BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 88/13 vom 26. Juni 201 4 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenstän dig erwirtschaft e- ten Einkünfte. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13 - LG Gera AG Gera - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt e- rin Möh ring am 26. Juni 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 fes t- gesetzt. Gründe: I. Im April 2008 erhielt der im Jahr 1940 geborene Schuldner den Nie ß- brauch an einem Grundstück, woraus er monatlich 800 e- hen der Schuldner und seine Ehefrau gesetzliche Altersrente n in Höhe von m o- natlic h 321,39 Oktober 2008 eröffnet. Der Schuldner hat beantragt, die monatlichen Einnahmen aus dem Nießbrauch pfandfrei zu stellen. Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf 1 1 2 2 - 3 - die Beschwerde des Schuld ners hat das Landgericht den Beschluss des Amt s- gerichts aufgehoben, die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hiergegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde, mit de r er die Wi e- derherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen möchte. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht h at ausgeführt: Das Amtsgericht habe zu U n- recht bei der Entscheidung über den Antrag auf Pfändungsschutz § 850i ZPO nicht angewandt. Die se Regelung sei weit auszulegen; sie umfasse sämtliche Einkünfte, die nicht Arbeitseinkommen seien, mithin auch die Einna hmen des Schuldners aufgrund des Nießbrauchs. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung s tand. Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt in die Insolvenzmasse das gesamte Verm ö- gen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzv erfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvol l- streckung unterliegen (BGH, Urteil vom 26. S eptember 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 16). § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nimmt ausdrücklich § 850i ZPO in Bezug. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Reform des Ko n- topfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2010 geändert 3 3 4 4 5 5 6 6 - 4 - worden (BGBl. I 2009, S. 1707). Danach hat der Gesetzgeber den P fändung s- schutz auf "sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", erweitert . D ie Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Deze mber 2004 ( IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371 ) ist deswegen überholt. In Rechtsprechung und Liter a- tur ist streitig, welche Ein künfte nunmehr unter diese Regelung fallen. a) Einerseits wird vertreten, nach Sinn und Zweck des § 850i Abs. 1 Fall 2 ZPO unterfielen die Erträge aus Vermögen, Kapitalerträge und - tilgungs - leistungen, Entgelte für Veräußerung privater Vermögensgegen stände, Entgelte für Überlassung einer Sache (Miete und Pacht) , Zahlung en bei Vermögensau s- einandersetzung und Steuererstattungen nicht dem Pfändun g sschutz nach di e- ser Regelung ( Stöber, Forderungspfändung , 16. Aufl. , Rn. 1234; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 850i Rn. 1). Jedenfalls dürfe nach der Systematik des Gese t- zes nur das Einkommen Erwerbstätiger von § 850i ZPO erfasst sein (L SG Sachsen - Anhalt, ZFSH - S GB 2012, 618, 623 f; v om 7. Juni 2012 - L 5 AS 193/12 B ER, juris Rn. 17). Andererseits wird an genommen, nach der Neufassung des § 850i Abs. 1 ZPO komme es nicht mehr darauf an, ob die Einkünfte auf persönlich geleist e- ten Arbeiten oder Diensten beruhten (Fall 1) oder auf dem Einsatz von Personal oder Kapital (Fall 2). Auch Einkünfte aus sogenannter kapitalistischer Tätigkeit rechneten hierzu, etwa aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpac h- tung, auch Werklohnansprüche und Verkaufserlöse ( LG Bonn, ZInsO 2012, 2056 , 2057 ; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850i Rn. 3; Saenger/Kemper, Hk - ZPO, 5. Auf l., § 850i Rn. 6 f; Beck OK - ZPO /Riedel , 2014, § 850i Rn. 5 f, 11), solange die Einkünfte selbst erzielt, also eigenständig erwirtschaftet sind (Me l- ler - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, G esamtes Recht der Zwangsvollstr e- ckung, 2. Aufl., § 850i Rn. 7; Prüt ting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i 7 7 8 8 - 5 - Rn. 19 f; Ahrens, ZInsO 2010, 2 357, 