ECLI:DE:BGH:2016:210716BIXZB88.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/15 vom 21. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift bei auf mehrere selbstä n- dig tragende Gründe ge stützte Entscheidung. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 88/15 - Brandenburgisches OLG LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Dr. Pape, Grupp , die Richterin Möhring un d den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburg ischen Oberlandesgerichts vom 24. September 2015 in der Fassung des Be richtigungsbe schlusses vom 17. N o- vember 2015 wir d auf Kos ten der Klä gerin, die auch die dem Streithelfer erwachsenen Kosten zu tragen hat, als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 135.169,19 Gründe: I. Die Klägerin wurde vom Beklagten zu 1, bei dem der Streithelfer als fre i- er Mitarbeiter tätig war, im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf anwaltlich beraten und im sich anschließenden Prozess gegen die Käuferin a n- wal tlich vertreten. Der Streithelfer erbrachte für den Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin die anwaltlichen L e istungen. Der Beklagte zu 2 war ihr Steuerber a- 1 - 3 - ter und hat im Rahmen der Verkaufsverhandlungen an Gesprächen teilgeno m- men. Die Klägerin wirft bei den Beklagten vor, sie während der laufenden Kau f- verhandlungen falsch beraten zu haben, dem Beklagten zu 1 wirft sie zusätzlich vor, für sie einen aussichtslosen Prozess gegen die Käuferin geführt zu haben. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Die rechtzeitig eingelegte und begrü n- dete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss als unz u- lässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsb e- schwer de. II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zwar kraft Gesetzes statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, im Übrigen jedoch unz u- lässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Klägerin w e- der in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbi n- dung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt ist. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufungsbegründung erfülle nicht die von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO gestellten Anforderungen. Zwar wende sich die Berufung gegen jeden der die klageabweisende Entsche i- dung selbständig tragenden Gr ü nd e des landgerichtlichen Urteils. Hinsichtl ich 2 3 - 4 - der Annahmen des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Darl e- gung einer Pflichtverletzung sowie wegen Fehlens nachvollziehbaren Vortrags zu Schaden und Kausalität unbegründet, fehle es aber an einem hinreichenden Berufungsangriff. Ein solche r sei in der Rüge, das landgerichtliche Urteil stelle unter Verletzung von § 139 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG eine Überraschung s- entscheidung dar, nicht zu sehen. Denn die Berufung setze sich insoweit mit den inhaltlichen Ausführungen des Landgerichts nicht a useinander. Auch werde nicht vorgetragen, was die Klägerin nach Erteilung des vermissten Hinweises vorgetragen hätte. 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulässigkeitsvorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind . a) Die Anforde rungen an eine Berufungsbegründung sind geklärt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsve r- letzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Ent scheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formal e Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der B e- r u fung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, es reicht nicht aus, die Auffa s- sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Red e- wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu ve r- weisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht z u- 4 5 - 5 - treffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - IX ZB 35/15, ZInsO 2016, 410 Rn. 7 mwN). Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Sa tz 2 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, VersR 2016, 616 Rn. 8). b) Unter Zugrun delegung dieser Maßstäbe genügt die klägerische Ber u- fungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. aa) Das La ndgericht hat angenommen, etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten seien ver jährt, zudem habe die Klägerin die Pflichtverle t- zungen der Beklagten, die Kausalität und den Schaden nicht hinreichend darg e- legt . Die Berufungsbegründung setzt sich im We sentlichen mit der Ansicht des erstinstanzlichen Urteils auseinander, die Ansprüche seien verjährt. Zu der a l- ternativen Begründung führt die Berufungsbegründung lediglich am Ende des Schriftsatzes in einem Satz aus, die Darlegungen in der Urteilsbegründung auf Seite 13, in denen das erstinstanzliche Gericht inhaltliche Ausführungen g e- macht habe, seien völlig überraschen d , weil es hierzu weder Gespräche in der mündlichen Verhandlung noch anderweitige Hinweise gegeben habe. bb) Den an eine Berufungsbegrün dung zu stellenden Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin damit nicht gerecht . Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme, die Klägerin habe zu den Anspruchsvoraussetzung der Anwalts - und Steuerberaterhaftun g nicht hi n- 6 7 8 - 6 - reichend vorgetragen, fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - an einem hinreichenden Berufungsangriff. (1) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneina n- der unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 8 mwN ; vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, VersR 2016, 480 Rn . 