkend erteilt werden. b) Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet in vor dem 1. Dezember 2001 eröffn e- ten Insolvenzverfahren spätestens zwölf Jahre nach Insolvenzeröf f nung. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - IX ZB 87/16 - LG Gera A G Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d en Richter Grupp als Vo r- sitzenden , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richter in Lohmann, den Richter Prof. Dr. P ape und die Richterin Möhring am 1. Juni 2017 beschlossen: Auf die Rechts beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerich ts Gera vom 6. Oktober 2016 au f- gehoben. Auf seine sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 9. Juni 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Schuld ner wird Restschuldbefreiung erteilt. Sie wirkt g e- gen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Laufzeit der Abtretungserklärung endete am 18. Deze m- ber 2012 . Im Übrigen wird der Antrag des Sc huldners abgelehnt. D ie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die im Verfahren der sofortigen Beschwerde und im Rechtsb e- schwerdeverfahren nach dem Gerichtskostengesetz anfallenden Gebühren werden nicht erhoben. Der Wert des Rechtsbeschwerde verfahrens w ird auf 5.000 t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Das Insolvenzgericht eröffnete auf Antrag des schon vor dem 1. Januar 1997 zahlungsunfähigen Schuldners am 22. März 2000 das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 stellte es fest, dass der Schuldner Restschuldbefrei ung erlange , wenn er für die Zeit von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens seinen im Einzelnen bezeichn e- ten Obliegenheiten nach komme (Art. 107 EGInsO aF) , und bestellte den weit e- ren Betei ligten zum Treuhänder. Am 6. Juli 2010 hob es das Insolvenzverfahren auf und stellte den Eintritt der Wirkungen aus dem Be schluss vom 10. Dezember 2009 fest . Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2012 d ie vorzeitige Erteilung der Rest schu ldbefreiung und die Verkürzung der Wohlverhaltensper i- ode beantragt . Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner am 9. Juni 2015 Res t- schuldbefreiung erteilt und fest gestellt , dass mit Rechtskraft des Beschlusses der Beschlag für die pfändbaren Bezüge des Schuldn ers aus einem Dienstve r- hältnis oder einem nach § 287 Abs. 2 InsO gleichgestellten Einkommen entfalle . Die sofortige Beschwerde des Schuldners , mit de r er Restschuldbefreiung und Aufhebung des Beschlags für den pfändbaren Teil seiner Bezüge rückwirkend zum 18 . Dezember 2012 beantragt hat, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. 1 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 4, 6 InsO, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO aF analog statthaft, weil sie vom Beschwerd e- g ericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen z u- lässig. In der Sache hat sie insoweit Erfolg , als die Laufzeit der Abtretungserkl ä- rung am 18. Dezember 2012 endet . Die weitergeh ende Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Art. 103a EGInsO sei verfa s- sungskonform für die vor dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren dahin auszulegen, dass einem S chuldner zwölf Jahre nach Insolvenzeröf fnung gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen sei, sofern die Res t- schuldbefreiung nicht nach § 290 InsO oder nach §§ 295 ff InsO zu versagen sei (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13, NZI 2013, 849 Rn. 17 ). Eine rückwirkende Erteilun g der Restschuldbefreiung auf den Zeitpunkt des Ablauf s von zwölf Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2000 oder auf den Zeitpunkt des Antrags auf vor zeitige Erteilung der Restschuldbefreiung im De zember 2012 sei nicht angezeigt. Die W irkungen der Restschuldbefreiung träten grundsätzlich erst mit der Rechtskraft des B e- schlusses ein. Die Massezugehörigkeit des pfändbaren Neuerwerbs entfalle ebenfalls nicht rückwirkend, sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung. 