2359 f; Meller - Hannich, WM 2011, 529, 530, 531). b) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. aa) Schon der Wortlaut der Regelung spricht für eine weite Auslegung ; denn danach sollen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, auf Antrag des Schuldners dem Pfändungsschutz unterfallen können. Voraussetzung für den Pfändungsschutz für diese Einkünfte in § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ist nicht mehr die Verknüpfung de r Einkünfte mit der Arbeitskraft des Schuldners , wie es die erste Alternative voraussetzt. Um einen Pfändungsschutz zu erlangen, muss nicht die Arbeitskraft des Schuldners verwertet sein. Bezugsgröße ist nunmehr ein auf breite Basis gestellter Schutz des s elbst erwirtschafteten L e- bensunterhalts (Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn. 19; Ahrens, ZInsO 2010, 2357, 2360; Meller - Hannich, WM 2011, 529). Die neue Regelung gibt die frühere Differenzierung nach dem Grund der Forderung auf. Ob Arbe i- ten oder Dienste persönlich erbracht werden oder nicht, spielt keine Rolle mehr. Pfändungsschutz erhalten nunmehr sämtliche Arten von Einkünften. Das gilt unabhängig davon, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt und ob zur En t- stehung einer Forderung verw ertetes Kapital erarbeitet wurde, solange die Ei n- künfte nur selbst erzielt sind (Meller - Hannich, WM 2011, 529, 530). bb) Eine solche Auslegung erscheint auch systemgerecht. In den §§ 850 ff ZPO ist das Arbeitse inkommen vor Pfändung geschützt . D ie A nspr ü- che auf die gesetzliche Rente sind nur hinsichtlich des die Pfändungsfreigre n- zen für Arbeitseinkommen übersteigenden Betrages abt retbar und pfändbar (§ 53 Abs. 3, § 54 Abs. 4 SGB I) . Entsprechendes gilt im Grundsatz für die S o- zi alleistungen. V ertragli che Altersrenten und steuerlich gefördertes Altersve r- 9 9 10 10 11 11 - 6 - mögen ist gemäß § 851c, § 851d ZPO , §§ 10a, 79 ff, 97 EStG in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO, § 168 Abs. 3 VVG geschützt (vgl. Meller - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvoll streckung, 2. Aufl., § 851d Rn. 7 f) . Die Vergütungsansprüche für selbständige Tätigkeiten, seien sie selbst oder durch Personal erwirtschaftet, können auf Antrag des Schul d- ners für unpfändbar erklärt werden (§ 850i Abs. 1 ZPO; vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 19. D e- zember 2007 , BT - Drucks. 16/7615 S . 11 f, 18) . Nich ts anderes gilt aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzg e- bers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sin d, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen. In der Gese t- zesbegründung wird ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten so l- len gleich be handelt w erden (BT - Drucks. 16/7615 S. 14, 18). Der Schuldner soll motiviert werden , Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Lei s- tungsfähigkeit zu erhöhen . Dies gilt für sämtliche Einkunftsar ten (vgl. Meller - Hannich, WM 2011, 529, 533). cc) Aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG ergibt sich nicht nur die Verpflichtung des Staates, dem Einzelnen notfalls auch die zur Schaffung der Mindestvor a ussetzung en für ein me nschenwürdiges Dasein b e- nötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, sondern auch das Gebot, dem Einze l- nen das selbst erzielte Einkommen bis zu einem bestimmten Betrag nicht zu entziehen ( vgl. BVerfGE 82, 60, 85). Dieser für die Durchsetzung fiskalischer Inte ressen des Staates ausgesprochene Grundsatz gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wobei allerdings auch die 12 12 13 13 - 7 - Belange des Gläubigers zu berücksichtigen sind. Denn auch für das Gläub i- ger - Schuldner - Verhältnis muss gelten, da ss der Staat grundsätzlich nicht Zwangsmaßnahmen zur Verfügung stellen darf , um einem E inzelnen den Teil des Einkommens zu entziehen, der zur Sicherung des Existenzminimums e r- forderlich ist (BT - Drucks. 16/7615 S. 12 ; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. , Rn. 872 ). Über das Existenzminimum hinaus ist für den erwerbstätigen Schul d- ner zudem anerkannt, dass ihm in der Vollstreckung mehr als das Existenzm i- nimum verbleiben muss , damit er sich weiter um Arbeit bemüht (Lohnabstand s- gebot; vgl. Meller - Hannich, WM 20 11, 529, 530; Ahrens, ZInsO 2010, 2357). dd) Weiter spricht die Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO die Sozialhilfeträger dauerhaft zu entlasten , g e- gen eine einschränkende Anwendung der Vorschrift ( vgl. BT - Dru cks. 16/7615 S . 