6 ). Bei der Annahme des Landgerichts, die Anspruchsvorausse t- zungen der streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht hinreichend dargetan, handelt es sich um eine rechtliche Erwägung, die das Urteil selbständig und unabhängig von den anderen rechtlichen E rwägungen, etwaige Ansprüche se i- en verjährt, trägt und deswegen auch insoweit ein Berufungsangriff erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 , aaO Rn. 10). Dies wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage g e stellt. (2) Die Beruf ungsbegründung hätte sich deswegen entweder mit den Ausführungen des Landgerichts auseinandersetzen müssen, die Klägerin habe nicht hinreichend zu den Anspruchsvoraussetzungen eines Regressanspruchs vorgetragen, und darlegen müssen, dass sie dies sehr wohl gemacht und das Landgericht die Anforderungen a n die Substantiierung überspannt habe . Oder sie hätte, die Ansicht des Landgerichts hinnehmend, der Vortrag sei bislang nicht hinreichend, ausführen müssen, wie sie ihren Vortrag zu den Anspruch s- voraussetzung en der Haftung des Rechtsanwalts und des Steuerberaters nach Hinweiserteilung ergänzt hätte. ( a) Ein tauglicher Berufungsangriff kann nicht darin erblickt werden, dass die Berufungsbegründung geltend macht, das erstinstanzliche Gericht habe 9 10 11 - 7 - trotz Hin weispflicht gemäß § 139 ZPO keinen weiteren ergänzenden Vortrag gefordert. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO und/oder Art. 103 Abs. 1 GG ist nämlich nur dann in ausreichender Weise erhoben, wenn darg e- legt wird, was auf einen entsprechenden Hinweis v orgetragen worden wäre (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 10; vom 27. Januar 2015 , aaO Rn. 12; vom 3. März 2015 , aaO Rn. 8 ). Dies hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht getan. ( b) Ebenso wenig hat sich die Klägerin mit der Auffassung des Landg e- richts auseinander ge setzt, ihr erstinstanzlicher Vortrag zu den Anspruchsv o- raussetzungen der Beraterhaftung sei nicht ausreichend gewesen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde genüg en die im Zusa m- menhang mit dem Berufungs angriff gegen die Ansicht des Landgerichts, etwa i- ge Forderungen gegen die Beklagten seien verjährt, gehaltenen Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen nich t. Sie enthalten k einen eigenständigen Berufungsangriff gegen die alternative Begründung der Kla geabweisung im landgerichtlichen Urteil . Denn die Berufungsbegründung führt an den genan n- ten Stellen nicht aus, dass die Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend zu den Anspruchsvoraussetzungen vorgetragen habe und desw e- gen die entgegenge setzte Ansicht des Landgerichts falsch sei. Mit den konkr e- ten Erwägungen des Landgerichts zu den Anspruchsvoraussetzungen der B e- raterhaftung befasst sich die Berufungsbegründung nämlich nicht. Damit lässt sie nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und r echtlichen Gründen die Klägerin bezogen auf die Anspruchsvoraussetzungen das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 , aaO Rn. 9). Dass sie rügt, das Landgericht habe erforderliche Hinweise nicht erteilt, legt sogar 12 13 - 8 - nahe, die Berufungsbegründung teile die Ansicht des Landgerichts, ihr Vortrag zu den Anspruchsvoraussetzungen sei nicht substantiiert. (3 ) Die Klägerin kann sich mit der Rechtsbeschwer de auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe ihren Vortrag fehlerhaft als unsubstantiiert b e- handelt und sie dadurch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Diese Rüge hat sie in der Berufungsbegründungsschrift nicht aus drücklich erhoben, wie die Rechtsbeschwerde einräumt. Aber auch aus dem Zusammenhang der Berufungsbegründung erschließt sich eine solche Gehörsrüge nicht. Die Klägerin hat an keiner Stelle behauptet, das Landgericht habe klägerischen Vortrag übergangen. Si e hat den angeblich übergangenen Vortrag weder benannt noch die entsprechenden Fundstellen nachgewiesen. Deswegen hat das Berufungsgericht auch nicht gehörswidrig eine in der Ber u- fungsbegründung erhobene Gehörsrüge übergangen. Der Rechtsstaatsgrundsa tz verlangt es, für jede "neue und eigenständige Verlet zung" des Art. 103 Abs. 1 GG durch eine gerichtliche Entscheidung die einmalige Möglichkeit gerichtlicher Kontrolle zu gewähren. Wird im Zivilprozess die erstmalige Ver letzung des Art. 103 Abs. 1 GG du rch das Eingangsgericht gerügt, so ist der danach erforderliche Rechtsbehelf mit der Beru fung gemäß § 520 ZPO gegeben und nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen durc h- zuführen. Ein zusätzlicher Rechtsbehelf im Wege der Rechtsbeschwerde ist danach nur er forderlich, wenn eine neue und eigenständige Verletzung durch das Berufungsgericht gerügt werden könnte; dies ist aber im Hinblick auf die ord nungsgemäße Anwendung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO durch das Berufungsgericht zu verneinen (BGH, Beschluss vo m 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, nv Rn. 11). 14 15 - 9 - c) Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 14. September 2015 e r- folgte erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und konnte die Berufung nicht mehr zulässig machen (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 15; vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, VersR 2016, 616 Rn. 9 aE). Kayser Pape Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 20.03.2015 - 12 O 403/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 U 49/15 - 16
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