BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 31. M344rz 2008 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. 1 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtsgrunds344tzliche Frage, ob das Gericht im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach 247 309 Abs. 1, 2 InsO auch eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners be-r374cksichtigen darf, wenn der Gl344ubiger glaubhaft gemacht hat, durch den Schul- 2 - 3 - denbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt zu wer-den, als er bei Durchf374hrung des Verfahrens 374ber die Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung st374nde (247 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat mit einer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren Begr374ndung schon die Glaubhaftmachung der weiteren Beteiligten als nicht ausreichend angesehen. Auf das Vorbringen des Schuldners ist es dabei nur im Rahmen seiner Abw344-gung eingegangen. 334berzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff) hat es nicht gestellt. 2. Eine Verletzung des Anspruchs der Gl344ubigerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der weiteren Beteiligten zu einer m366glichen Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zur Kenntnis genommen. Es war nicht verpflichtet, sich in den Gr374nden seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdr374cklich zu befassen (vgl. BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 4/07, GRUR 2008, 731, 732 Rn. 18). 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Ravensburg, Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 IK 717/07 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 31.03.2008 - 3 T 48/07 -
Full & Egal Universal Law Academy