BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 88/99 vom 24. Oktober 2001 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1618 Satz 4 Zu den Voraussetzungen, unter denen das Familiengericht die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung ersetzen kann. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 - OLG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden der Beschluß des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Mai 1999 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 5. März 1999 a b - geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die Einwilligung des Antragsgeg- ners in die Änderung des Namens des Beteiligten zu 1 zu erse t - zen, wird abgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außerg e - richtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5.000 DM Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1, der am 2. September 1984 geborene Roy Z., ist aus der am 12. März 1987 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das Sorgerecht innehat, seit Septe m - - 3 - ber 1998 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen B. trgt. Bei ihr lebt ferner eine 1991 geborene Tochter Claudia des Antragsgegners, die nicht dessen Nachnamen trug und inzwischen ebe n - falls den Namen B angenommen hat. Die Antragstellerin, ihr Ehemann und insbesondere der Beteiligte zu 1 wnschen, einen gemeinsamen Namen zu tragen. Auf ihren Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung des Beteiligten zu 1 und der P arteien sowie nach Beteiligung des Jugendamtes die auûergerichtlich verweigerte Einwill i - gung des Antragsgegners in die Einbenennung ersetzt. Die hiergegen eing e - legte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 1378 f. abgedruckt ist, zurckgewiesen. Dag e - gen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde des Antragsgegners. II. Die weitere Beschwerde ist zulssig und begrndet. 1. Die dem Familiengericht zugewiesene Entscheidung ber die Erse t - zung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbene n - nung nach § 1618 Satz 4 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Ausfluû der elterlichen Sorge ist (vgl. Senatsbeschluû vom 29. September 1999 - XII ZB 139/99 - FamRZ 1999, 1648). - 4 - Da § 14 RpflG fr die Ersetzung nach § 1618 Satz 4 BGB keinen Ric h - tervorbehalt auffhrt, ist nach § 3 Nr. 2a RpflG im ersten Rechtszug funktionell der Rechtspfleger zustndig. Der Umstand, daû im vorliegenden Fall nicht der Rechtspfleger des Familiengerichts, sondern der Richter ber den Ersetzung s - antrag entschieden hat, steht jedoch, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemû § 8 Abs. 1 RpflG der Wirksamkeit der Entscheidung nicht entgegen. 2. Das Beschwerdegericht hat zunchst darauf abgestellt, daû die Ei n - benennung die Integration des Beteiligten zu 1 in sein neues soziales B e - zugsfeld fördere und sowohl von der Antragstellerin als auch deren Ehemann und dem Beteiligten zu 1 selbst gewnscht werde. Ferner sei zu bercksicht i - gen, daû auch die Halbschwester Claudia den Namen des Ehemannes der Antragstellerin fhre. Soweit das Beschwerdegericht daraus folgert, diese Umstnde lieûen - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - eine Namensnderung als wnschenswert und dem Kindeswohl dienlich erscheinen, ohne indes fr sich allein eine "Erforderlichkeit" zum Wohl des Kindes begrnden zu können, ist dies aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Zutreffend ist ferner der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, daû die Neufassung des § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bish e - rige Formulierung "dem Kindeswohl dienlich" durch "fr das Kindeswohl erfo r - derlich" ersetzt worden ist, eine Verschrfung der Voraussetzungen fr die E r - setzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und dem ausdrcklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BT -Drucks. 13/8511 S. 73, 74). - 5 - 3. Hingegen vermag der Senat nicht der Auffassung des Beschwerdeg e - richts zu folgen, eine dem Kindeswohl dienliche Einbenennung sei jedenfalls immer dann zugleich auch als fr das Wohl des Kindes erforderlich anzusehen, wenn der Namensbindung - wie hier - keine tatschlich gelebte Bindung mehr zugrunde liege oder diese nur noch in einem Umfang bestehe, der durch die Namensnderung allenfalls noch marginal berhrt werden knne. Diese Auffassung ist mit der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eigens genderten Wortwahl und damit bewuût vorgenommenen Verschrfung der Eingriffsvoraussetzungen sowie mit der Absicht des Reformgesetzgebers, den Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zum nicht sorgeb