BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/06 vom 8. Februar 2007 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 296 Abs. 1 Satz 1 Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung 374ber die Versagung der Restschuldbe-freiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemach-ten Versagungsgr374nde st374tzen. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06 - LG Stade AG Tostedt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak am 8. Februar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 26. April 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 16. M344rz 2004 ist der Schuldnerin unter der Voraus-setzung, dass sie w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung (Wohlverhal-tensperiode) die Obliegenheiten gem344337 247 295 InsO erf374llt, die Restschuldbe-freiung angek374ndigt worden. Zugleich ist ihr mitgeteilt worden, w344hrend der Wohlverhaltensperiode, die, gerechnet ab dem 1. Juli 2002, sechs Jahre betra- 1 3 - ge, gingen die pf344ndbaren Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge nach Ma337gabe der Abtretungserkl344rung auf den Treuh344nder 374ber. Mit Beschluss vom 31. M344rz 2004 wurde das Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin aufgehoben. Unter dem 8. Juli 2005 haben die weiteren Beteiligten als Insolvenzgl344u-biger beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem344337 247 296 InsO zu versagen. Zur Begr374ndung haben sie darauf hingewiesen, es k366nne nicht da-von ausgegangen werden, dass die Schuldnerin "ihre Einnahmen ordnungsge-m344337 an den Treuh344nder abgetreten" habe. Sie sei im April 2005 als Maklerin aufgetreten und habe insoweit 2.100 200 vereinnahmt. Diese Einnahmen habe sie dem Treuh344nder gewiss nicht offenbart. Der dazu angeh366rte Treuh344nder hat mitgeteilt, er habe von der Schuldnerin bislang keinerlei Ausk374nfte 374ber ihre Einkommensverh344ltnisse erhalten; eine Obliegenheitsverletzung liege auch in-soweit vor, als die Schuldnerin eine 304nderung ihrer Anschrift nicht angegeben habe. 2 Unter Bezugnahme auf den Bericht des Treuh344nders hat das Insolvenz-gericht die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2006 zur374ckge-wiesen. Zur Begr374ndung hat das Landgericht ausgef374hrt, die Schuldnerin habe dem Treuh344nder ihren Wohnsitzwechsel nicht angezeigt. Darin liege eine vor-s344tzliche Obliegenheitsverletzung. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 3 4 - II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es ist auch in der Sa-che begr374ndet. 4 1. Nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO rechtfertigt ein Versto337 gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten die Versagung der Rest-schuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine blo337e Gef344hrdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413). We-der das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben Fest-stellungen dazu getroffen, dass die Schuldnerin durch die vom Tatrichter ange-nommene Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverz374glichen Anzeige des Wechsels ihres Wohnsitzes) die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beein-tr344chtigt habe. 5 2. Dar374ber hinaus setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO einen entsprechenden Antrag eines Insol-venzgl344ubigers voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsteller hatten ihren Versagungsantrag nicht auf den vom Beschwerdegericht ange-nommenen Versagungsgrund gest374tzt. Sie hatten vielmehr allein darauf abge-hoben, die Schuldnerin habe nicht alle Eink374nfte dem Treuh344nder angezeigt. Dass sie den Antrag sp344ter erweitert h344tten, ist nicht ersichtlich. 6 Etwas Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schriftsatz der weiteren Beteiligten vom 4. Oktober 2005. Dieser ist erst nach Erlass der erst- 7 5 - instanzlichen Entscheidung eingegangen. Ob die Erweiterung des Antrags in der Beschwerdeinstanz 374berhaupt noch m366glich gewesen w344re, kann dahinste-hen. Jedenfalls enth344lt der Schriftsatz keine ausdr374ckliche Erweiterung des An-trags. Es hei337t darin nur, "aus dem Schreiben des Insolvenzverwalters 205 (er-gebe sich), dass die Schuldnerin ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen" sei. "Insofern 205 (sei) die Restschuldbefreiung zu versagen". Eine Auslegung dieser 304u337erungen im Sinne einer Antragserweiterung verbietet sich, weil der Antrag in seinem erweiterten Teil unzul344ssig w344re. Ein zul344ssiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344-rung setzt voraus, dass der Insolvenzgl344ubiger nicht nur die Obliegenheitsver-letzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO). Dazu enth344lt der Schriftsatz der weiteren Beteiligten nichts. Dass diese einen unzul344ssigen Antrag stellen wollten, ist nicht anzunehmen. Von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf andere Versagungsgr374nde erstrecken (M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 296 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 3; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 296 Rn. 17; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 296 Rn. 8; a.A. K374bler/Pr374tting/Wenzel, 247 296 Rn. 7). Das Verfahren auf Versagung der Rest-schuldbefreiung unterliegt der Gl344ubigerautonomie. Der Treuh344nder hat kein eigenes Antragsrecht. Es ist deswegen unerheblich, dass dieser im vorliegen-den Fall das Insolvenzgericht auf die Nichtanzeige des Wohnungswechsels als - vermeintlich - weiteren Versagungsgrund aufmerksam gemacht hat, solange dies von keinem Gl344ubiger in zul344ssiger Form aufgegriffen wird. 8 6 - III. Die Beschwerdeentscheidung ist somit aufzuheben, desgleichen die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts. Die Sache ist an das Amtsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO; wegen der M366glichkeit der Zu-r374ckverweisung in die erste Instanz vgl. BGHZ 160, 176, 185; BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, NZI 2005, 45, 46), weil in beiden Vorinstan-zen nicht 374ber den von den weiteren Beteiligten gestellten Antrag, wegen der unterlassenen Offenlegung und Abf374hrung von Einnahmen die Restschuldbe-freiung zu versagen, entschieden worden ist. Das Amtsgericht hat zwar in sei-ner Entscheidung auch darauf hingewiesen, die Schuldnerin sei gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet, keine von der Abtretungserkl344rung erfassten Be-z374ge und kein von der Nummer 2 erfasstes Verm366gen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuh344nder auf Verlangen entsprechende Ausk374nfte zu erteilen. Indes hat das Amtsgericht hinzugef374gt, die Schuldnerin habe das Un-terlassen der Umzugsmitteilung selbst einger344umt und die weiteren Beteiligten h344tten "aus diesem Grunde" zu Recht eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Daraus l344sst sich entnehmen, dass es die Versagung lediglich auf das Unterlassen der Umzugsmitteilung hat st374tzen wollen. 9 7 - An dem in der ersten Instanz fortzusetzenden Verfahren sind die An-tragsteller zu beteiligen, was das Beschwerdegericht unterlassen hat. 10 Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Tostedt, Entscheidung vom 29.09.2005 - 19 IN 77/02 - LG Stade, Entscheidung vom 26.04.2006 - 7 T 205/05 -
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