2, 12). D er Begriff der "sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind", soll autonom und nicht nach den Bestimmungen des Einkommensteue r- gesetzes ausgelegt wer den (BT - Drucks. 16/7615 S . 18). Ferner betonte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates , vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels der Sicherstellung des L e- bensunterhalts des Schuldners und seiner Familie sowie der damit einherg e- henden Entlastung der öffentlichen Haushalte von ansonsten n otwendig we r- denden Transferleistungen sei nicht zu rechtfertigen, nach der Art der dem Schuldner zufließenden Geldleistungen zu unterscheiden (BT - Drucks. 16/7615 S . 30). c ) Die besonderen Pfändungsschutzvorschriften der §§ 851a ZPO (Ve r- kauf landwir ts chaftlicher Erzeugnisse), § 851b ZPO (Miet - und Pachtzinsen), § 851c ZPO (Altersrenten) , § 851d ZPO (steuerlich gefördertes Altersvorsorg e- vermögen) und § 852 ZPO (Pflichtteil, Zugewinnausgleich, Herausgabe eines 14 14 15 15 - 8 - Geschenks) sprechen nicht gegen die hier v orgenommene A uslegung. Vie l- mehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei diesen Vorschriften im Verhältnis zu § 85 0 i ZPO um abschließende Sonderregelungen handelt oder ob sie einen ergänzenden Pfändungsschutz für bestimmte Einkünfte gewähren (vgl. Melle r - Hannich in Kindl/Meller - Hannich/Wolf , aaO § 850i Rn. 8 ff; Prütting/Gehrlein/ Ahrens, aaO § 850i Rn. 26). Vorliegend kommt allenfalls § 851b ZPO in Betracht, wobei das Landg e- richt nicht festgestellt hat, auf welcher rechtlichen Grundlage die Ein nahmen des Schuldners beruhen. A uch wenn es sich bei den Einkünften des Schul d- ners um Miet - oder Pachteinkünfte handeln sollte, schlösse § 851b ZPO § 850i ZPO nicht aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll te der Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 ZPO scho n in der Vergangenheit für solche Vergütungen ge l- ten, die für die Gewährung von Wohngelegenheit oder eine sonstige Sachb e- nutzung geschuldet wurden , wenn die Vergütung zu einem nicht unwesentl i- chen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Diens tleistungen anzusehen war (§ 850i Abs. 2 ZPO aF). Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neufassung d es § 850i ZPO dessen Absatz 2 gestrichen, weil alle Einkunftsa r- ten des Schuldners gleichbehandelt werden sollten und deshalb für die Sonde r- regelung kein Bedarf mehr gesehen wurde (BT - Drucks. 16/7615 S . 18). Daher fallen Miet - und Pachteinnahmen weiterhin unter § 850i Abs. 1 ZPO und b e- stimmt daneben § 851b ZPO einen ergänzenden Schutz. Der Schuldner kann sich mithin sowohl darauf berufen, dass die Einkünfte für da s Grundstück u n- entbehrlich sind, als auch darauf, dass ihm soviel verbleiben muss, wie ihm bei der Pfändung fortlaufender Einkünfte aus Arbeitseinkommen verbliebe (vgl. Me l ler - Hannich , aaO Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO ). 16 16 - 9 - d ) Verfassungsrec htliche Bedenken gegen die hier vorgenommene Au s- legung hat der Senat nicht. Zwar wird der Pfändungsschutz durch die Neureg e- lung des § 850i ZPO ausgeweitet und der Anspruch der Gläubiger auf eine wi r- kungsvolle Zwangsvollstreckung berührt (Art. 14 Abs. 1 GG) . Doch findet dies s eine Rechtfertigung in der Aufh ebung der Ungleichbehandlung der Einkunft s- arten und in dem verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Schutz exi s- tentieller Lebensgrundlagen (Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG ) . Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten , dass allein das Arbeitseinkommen vor der Kahlpfändung geschützt wird und Selbständige gegebenenfalls im Alter auf Transferleistungen angewiesen sind (vgl. Ahrens, ZInsO 2010, 2357; Meller - Hannich, WM 2011, 529, 530 f) . Vill Gehrlein Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 22.04.2013 - 8 IN 615/08 - LG Gera, Entscheidung vom 12.11.2013 - 5 T 248/13 - 17 17
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