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Der zuletzt gestellte Antrag des Schuldners ist dahin auszulegen, dass er eine vorzeitige Restschuldbefreiung und die Feststellung des Endes der 3 4 5 6 - 5 - Laufze it der Abtretungserklärung jeweils zum 18. Dezember 2012 und nicht die rückwirkende Aufhebung des Beschlags begehrt. Denn der (Insolvenz - )Be - schlag endete bereits mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 6. Juli 2010 . b) Dem Antrag des Schuldners, ihm bereits zum 18. Dezember 2012 die Restschuldbefreiung zu erteilen, kann nicht entsprochen werden. Mit Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, die Restschuldbefreiung rückwirkend zu de m Zeitpunkt zu erteilen, zu dem der Schuldner den Antrag auf vorze itige En t- scheidung gestellt hat. aa) Im Streitfall sind, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde, gemäß Art. 103a EGInsO die Vorschriften der Insolven z- ordnung in der bis dahin geltenden Fassung maßgebend. Gemäß § 300 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO aF ist grundsätzlich über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung erst zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtr e- tungserklärung verstrichen ist. Unter Anwendung dieser Regelungen endete vorliegend die Laufzeit der Abtre tungserklärung nach der Aufhebung des Inso l- venzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. Juli 2010 gemäß § 287 Abs. 2 InsO aF, Art. 103a EGInsO , Art. 107 EGInsO aF am 6. Juli 2015 , weil diese auf fünf Jahre nach Aufhebung des Insolvenzverfahr ens befristet war . Danach konnte das Insolvenzgericht bis zum 6. Juli 2015 keine Res t- schuldbefreiung erteilen. Art. 103a EGInsO ist allerdings, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin ausz u- legen, dass einem Schuldner zwölf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens gemäß § 300 InsO auch vor Ende der Laufzeit der Abtretung serklärung die Restschuldbefreiung zu erteilen ist, unabhängig da von, ob das vor dem 7 8 9 - 6 - 1. Dezember 2001 eröffnete Ins olvenzverfahren noch läuft oder der Schul d ner - wie vorliegend - sich zwischenzeitlich in der Wohlverhaltensperiode befi n det (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13, NZI 2013, 849 Rn. 14 ff, 17) . Mithin hätte dem Schuldner die Restschuldbefreiung z wölf Jahre nach Inso l- venzeröffnung, also nach dem 22. März 2012, e rteilt werden müssen . bb) D as Insolvenzgericht hat erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Antrag des Schuldners auf vorzeitige Restschuldbefreiung und fast zwei Jahre nach Veröffentli chung der Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2013 (BGH, aaO) über den Antrag entschieden . Gleichwohl war es ihm verwehrt, die Res t- schuldbefreiung mit einer Rückwirkung zu versehen. (1) Ein Schuldner erlangt , wie § 300 Abs. 1 InsO aF zeigt, die Res t- s chuldbefreiung nich t allein dadurch, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung endet (Münc hKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 300 Rn. 6; zu r Neufassung FK - InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 300 Rn. 1 ; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 300 Rn. 1; Schmidt/Henning, In sO, 19. Aufl., § 300 nF Rn. 1) oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwölf Jahre zurückliegt. Der Ablauf dieser Fristen ist nur eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/R ingst - meier, Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 300 InsO aF Rn. 3). Die Erteilung der Res t- schuldbefreiung erfolgt vielmehr durch konstitutiven, rechtsgestaltenden B e- schluss des Insolvenzgerichts (zur Neu fassung HmbKomm - InsO/Streck, 6 . Aufl., § 300 InsO Rn. 1 ; FK - InsO/Ahrens, aaO Rn. 50 ). Dieser Beschluss stellt nicht eine - etwa mit Fristablauf - schon bestehende Rechtslage deklarat o- risch fest. Vielmehr tritt die Änderung der Rechtslage erst mit der positiven En t- scheidung über die Rest schuldbefreiung ein. Der Beschluss löst mit seiner Rechtskraft und mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsfolgen des § 301 InsO 10 11 - 7 - für die nach § 286 InsO von der Restschuldbefreiung erfassten Verbindlichke i- ten aus ( vgl. BGH, Beschl uss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, NJW 2008, 3640 Rn. 11; HK - InsO/Waltenberger, 8. Aufl., § 300a Rn. 2 und § 301 Rn. 1; Weinland, aaO § 300 Ins O aF Rn. 16; FK - InsO/Ahrens, aaO ). (2) Der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung lässt sic h für die insolvenzrechtliche Betrachtung nichts G e- genteiliges entnehmen. