ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZB88.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 88/17 vom 1 2 . Juli 201 7 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 280 Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Unters u- chung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2015 - XII ZB 600/14 - FamRZ 2015, 1706). BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - XII ZB 88/17 - LG Osnabrück AG Meppen - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Juli 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling , Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren rate n- freie Verfahrenskostenhi lfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 9 . Januar 201 7 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Mit sein er Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die B e- stellung eines Betreuers . Nachdem d er Fachbere ich Gesundheit des Landkreises E . beim Amtsg e- richt an geregt hatte , für den Betroffenen eine Betreuung einzurich ten, hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen, des für ihn bestellten Verfahren s- 1 2 - 3 - pflegers und der Betreuungsstelle des Landkreises den Be teiligten zu 2 als B e- e- te Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe schwerde, mit der der Betroffene sich weiterhin gegen die Einrichtung einer Betreuung we nde t. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führ t zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Land gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach § 1908 d Abs. 1 BGB sei eine Betreuung aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen weg g efallen sind. Als Voraussetzung für eine Betreuung ne n- ne § 1896 Abs. 1 BGB, dass ein Volljähriger aufgrun d einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen könne. Diese Vorausse t- zungen lägen weiterhin vor. Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sac h- verständigen H. bestehe beim Betroffenen eine paranoide Schizophrenie in chronischem Zustand mit einer vorrangigen Minussymptomatik, die dazu führe, dass der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sei. Der Betroffene gefährde mit seinem Verhalten s ich selbst und Dritte. Dagegen sei es dem Betroffenen nicht gelungen, die Ergebnisse des psychiatrischen Gu t- achtens zu entkräften oder eine nachweisbare Verbesserung seines geistigen Gesundheitszustands darzulegen. Dies folge insbesondere aus der persönl i- c hen Anhörung des Betroffenen, da eine sachliche und sinnvolle Verständigung 3 4 - 4 - mit ihm nicht möglich gewesen sei. Dass bei dem Betroffenen ausweislich des Entlassungsberichts des AMEOS Klinikums Osnabrück vom 24. Juli 2015 ledi g- lich eine akute polymorphe psyc hotische Störung ohne Symptome einer Sch i- zophrenie vorliege, könne gegenüber dem nachfolgenden Sachverständige n- gutachten keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. An der gerichtlich a n- geordneten erneuten Begutachtung habe der Betroffene nicht mitgewirkt . 2. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Nach prüfung nic ht stand . a) Bereits im Ansatz verfehlt ist die Prüfung der Aufhebung der Betre u- ung gemäß § 1908 d BGB, denn Gegenstand des Verfahrens ist die erstmal i- ge Bestellung eines Betreuers. b ) Die Rechtsbeschwerde rügt zudem zu Recht, dass das psychiatrische Gutachten des Fachbereichs Gesundheit des Landkreises E. den Anforderu n- gen des § 280 FamFG nicht gerecht wird. aa) Vor der Bestellung eines Betreuers hat nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 30 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persön lich zu untersuchen oder zu befragen. Dabei muss er schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 XII ZB 600/14 FamRZ 2015, 1706 Rn. 7). Ein ohne die erforderliche persönliche U n- tersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht ve r- wertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverstä n- digen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Unte r- suchung durch den Sachverständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer 5 6 7 8 - 5 - Begutachtung nicht mit, kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen (Senatsbeschluss vom 2 7 . A pril 201 6 - XII ZB 6 11/15 - FamRZ 201 6 , 1 149 Rn. 8 mwN). b b) D iesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht g e- recht , weil weder das Amts - noch das Landgericht in förmlicher Beweisaufna h- me ein Sachverständigengutachten eingeholt haben. Das Amtsgericht hat die Anregung des Landkreises E. auf Einrichtung einer Betreuung zu Unrecht als Gutachten iSd § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG b e- handelt. Zwar ist das Schreiben vom Facharzt für Psychiatrie H. unterzeichnet Fachärztliches Gutachten zur Einricht ung einer gesetzlichen als gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Anregung erfolgte vielmehr aus E igen initiative , nachdem der Sozialpsychiatrische Dienst des Landkreises wi e- d erholt von Dritten (Polizei, Nachbarn, Vermieter) Hinweise auf ein extrem au f- fälliges Verhalten des Betroffenen erhalten hatte. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht daher durch Beschluss vom 18. Oktober 2016 die Einholung eines Sachverständigengutac htens über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers angeordnet. Nachdem der B e- troffene trotz wiederholter Anschreiben an der Begutachtung nicht mitgewirkt hatte, hat das Landgericht weiter zutreffend die Anordnung der Vorführung zur gutachterlichen Untersuchung angekündigt. Warum nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen am 9. Januar 2017 nicht entsprechend der Ankünd i- gung verfahren wurde, ergibt sich weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus der angefochtenen Entscheidung. Selbst wenn der Be troffene eine erneute psychiatrische Begutachtung ablehnt, kann ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige sich durch einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen im Zusammenhang mit 9 10 11 - 6 - den zur Ver fügung stehenden Unterlagen eine ausreichende Grundlage ve r- schaffen kann, um sich ein eigenständiges Bild vom Betroffenen zu machen, welches ihr eine gutachterliche Einschätzung erlaubt. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. D er Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , weil weitere E r- mittlungen erforderlich sind. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 26 .07.2016 - 4 XVII S 42/16 - LG Osnabrück, Entscheidung v om 09.01.2017 - 7 T 496/16 - 12 13
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