BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/12 vom 3. April 201 4 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano - Übk Art. 22 Nr. 5; ZPO § 148 a) Eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO fällt nicht unter die Zuständi g- k eitsregelung in Art. 22 Nr. 5 LugÜ (2007), wenn das Erlöschen der zu vollstr e- ckenden Forderung durch Aufrechnung mit einer Forderung geltend gemacht wird, für deren selbständige Geltendmachung das angerufene Gericht international u n- zuständig wäre. b) Zur A ussetzung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage, mit der das Erlöschen der zu vollstreckenden Forderung durch eine Aufrechnung geltend g e- macht wird, im Hinblick auf ein Verfahren über die aufgerechnete Forderung bei dem international allein zus tändigen ausländischen Gericht. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 88/12 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 3. A pril 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. August 2012 wird auf Kos - ten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des M . S . (fortan: Schuldner). Er wendet sich mit der Vollstr e- ckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten, der geschi e- denen Ehefrau des Schuldners mit Wohnsitz in der Schweiz, aus zwei Koste n- festsetzungsbeschlüssen. Der verstorbene Vorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters schloss mit der Beklagten am 30. April 2001 zur Abgeltung von Insolvenza n- fechtungsans prüchen eine Vergleichs - und Auseinandersetzungs v ereinbarung. 1 2 - 3 - Nach der Vereinbarung hatte die Beklagte dem Insolvenzverwalter ihr gesamtes Vermögen zu übertragen. Im Hinblick auf ein Anwesen in M . , welches im Miteigentum der Beklagten und des Vater s des Schuldners stand, wurde die V ereinbarung am 17. September 2001 dahin ergänzt, dass die Beklagte dem Insolvenzverwalter eine unwiderrufliche Verkaufsvollmacht erteilt und ihre kün f- tigen Verkaufserlöse an ihn abtritt, was mit Erklärungen vom selben Tag umg e- setzt wurde . Ferner sollte sie gewährleisten, dass auch der Vater des Schul d- ners eine entsprechende Verkaufsvollmacht und Abtretungserklärung unte r- zeichnet, was dieser anschließend tat. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheit en über die weitere Abwicklung der Vereinbarung und deren Wirksamkeit. Ende des Jahres 2005 veräußerte die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Anwesen in M . für 2,4 Mio . CHF an ihre Kinder gegen Eintragung eines lebenslangen Woh n- rechts. Der Vater des Schu ldners schenkte den Kindern seinen Miteige n- tumsanteil am Grundstück. Im Mai 2006 verkaufte die Beklagte im Namen der Kinder das Anwesen für 17,5 Mio . CHF an einen Dritten, ohne den Verkaufse r- lös an die Insolvenzmasse abzuführen. In einem Vorprozess beg ehr te der Insolvenzverwalter vor deutschen G e- richten die Feststellung , dass die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung wirksam sei. Die Klage wurde in zweiter Instanz mangels internationaler Z u- ständigkeit abgewiesen ; die Revision des Insolvenzverwalters hat te keinen E r- folg (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241). Die vom Insolvenzverwalter zugunsten der Beklagten zu erstattenden Kosten wurden mit Beschluss vom 29. Juni 2009 auf 850.792,80 B eschluss vom 25. Juni 2010 auf weitere 347.684,80 tzt. 3 4 - 4 - Gegen die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage . Er macht geltend , er habe gegen die zu vollstreckenden Forderungen mit seinem Anspruch auf Auskehr ung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf der Immobilie in M . aufgerec h- net . Nach erfolgreicher V ollstreckung der Forderung aus dem Kostenfestse t- zungsbeschluss vom 29. Juni 2009 hat der Kläger seine K lage insowei