BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 88/03 vom4. Juni 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:1. Die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüssedes 16. Zivilsenats - Familiensenat - des OberlandesgerichtsStuttgart vom 23. April 2001, 9. Juli 2001, 10. Juli 2001 und26. September 2002 werden auf Kosten des Antragsgegnersals unzulässig verworfen.2. Dem Antragsgegner wird Prozeßkostenhilfe versagt.3. Beschwerdewert: 1.000 Gründe: 1. Soweit sich die Rechtsmittel des Antragsgegners gegen die Beschlüs-se vom 23. April, 9. Juli und 10. Juli 2001 richten, sind gemäß § 26 Nr. 10EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.Danach sind die Rechtsmittel des Antragsgegners zu verwerfen, weil nach§ 567 Abs. 4 ZPO a.F. gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - abgesehenvon hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig ist.Soweit sich das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschlußvom 26. September 2002 richtet, ist das ab 1. Januar 2002 geltende Recht an-zuwenden. Danach ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, weil gegen - 3 -Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbe-schwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO), die aber nurstatthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlan-desgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat. Keine dieserVoraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.2. Die beantragte Prozeßkostenhilfe war dem Antragsgegner wegenAussichtslosigkeit seiner Rechtsverfolgung nicht zu bewilligen (§ 114 ZPO).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
Full & Egal Universal Law Academy