BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/05 vom 13. Juni 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 13. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die au337er-gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde bleiben au337er Ansatz. Der Gegenstandswert wird auf 4.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Nach dem von dem Landgericht in Bezug genommenen Nichtabhilfebe-schluss des Insolvenzgerichts wendet sich der Schuldner gegen die am 11. Ja-nuar 2005 beschlossene Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366- 1 - 3 - gen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und sich hierbei den Ausf374hrungen des Insol-venzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzuf374gen sei, an-geschlossen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247 7 InsO statthaft. Ihre Zul344ssigkeit folgt aus 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene Beschluss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit ge-setzm344337igen Gr374nden versehen ist. 2 1. Beschl374sse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so kann eine Rechtspr374fung nicht erfolgen. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Sie f374hren von Amts wegen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung nach 247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO. 3 2. Der Antrag eines Gl344ubigers ist gem344337 247 14 InsO zul344ssig, wenn der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Er366ffnungsgrund glaubhaft macht. Welche 4 - 4 - Anforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderung und Er366ff-nungsgrund zu stellen sind, richtet sich nach den Umst344nden des jeweiligen Falles. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und H366he schl374ssig darzu-legen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tats344chlichen Voraussetzungen der Forderung zu beziehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (247247 4 InsO, 294 ZPO). Gleiches gilt f374r den Er366ffnungsgrund. Kann der Gl344ubi-ger keine aktuelle Unpf344ndbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf Zahlungsunf344higkeit - im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur blo337en Zahlungsstockung - des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbesondere sein, ob der Schuld-ner die Forderung aus tats344chlichen Gr374nden oder Rechtsgr374nden bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung der Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet. Wie es sich im vorlie-genden Fall verh344lt, l344sst sich weder dem angefochtenen Beschluss des Land-gerichts noch dem in Bezug genommenen Nichtabhilfebeschluss des Insol-venzgerichts entnehmen, der auch keine im Rechtsbeschwerdeverfahren ver-wertbare Sachverhaltsschilderung enth344lt. III. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Er366ffnungsbeschlusses gekl344rt ist. Es kommt auf den Zeitpunkt an, zu dem der vollst344ndig unterschriebene Beschluss die Gesch344ftsstelle des Gerichts mit der unmittelbaren Zweckbestimmung ver-lassen hat, den Beteiligten bekannt gegeben zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 5 - 5 - 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 27 Rn. 25). Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf 247 21 GKG. 6 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2005 - 67 c IN 6/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2005 - 326 T 17/05 -
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