t als ve r- längerte Vollstreckungsgegenklage fortgeführt und begehrt nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung des von ihr erlangten Betrages von 947.012,43 Betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2010 beantragt er weiterhin, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Wegen der zur Aufrechnung gestellten Gegen forderung hatte der Kläger zunächst in eigenem Namen in der Schweiz einen Rechtsstreit gegen die B e- klagte geführt. Die Klage w ar mit der Begründung abgewiesen worden , ein au s- ländische r Konkursverwalter sei in der Schweiz nicht aktivlegitimiert . Darau fhin beantragte der Kläger die Anerkennung der Konkurseröffnung in der Schweiz. Diesem Antrag gab das Bezirksgericht Me . mit Urteil vom 23. Februar 2012 statt. Es beauftragte das Konkursamt K . mit der Durchführung des Ko n- kurses über das in de r Schweiz gelegene Vermögen des Schuldners. Seitdem vertritt das Konkursamt die Konkursmasse in einem nach schweizerischem Recht vor einer Klage auf Herausgabe des Veräußerungserlöses durchzufü h- renden Schlichtungsverfahren. Das Landgericht hat, nachde m es die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juni 2010 gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt hat, die Verhandlung nach § 148 ZPO ausgesetzt, bis das schweizerische Sch lichtung sverfahren über die Aufrechnungsforderung rechtskräftig erledigt ist. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das 5 6 7 - 5 - Oberlandesgericht den Aussetzungsbeschluss aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwe rde ist gemäß § § 252, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 2 bis 4 ZPO). Sie ist in der Sache jedoch unbegründet. 1. Das Beschwerdegericht meint, es bestehe keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen , denn die Vollstreckungsgegenklage sei unbegründet. Die Entscheidung über eine im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemac h- te Gegenforderung setze die internationale Zuständigkeit des Gerichts voraus (BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 275 3), es sei denn, die für die Aufrechnung verwendete Gegenforderung sei nicht streitig oder rechtskräftig festgestellt. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Forderung nicht ein Verteidigungsmittel, sondern wie im Fall der Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO die Grundlage einer neuen Klage gegen einen recht s- kräftigen Vollstreckungstitel bilde. Für die Entscheidung über die vom Kläger geltend gemachte Gegenfo r- derung seien die deutschen Gerichte international nicht zuständig. Die Zustä n- digke it folge weder aus Art. 5 Nr. 1 Buchst . a noch aus Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (im Folgenden auch: Lugano - Übereinkommen und LugÜ). Mangels Konnexität der Aufrec h- 8 9 10 - 6 - nungsforderung und der titulierten Forderung ergebe sich die Zuständigkeit auch nicht aus § 33 ZPO. Auf den exorbitanten Gerichtsstand des § 23 ZPO dürfe im Anwendungsbereich des Lugano - Übereinkommens von 2007 nicht zu rü ckgegriffen werden. Die danach gebotene Abweisung der Vollstreckungsgegenklage könne nicht dadurch vermieden werden, dass das Verfahren gemäß § 148 ZPO au s- gesetzt werde. Die Aussetzung führe in Verbindung mit der einstweiligen Ei n- stellung der Zwangs vollstreckung gemäß § 769 ZPO dazu, dass die Beklagte auf unbestimmte Zeit an der Durchsetzung ihres titulierten Anspruchs gehindert sei, was nicht interessengerecht erscheine. 2. