BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/04 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. M344rz 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.885,04 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der (weitere) Beteiligte wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. August 2002 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung ei-nes allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) be-stellt. Die Schuldnerin betrieb eine Arztpraxis in M. Das Insolvenzver-fahren wurde am 1. Oktober 2002 er366ffnet. 1 Der Beteiligte hat urspr374nglich beantragt, seine Verg374tung in H366he von 25.175,91 200 zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insol-venzgericht hat die Verg374tung auf 16.478,78 200 zuz374glich Auslagen und Um- 2 - 3 - satzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten, mit der er die Festsetzung einer Verg374tung in H366he von 20.598,47 200 beantragt hatte, hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren, die Verg374-tung zu erh366hen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil die Rechtssa-che weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 3 Die Vorinstanzen haben die Verg374tung des Beteiligten in seiner Eigen-schaft als vorl344ufiger Insolvenzverwalter in 334bereinstimmung mit den Grunds344t-zen, die der Senat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586) aufgestellt hat, festgesetzt. Mit ihrer R374ge, f374r die Betriebs-fortf374hrung und f374r die Verhandlungen mit der Sparkasse m374ssten gesonderte Zuschl344ge in H366he von 11,25 % und 10 % festgesetzt werden, ver-mag die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es allein auf eine im Ergebnis ange-messene Gesamtw374rdigung an (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, WM 2003, 1874, 1875; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, WM 2005, 1761 f). Die Vorinstanzen haben im 334brigen zutreffend entschieden, dass die Verhandlun-gen mit der Sparkasse als Vermieterin der R344ume der Praxis und deren Fort-f374hrung hier jedenfalls keine getrennten Zuschl344ge von insgesamt mehr als 10 % rechtfertigen. 4 - 4 - Im 334brigen wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund-s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. 5 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 06.11.2003 - 8 IN 13/02 - LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2004 - 23 T 228/03 -
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