e - rechtigten Elternteil strker als bisher auszugestalten (vgl. OLG Bremen FamRZ 2001, 858, 859; Willutzki KindPrax 2000, 76, 77), nicht zu vereinbaren. Sie lût sich insbesondere nicht mit der Erwgung rechtfertigen, daû eine Ei n - benennung, die dem Kindeswohl dient, wie alles, was dem Kindeswohl frde r - lich ist, grundstzlich Prioritt habe und deshalb regelmûig auch erforderlich sei (so aber Bumel/Wax, FamRefK, § 1618 BGB Rdn. 7). Grundstzlich ist nmlich davon auszugehen, daû Kindes- und Elte r - ninteressen gleichrangig sind (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2001, 1161, 1162; OLG Saarbrcken ZfJ 2000, 437, 438; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1376, 1377; Wagenitz FamRZ 1998, 1545, 1552; Willutzki aaO). Eine Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung setzt daher eine umfassende Abwgung der Interessen der Beteiligten voraus. Auch wenn es grundstzlich dem Wohl des Kindes entspricht, den gleichen Namen zu tragen wie die neue Familie, in der es jetzt lebt (so bereits BVerfG FamRZ 1992, 1284, 1285), darf dabei nicht bersehen werden, daû diese Wertung regelmûig ihrerseits das Ergebnis einer Abwgung einander wide r - - 6 - streitender Interessen des Kindes ist. Denn auch die Kontinuitt der Namen s - fhrung ist ein wichtiger Kindesbelang (vgl. Wagenitz aaO S. 1545; Staudi n - ger/Coester, BGB [2000] § 1618 Rdn. 32), ebenso wie di e fr das Wohl des Kindes wichtige Aufrechterhaltung seiner Beziehung zu dem nicht sorgeb e - rechtigten Elternteil, auch und insbesondere dann, wenn der Kontakt zu diesem weitgehend abgebrochen ist und durch die Einbenennung als nach auûen sichtbarer endgltiger Ablsung von ihm verfestigt wrde (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1380, 1381). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, daû der Wunsch des Antragsgegners, sein Sohn mge seinen Namen beib e - halten, etwa nur vorgeschoben sei und nicht einem ernsthaften Anliegen en t - spreche. Auch hat die Anhrung des Sohnes ergeben, daû er zwar gern den neuen Ehenamen seiner Mutter tragen wrde, weil er es "bld" finde, anders zu heiûen als der Rest seiner neuen Familie, der alte Name ihn aber anderseits nicht stre und er sich damit abfinden wrde, wenn eine Namensnderung nicht mglich sei. Unter diesen Umstnden kann nicht davon ausgegangen werden, daû die Einbenennung fr das Wohl des Beteiligten zu 1 erforderlich ist. Die best e - hende Namensverschiedenheit trifft grundstzlich jedes Kind, das aus einer geschiedenen Ehe stammt und bei einem wiederverheirateten Elternteil lebt, der den Namen des neuen Ehepartners angenommen hat. Eine Einbenennung kann daher nicht schon dann als erforderlich angesehen werden, wenn die B e - seitigung der Namensverschiedenheit innerhalb der neuen Familie des sorg e - berechtigten Elternteils zweckmûig und dem Kindeswohl frderlich erscheint (vgl. OLG Saarbrcken aaO). Vielmehr ist stets zu prfen, ob die Trennung des Namensbandes aus Grnden des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist (vgl. - 7 - OLG Jena NJ 2001, 487) und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nmlich die sogenannte "additiven Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfgung des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 Satz 2 BGB), nicht ausreicht (vgl. OLG Celle NJW 1999, 1374, 1375; OLG Jena aaO S. 487; Wi l - lutzki aaO S. 78; Oelkers/Kreutzfeldt FamRZ 2000, 645, 649; Staudi n - ger/Coester aaO § 1618 Rdn. 35). Konkrete Umstnde, die eine auûerordentliche, durch die Namensdiff e - renz ausgelste Belastung des Beteiligten zu 1 darstellen, sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen. Als fr das Kindeswohl erforderlich ist eine Einbenennung aber nur anzusehen, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile fr das Kind zu befrchten wren oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil fr das Kind darstellen wrde, daû ein sich ve r - stndig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensba n - des nicht bestehen wrde (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 243; OLG Rostock FamRZ 2000, 695, 696; OLG Oldenburg EzFamR 2000, 69, 70; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; OLG Stuttgart OLG-Report 1999, 298; Wagenitz aaO S. 1552; Oelkers/Kreutzfeldt aaO S. 648; Staudinger/Coester aaO § 1618 Rdn. 27; Hohloch JuS 2000, 921). Unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung war die Entsche i - dung des Familiengerichts daher abzundern und die Ersetzung der Einwill i - gung des Antragsgegners in die vorgesehene Namensnderung abzulehnen. Blumenrhr Sprick Weber-Monecke Wagen itz Ahlt
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