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Pr ü- fung i m Ergebnis stand. Von einer Aussetzung des Verfahren s über die Vol l- streckungsgegenklage konnte abgesehen werden, weil die Klage mangels i n- ternationaler Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abweisungsreif ist. a) D ie Zuständigkeit des mit der Vollstr eckungsgegenklage angerufenen Gerichts beurteilt sich im Streitfall grundsätzlich nach dem Lugano - Übereinkommen in der revidierten Fassung vom 30. Oktober 2007 ( Amtsblatt der Europäischen Union 2009 L 147 S. 5 ff). Dieses Abkommen ist zeitlich anwend bar, weil es in Deutschland am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist und die Klage danach, am 18. Mai 2010 , er hoben wurde (Art. 63 Abs. 1, Art. 69 Abs. 4 und 5 LugÜ). Allerdings ist das Übereinkommen in der Schweiz erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. S o- weit die für die Zuständigkeit maßgeblichen Vorschriften auf Anknüpfungspun k- te in einem durch das Übereinkommen gebundenen Staat abstellen und als 11 12 13 14 - 7 - solcher die Schweiz in Rede steht, sind deshalb die Bestimmungen des Lug a- no - Übereinkommens vom 16. Septembe r 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660) anz u- wenden. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich aus den unterschiedlichen Fassungen jedoch nicht. Der sachliche Anwendungsb ereich des Lugano - Übereinkommens ist e r- öffnet, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache im Sinn e von Art. 1 Abs. 1 LugÜ zum Gegenstand hat. Der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b LugÜ für Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren greift nicht ein. Ohne das I n- solvenzverfahren über das Vermögen des früheren Ehemannes der Beklagten wäre es z war nicht zu der Vereinbarung gekommen, aus der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des A n- wesens herleitet. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung über die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Vere inbarung ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 9), genügt dies aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. EuGH , Urteil vom 22. Februar 1979 - Rs. 133/78, Gourdain/Nadler, Slg. 1979, 733 Rn. 4; vom 12. Februar 2009 - Rs. C - 339/07, Seagon/Deko Marty Belgium NV, NJW 2009, 2189 Rn. 19 ff; vom 2. Juli 2009 - Rs. C - 111/08, SCT Industri/ Alpenblume, ZIP 2009, 1441 Rn. 21 , 25; vom 10. September 2009 - Rs. C - 292/08, German Graphics, RIW 2009, 798 Rn. 26 ; vom 19. April 2012 - Rs. C - 213/10, Lietuvos Auksèiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 29 ). Vielmehr ist die Klage als Zivilsache anzusehen, weil sie ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und weder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch die Bestellung eines Insolvenzverwalters voraussetzt (vgl. EuGH, Urteil 10. September 2 009, aaO Rn. 32). 15 - 8 - b) G rundsätzlich sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet ei nes durch das Übereinkommen gebundenen Staates haben, vor den Geric h- ten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Abs. 1 LugÜ). Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben, sind hingegen gemäß Art. 22 Nr. 5 LugÜ 2007 (Art. 16 Nr. 5 LugÜ 19 88) ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, in dem die Zwangsvollstr e- ckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Diese Zuständi g- keitsregel gilt wegen des engen Zusammenhangs mit dem Vollstreckungs ve r- fahren auch für die Vollstreckungsgegenk lage nach § 767 ZPO (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - Rs. 220/84, AS - Autoteile Service GmbH/Malhé, Slg. 1985, 2273 Rn. 12, 19 zu Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ). Allerdings kann die internationale Zuständigkeit eines Gerichts für eine Vollstreckungsgegenklage dann nicht auf Art. 22 Nr. 5 LugÜ 2007 (Art. 16 Nr. 5 LugÜ 1988) gestützt werden, wenn mit der Klage geltend gemacht wird, der zu vollstreckende Anspruch sei durch die Aufrechnung mit einer Forderung erloschen , für deren selbständige Geltendm a- chung die Gerichte dieses Staates nicht zuständig wären (EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985, aaO Rn. 19). Dies folgt aus der Systematik des Übereinkommens. Die grundsätzliche Allzuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten nach Art . 