ECLI:DE:BGH:2018:010218BIXZB88.1 7.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 88/17 vom 1 . Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring am 1. Februar 201 8 beschlossen: Die Rechtsbe schwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 25. September 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Schreiben des Beklagten v om 10 . Oktober und 6. November 2017 sind als Rechtsbeschwerde auszulegen. Der Beklagte begehrt die Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung eines No t- anwalts durch den Bundesgerichtshof. Dieses Ziel könnte er allenfalls mi t der Rechtsbeschwerde erreichen. Die Rechtsbeschwerde ist indes gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Gegen eine erstinstanzliche En t- scheidung des Landgerichts findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) . Ein der Sprungrevision gemäß § 566 ZPO entsprechender Rechtsbehelf ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Der Weg einer a u- ßerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 1 2 - 3 - 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGH Z 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanz: LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2017 - 3 O 1490/15 -
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