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus einem Planinsolvenzve r- fahren, aus einer erteilten Restschuldbefreiung oder einer Ve rbraucherinso l- venz vom 22. Dezember 2009 (abgedruckt in NZI 2010, 91 f) ist der aufgrund einer erteilten Restschuldbefreiung entstandene Gewinn kein rückwirkendes Ereignis und deshalb erst im Zeitpunkt der Restschuldbefreiung realisiert (aaO Nr. 1; FK - InsO /Ahrens, aaO § 301 Rn. 32). Soweit das FG Münster (ZVI 2017, 62, 65 f ; vgl. dazu Oellerich, EFG 2016, 1873; Schmittmann, EWiR 2017, 53 ) der Restschuldbefreiung Rückwirkung beimisst , geht es um die hier nicht rel e- vante steuerrechtliche Erfassung des Gewinns im Sonderfall einer Betriebsau f- ga be. c ) Doch endete die Laufzeit der Abtretungserklärung und damit auch die Berechtigung des Treuhänders an den pfändbaren Forderungen des Schul d- ners auf Bezüge im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO entgegen der Annahme des B eschwerdegerichts ohne weitere Voraussetzungen mit Ablauf der zwölf Jahre ab Insolvenzeröffnung am 6. Juli 2012 , wobei vorliegend der Schuldner das E n- de der Laufzeit der Abtretungserklärung - nach seinem Antrag - erst zum 18. Dezember 2012 festgestellt wis sen will . 12 13 - 8 - Nach der Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2013 ( IX ZB 11/13, NZI 2013, 849 ) ist einem Schuldner in einem Altverfahren bereits vor Ablauf der gesetzlichen Laufzeit der Abtretungserklärung die Restschuldbefreiung zu erte i- len, wenn seit E röffnung des Insolvenzverfahrens zwölf Jahre vergangen sind und die Restschuldbefreiung nicht auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist. Der Senat hat dabei darauf hingewiesen, es könne unter Gleichbehandlung s- gesichtspunkten nicht hingenommen werden, das s ein Schuldner in Altverfa h- ren mehr als zwölf Jahre alles, was er oberhalb der Pfä ndungsfreibeträge e r- wirtschafte , an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abgeben müsse (BGH, aaO Rn. 17). Um dies zu vermeiden, muss in den vor dem 1. Dezember 2001 eröffn eten Insolvenzverfahren, wenn die Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig wird, der Schuldner die uneingeschränkte Berechtigung am pfän d- baren Teil seiner künftigen Forderungen auf Bezüge ab dem Ablauf von zwölf Jahren nach Verfahrenseröffnung zurüc kerlangen. Ist das Insolvenzve r- fahren, wie in dem mit Beschluss vom 18. Juli 2013 entschiedenen Fall, noch nicht aufgehoben, werden die Forderungen zu diesem Zeitpunkt vom Inso l- venzbeschlag frei. Befindet sich der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, in de r Wohlverhaltensperiode, endet die Laufzeit der Abtretungserklärung vorzeitig mit der Folge, dass die Forderungen dem Schuldner zustehen. Eine damit übereinstimmende Wertung lag bereits dem Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258) zugrunde. Nach dieser Rechtsprechung ist in den seit dem 1. Dezember 2001 eröffneten Insolvenzve r- fahren bereits vor der Aufhebung des Verfahrens über einen Antrag auf Res t- schuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung von s echs Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist. Wird in einem solchen Fall die Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzb e- schlag hinsichtlich des Neuerwerbs ab dem Ablauf der Abtretungsfrist und nicht 14 15 - 9 - erst ab der Rechtskraft der Restschuldbefreiung (BGH, aaO Rn. 30 ff). Neue r- werb, welcher der Abtretungserklärung unterfallen würde, gebührt nach Ablauf von sechs Jahren ab Verfahrenseröffnung dem Schuldner. Lediglich zur Sich e- rung der möglichen Masse für den Fall einer Versagung der Restschuldbefre i- ung hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb bis zur Rechtskraft der Restschuldbefreiung einzuziehen. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen, nach Ende der Abtretungsfrist erzielten Neuerwerb an den Schuld ner auszukehren. Entsprechendes hat zu gelten, wenn wie hier in einem Altfall vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wird, weil seit der Eröffnung des I n- solvenzverfahrens zwölf Jahre vergangen sind. Grupp Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: A G Gera, Entscheidung vom 09.06.2015 - 8 IN 742/07 - LG Gera, Entscheidung vom 06.10.2016 - 5 T 253/16 -
Full & Egal Universal Law Academy