2 Abs. 1 LugÜ dient dessen Schutz (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 1985, aaO Rn. 15; vom 13. Oktober 2005 - Rs. C - 73/04, Klein/Rhodos M a- nagement Ltd., Slg. 2005, I - 8681 Rn. 15). D ie Ausnahmen in Art. 22 LugÜ dü r- fen deshalb nicht weiter ausgelegt werden, al s es ihr Ziel erfordert (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005, aaO). Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Vollstreckungsort nach Art. 22 Nr. 5 LugÜ 2007 (Art. 16 Nr. 5 LugÜ 1988) trägt der besonderen Beziehung eines Verfahrens zum Ort der Zwangsv ollstr e- ckung Rechnung. An dieser Beziehung fehlt es, wenn geltend gemacht wird, die zu vollstreckende Forderung sei durch Aufrechnung erloschen. Die Gerichte des Vollstreckungsstaats sind deshalb in einem solchen Fall nur dann internat i- 16 - 9 - onal zuständig, wenn sie auch im Fall einer selbständigen Geltendmachung der aufgerechneten Forderung zuständig wären. An dieser Beurteilung hat sich durch das Urte il des Europäischen G e- richtshof s vom 13. Juli 1995 (Rs. C - 341/93, Danvaern Production/Schuh - fabriken Otterb eck, Slg. 1995, I - 2071) nichts geändert. Nach dieser Entsche i- dung bestimmen sich die Voraussetzungen, unter de nen eine Prozessaufrec h- nung geltend gemacht werden kann, nicht nach den Bestimmungen des Übe r- einkommens (dort: Art. 6 Nr. 3 EuGVÜ), sondern nach n ationalem Recht , weil es sich bei der Prozessaufrechnung um ein bloßes Verteidigungsmittel handelt . Für die Geltendmachung einer Aufrechnung im Wege der Vollstrec kungsg e- genklage gilt dies nicht ; insoweit bleibt es bei den Grundsätzen des Urteils des Europä ischen Gerichtshofs vom 4. Juli 1985 ( aaO; OLG Hamburg, RIW 1998, 889 , 891; MünchKomm - ZPO/Gottwald, 4 . Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 4 7 ; Kropho l- ler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 22 EuGVO Rn. 61; Hk - ZPO/Dörner, 5. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 29; Bau m bach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 6; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 16; aA wohl Schlosser, EU - Zivilprozessrecht, 3. Aufl., vor Art. 2 EuGVVO Rn. 15). c ) Im Streitfall ist die i nternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die zur Aufrechnung gestellte Forderung zu verneinen. Sie folgt weder aus dem Lugano - Übereinkommen noch aus dem autonomen deutschen Verfa h- rensrecht. aa) Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagtenw ohnsitzes nach Art. 2 Abs. 1 LugÜ begründet im Streitfall keine internationale Zuständigkeit der deu t- schen Gerichte, weil die Beklagte in der Schweiz ansässig ist . Gemäß Art. 3 17 18 19 - 10 - Abs. 1 LugÜ kann sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte d aher nur aus den besonderen und ausschließlichen Zuständigkeiten nach Art. 5 bis Art. 24 LugÜ 2007 (Art. 5 bis Art. 18 LugÜ 1988) ergeben. Diese fü h- ren indes nicht zu einem Gerichtsstand in Deutschland, wie das Beschwerdeg e- richt zutreffend festgestellt hat . (1) Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ liegt nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz. Die zur Aufre chnung gestel l- te Forderung wird aus de n getroffenen Vereinbarung en abgeleitet und konku r- rierend auf die Behaupt ung gestützt, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflic h- ten aus der Auseinandersetzungsvereinbarung verletzt. Damit werden Anspr ü- che aus einem Vertrag im Sinne der Zuständ igkeitsregelung geltend gemacht; hiervon sind auch vertragliche Sekundäransprüche um fass t (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. 