BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/10 vom 5. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 8. M344rz 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Obersatzdiver-genz kommt es nicht an. Das Beschwerdegericht hat, was die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners im Zusammenhang mit der Versendung des Grundschuldbriefes ins Ausland angeht, nicht nur auf den 2 - 3 - Zeitpunkt der Versendung abgestellt, sondern, wie die Bezugnahme auf die Ausf374hrungen des Amtsgerichts zeigt, auch auf das nachfolgende Verhalten des Schuldners nach Verfahrensantragstellung und Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens. 2. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 15.06.2009 - 1506 IK 2000/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 08.03.2010 - 14 T 13049/09 -
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