1 4 /76, de Bloos/Bouyer, Slg. 1976, 1497 Rn. 15/17 zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, LugÜ, Art. 5 Rn. 18; Hofmann/Kunz in Oetiker/Weibel, LugÜ, Art. 5 Rn. 114; Kropholler/von Hein, aaO Art. 5 EuGVO Rn. 14). Bei gegenseitigen Verträgen ist für die Ermittlung des Erfüllungsortes auf die konkret streitige Verpflichtung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976, Rs. 14/76, aaO; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, aaO Art. 5 Rn. 2 4). Im Rahmen eines Rechtsstreit s über die Folgen einer Vertragsverle t- zung kommt es auf die Verpflichtung an, deren Nichterfüllung zur Anspruchsb e- gründung geltend gemacht wird, also auf den Erfüllungsort für die primäre Hauptverpflichtung (Geimer in Geimer /Schütze, Europäisches Zivilverfahren s- recht, 3. Aufl., A.1 Art. 5 Rn. 107 f). Der Kläger meint, die Beklagte habe gegen ihre Verpflichtungen aus der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30. April 2001 und der Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2001 ve rstoßen, 20 21 - 11 - indem sie ihren Miteigentumsanteil am Anwesen in der Schweiz zunächst ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters an ihre Kinder übereignet und das A n- wesen schließlich in deren Namen unter Vereinnahmung des Kaufpreises ve r- äußert habe. Die Beklag te war nach der Vereinbarung in erster Linie dazu verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die Veräußerung des Grundstücks zu überlassen und ihm die Vereinnahmung des Erlöses für die Insolvenzmasse zu gestatten. Diese Verpflichtungen hat die Beklagte bereits m it der Unterzeichnung der Ergä n- zungsvereinbarung vom 17. September 2001 nebst Verkaufsvollmacht und A b- tretungserklärung zugunsten des Insolvenzverwalters erfüllt. Durch die Ve r- kaufsvollmacht wurde der Insolvenzverwalter unwiderruflich bevollmächtigt, alle mit dem Verkauf des Schweizer Grundstücks notwendigen Rechtshandlungen, einschließlich etwa der Ablösung von Hypotheken sowie die Eintragung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Abgabe der Grundbuchanmeldung und das Inkasso des Kaufpreises, vorzunehmen. Fern er trat die Beklagte sämtliche b e- stehenden und künftigen Forderungen am Grundstück an den Insolvenzverwa l- ter ab. Dies begründet die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte, denn Art. 5 Nr. 1 LugÜ stellt neben dem vertraglichen Erfüllungsort auc h auf den Ort ab, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist. Die einve r- nehmliche Erfüllung einer Verpflichtung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Ort ist regelmäßig auch als Vereinbarung eines neuen Erfüllun g- sortes anzusehen ( BGH, Urteil vom 27. April 2010, aaO Rn. 20 f; BayObLG, RIW 2001, 862, 863; Hofmann/Kunz in Oetiker/Weibel, aaO Art. 5 Rn. 342; vgl. auch Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR, Art. 5 Brüssel I - VO Rn. 42; Kropho l- ler/von Hein, aaO Art. 5 EuGVO Rn. 34; MünchKomm - ZPO /G ottwald, aaO Art. 5 EuGVO Rn. 3 8 ; Oberhammer in Dasser/Oberhammer, aaO Art. 5 Rn. 32). Durch die Abgabe der notwendigen notariellen Erklärungen am Beurkundung s- 22 - 12 - ort in B . erfüllte die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen in der Schweiz. (2) Der Kläger stützt seine Ansprüche auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB. Dies begründet jedoch nicht die internationale Z u- ständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ. Der Anwendungsb e- reich d ies er N orm erfasst Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine ihr gleich gestellte Handlung betreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich dies auf alle nicht an eine n Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens anknüpfende Klagen, m it denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (Urteil vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Kalfelis/Bankhaus Schröder u.a., Slg. 1988, 5565 Rn. 17; vom 26. März 1992 - Rs. C - 261/90, Reichert u.a./Dresdner Bank, Slg . 1992, I - 2175 Rn. 16; vom 27. Oktober 1998 - Rs. C - 51/97, Réunion européenne u.a./S p - 6534 Rn. 22; vom 11. Juli 2002 - Rs. C - 96/00, Gabriel, Slg. 2002, I - 6384 Rn. 33). Haftung s- klagen, welche - wie im Streitfall - auf der Verletzung vo n vertraglichen Pflichten beruhen, fallen somit nicht unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ (Oberhammer in Dasser/ Oberhammer, aaO Art. 5 Rn. 127; Hofmann/Kunz in Oetiker/Weibel, aaO Art. 5 Rn. 485). Im Hinblick auf die gebotene autonome Auslegung (EuGH, Urteil vom 27. September 1988, aaO Rn. 16) ist deshalb ohne Bedeutung, dass die Ha f- tung nach dem nationalen Recht auch aus einer deliktischen Anspruchsgrun d- lage folgen kann. (3) Au s Ar t. 6 Nr. 3 LugÜ ergibt sich die Zuständigkeit der deutschen G e- richte ebenfalls ni cht , weil diese Norm schon dem Wortlaut nach voraussetzt, dass eine Hauptklage in einem Vertragsstaat bereits rechtshängig ist (Müller in Dasser/Oberhammer, aaO Art. 6 Rn. 102; Rohner/Lerch in Oetiker/Weibel, 23 24 - 13 - aaO , Art. 6 Rn. 76; vgl. Rauscher/Leible, aaO A rt. 6 Brüssel I - VO Rn. 25). Das Angriffsmittel muss e ine Reaktion auf die Hauptklage sein. Die Regelung sieht keine internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates vor, in dem erstmals eine auf eine Gegenforderung gestützte Klage erhoben wi rd. bb) Auch das autonome deutsche Recht begründet keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage, mit welcher die zur Au f- rechnung gestellte Forderung gegen die in der Schweiz wohnhafte Beklagte verfolgt werden kann. Für den Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO stellt Art. 3 Abs. 2 LugÜ ausdrücklich klar, dass er nicht gegen Beklagte mit Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens geltend g e- macht werden kann. Im Übrigen folgt bereits aus Art. 3 Abs. 1 LugÜ, dass ein Beklagter nur dann vor den Gerichten eines wohnsitzfremden Vertragsstaates verklagt we r- den darf, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus den besonderen oder ausschließlichen Zuständigkeiten der Art. 5 bis Art. 24 LugÜ 2007 (Art. 5 bi s Art. 18 LugÜ 1988) ergibt. Begründe n dies e Normen keine internationale Z u- ständigkeit des angerufenen Gerichts, darf der Gerichtsstand des Beklagte n- wohnsitzes nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass auf die autonomen nation a- len Zuständigkeitsregeln zurückge griffen wird (vgl. Oberhammer in Dasser/ Oberhammer, aaO Art. 3 Rn. 3 f; Kropholler/von Hein, aaO vor Art. 2 EuGVO Rn. 18, Art. 3 EuGVO Rn. 1). Es verbietet sich somit auch ein Rückgriff auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO und den Gericht s- stand der Widerklage nach § 33 ZPO (anders im Falle der Prozessaufrechnung als Verteidigungsmittel, vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00, BGHZ 149, 120, 127). 25 26 - 14 - d ) D ie Entscheidung des Beschwerdegericht s, das Verfahren über d ie Vollstreckungsgegenklage nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des in der Schweiz anhängigen Sch lichtung sverfahrens über die Aufrechnungsforderung auszusetzen, ist unter diesen Umständen jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. aa ) E ine Aussetzung nach den Bestimmungen des Lugano - Überein - kommens scheidet aus. Die Art. 27, 28 LugÜ 2007 (Art. 21, 22 LugÜ 1988) s e- hen die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens vor, wenn in einem and e- ren Vertragsstaat entweder derselbe oder ein zus ammenhängender Anspruch anhängig ist. Dadurch sollen insbesondere sich widersprechende Entscheidu n- gen vermieden werden. Zur Aussetzung berechtigt ist jedoch nur das später angerufene Gericht. Eine Aussetzung des Verfahrens bei dem hier zuerst ang e- rufenen d eutschen Gericht kommt nicht in Betracht. Im Übrigen gehen die Regelungen der Art. 27, 28 LugÜ 2007 (Art. 21, 22 LugÜ 1988) davon aus, dass eine internationale Zuständigkeit des aussetze n- den Gerichts gegeben ist. Fehlt sie wie im Streitfall, muss die Klage in jedem Falle als unzulässig abgewiesen werden (vgl. Kropholler/von Hein, aaO vor Art. 27 EuGVO Rn. 2). Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen b e- steht in diesem Fall von vorneherein nicht (vgl. Oetiker/Weibel/Mabillard, aaO Art. 27 Rn. 2). Außerdem würde eine Aussetzung dem Grundsatz einer effizie n- ten Rechtspflege in den Vertragsstaaten zuwiderlaufen, welcher ebenfalls durch das Koordinierungssystem der Art. 27, 28 LugÜ 2007 (Art. 21, 22 LugÜ 1988) gewahrt werden soll (Oetiker/Weibel/Mabilla rd, aaO Art. 27 Rn. 3 ). bb) O b die Art. 27, 28 LugÜ 2007 (Art. 21, 22 LugÜ 1988) die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens im Blick auf ein in einem anderen Vertrag s- 27 28 29 30 - 15 - staat anhängiges Verfahren abschließend regeln (so OLG Hamburg, RIW 1998, 889, 8 91; für " Vorrang " Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 56, 60) oder ob daneben auf die nationale Norm des § 148 ZPO zurückgegriffen we r- den kann, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch nach dem Maßstab von § 148 ZPO ist die Ablehnung einer A ussetzung durch das Beschwerdeg e- richt nicht zu beanstanden. Dieses hat die Grenzen des ihm eingeräumten E r- messens (zur eingeschränkten Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 33/04, NJW - RR 2005, 925, 926; vom 22. Juni 2011 - I ZB 64/10, NJW - RR 2011, 1343 Rn. 11) nicht überschri t- ten. Dient die Aussetzung des Verfahrens über eine Vollstreckungsgegenklage allein dem Zweck, die Abweisung der Klage mangels internationaler Zuständi g- keit zu vermeiden, weil nach rechts kräftige r Zuerkennung der aufgerechneten Gegenforderung durch das ausländische Gericht die Aufrechnung mit dieser Forderung vom deutschen Gericht berücksichtigt werden muss , kann die Au s- setzung zumindest dann a bgelehnt werden , wenn in absehbarer Zeit nicht mit der Beibringung einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung über die aufgerechnete Forderung zu rechnen ist. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung, nach de r das Verfahren bei einer Prozessaufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung in aller Regel auszusetzen ist (BG H, Urteil vom 11. Januar 1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 138), verlangt im Streitfall keine Aussetzung. Ob sie auf den Fall einer Prozessa ufrechnung mit einer Fo r- derung, für deren selbständige Geltendmachung das angerufene Gericht inte r- national unzuständig wäre, anzuwenden ist (vgl. Wagner, IPR ax 1999, 65, 73; Rüßmann , jurisPK - BGB, 6 . Aufl., § 388 Rn. 37 ), kann offen bleiben. Für eine Vollst reckungsgegenklage gilt sie jedenfalls nicht. Der bei der Prozessaufrec h- nung maßgebliche Gesichtspunkt, dass eine materiell unzutreffende (weil die sachlich - rechtlich wirksame Aufrechnung nicht berücksichtigende) Entsche i- dung über die geltend gemachte Haup tforderung vermieden werden soll (BGH, - 16 - Urteil vom 11. Januar 1955, aaO S . 132 f ) , hat bei einer Vollstreckungsgege n- klage keine Bedeutung. Vill Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.05.2012 - 11 O 12/10 - O LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2012 - 8 W 48/12 -
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