BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/06 vom 5. Februar 2009 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGV334 Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 (Br374ssel I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) Auf einstweilige Ma337nahmen staatlicher Gerichte, die der Sicherung von mate-riell-rechtlichen Anspr374chen dienen, findet das EuGV334 oder die EuGVVO An-wendung, auch wenn 374ber den Bestand dieser Anspr374che in der Hauptsache in einem schiedsrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 89/06 - OLG M374nchen LG M374nchen II - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 10. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 784.565 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Urteil der Arrondissementsrechtsbank te Rotterdam vom 4. Oktober 2001 (Aktenzeichen: 125645/KG ZA 99-1313) wurde die Antragsgegnerin verur-teilt, innerhalb von zwei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils als Sicherheit f374r die Bezahlung der Forderung der Antragstellerin, wie diese im Endurteil des 1 - 3 - Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 festgesetzt worden ist, die jedoch am 27. September 2001 NLG 730.211,52 betr344gt, von einer gut beleumundeten niederl344ndischen Bank eine Bankgarantie in dieser H366he zu leisten. Verbunden war dies mit der Androhung eines an die Kl344gerin zu zahlenden Zwangsgeldes in H366he von NLG 5.000 f374r jeden Tag, den die Beklagte damit in Verzug ist, und zwar bis zu einem Betrag von maximal NLG 1 Million. Die Antragsgegnerin wurde weiter verurteilt, die Kosten dieses summarischen Verfahrens zu tragen, die auf Seiten der Kl344gerin mit NLG 587,35 an Auslagen und mit NLG 3.000 an Honorar f374r die Prozessbevollm344chtigten veranschlagt wurden. Auf Antrag der Rechtsbeschwerdef374hrerin hat der Vorsitzende einer Zi-vilkammer des Landgerichts angeordnet, dass das Urteil mit der Vollstre-ckungsklausel zu versehen ist. 2 Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandes-gericht den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Voll-streckbarerkl344rung zur374ckgewiesen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung weiter. 4 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zul344ssig, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts von der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs abweicht. Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig, insbesondere 5 - 4 - form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden, 247 15 Abs. 2 und 3, 247 16 AVAG, 247 575 Abs. 2 bis 4 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist auf die beantragte Vollstreckbarerkl344rung das Br374s-seler EWG-334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Voll-streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGV334) anwendbar. 6 1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich die M366g-lichkeit der Vollstreckbarerkl344rung des Urteils des Rotterdamer Gerichts, das vom 4. Oktober 2001 stammt, nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - im Folgenden: EuGV-VO - vom 22. Dezember 2000 (Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12 S. 1) richtet. Diese Verordnung ist gem344337 ihrem Art. 76 erst am 1. M344rz 2002 in Kraft getreten. Gem344337 Art. 66, 68 EuGVVO ist deshalb auf den Streitfall das zuvor geltende EuGV334 anzuwenden. 7 2. Das Beschwerdegericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGV334 dieses Abkommen f374r den vorliegenden Fall nicht gelte. Nach dieser Bestimmung ist dieses 334bereinkommen nicht anwend-bar auf die Schiedsgerichtsbarkeit. 8 Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Begriff der Schiedsgerichtsbar-keit sei weit auszulegen; darunter fielen auch Gerichtsentscheidungen, die Schiedsspr374che in sich einschl366ssen. Dies sei hier der Fall, weil das Urteil des Rotterdamer Gerichts das Endurteil des Schiedsgerichts vom 1. Oktober 1993 9 - 5 - in sich mit aufnehme. Dies ergebe sich sowohl aus dem Tenor dieser Entschei-dung wie auch aus den Entscheidungsgr374nden. Diese Beurteilung h344lt rechtli-cher Pr374fung nicht stand. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGV334 ist - nicht anders als nunmehr Art. 1 Abs. 2 Buchst. d EuGVVO - weit auszulegen. Von der Ausnahmeregelung werden alle staatsge-richtlichen Verfahren erfasst, die einem Schiedsverfahren dienen, ein Schieds-gericht unterst374tzen oder seine Funktionsf344higkeit herstellen sollen. So greift die Ausnahme ein, wenn Gegenstand des Rechtsstreits die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Schiedsvertrages ist, wenn ein Schiedsurteil f374r vollstreck-bar erkl344rt oder wenn es aufgehoben werden soll (vgl. Thomas/Putzo/ H374337tege, ZPO 29. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 9; Z366ller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Art. 1 EuGVVO Rn. 43; mit kritischer Bewertung Schlosser, EU-Zivilprozess-recht, 2. Aufl. Art. 1 Rn. 23; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 1 Rn. 41 ff; Rauscher/Mankowski, Europ344isches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 1 Br374ssel I-VO Rn. 27 ff; Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrens-recht 2. Aufl. Art. 1 Rn. 150 ff). 10 Das EuGV334 ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn Schiedsrich-ter ernannt oder abberufen werden sollen, selbst wenn das Bestehen oder die G374ltigkeit einer Schiedsvereinbarung nur eine Vorfrage des Rechtsstreits ist (EuGH, Urt. v. 25. Juli 1991 Rs C 190/89, NJW 1993, 189, 190). 11 Zum Umfang des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit gibt der Be-richt Schlosser folgende Erl344uterungen: "Das EuGV334 bezieht sich nicht auf ge-richtliche Verfahren, die einem Schiedsverfahren dienen sollen, wie etwa Ver-fahren zur Ernennung oder Abberufung von Schiedsrichtern 205. Dieses (ge- 12 - 6 - meint: das EuGV334) bezieht sich auch nicht auf Verfahren und Entscheidungen 374ber Antr344ge auf Aufhebung, 304nderung, Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsspr374chen. Das gilt auch f374r Gerichtsentscheidungen, die Schiedsspr374-che in sich inkorporieren. 205" (Schlosser Bericht Nr. 64 und 65; abgedruckt Amtsblatt Europ344ische Gemeinschaften 1979 Nr. C 59 S. 71, 93; hierauf Bezug nehmend auch EuGH, Urt. v. 17. November 1998 Rs C 391/95, EuZW 1999, 413, 415 Rn. 32). b) Bei dem Urteil des Rotterdamer Gerichts handelt es sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts aber nicht um ein Urteil, das das Urteil eines Schiedsgerichts in diesem Sinne unterst374tzte, seinen Inhalt f374r vollstreck-bar erkl344rte oder das Schiedsurteil seinem Inhalt nach inkorporierte. Das Urteil l344sst das von ihm in Bezug genommene Schiedsurteil v366llig unber374hrt. Es leitet vielmehr aus dem den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien zugrunde liegenden Vertrag eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, auf erstes Ersu-chen der Antragstellerin Sicherheitsleistung f374r ihre vertraglichen Verpflichtun-gen zu erbringen (Urteil Nr. 4.2.1 Abs. 3). Die vom Schiedsgericht ausgespro-chene Verpflichtung wird weder auf Richtigkeit 374berpr374ft noch in das Urteil ein-bezogen. Lediglich im Hinblick auf den Umstand, dass die Zahlung der An-tragsgegnerin bisher ausgeblieben ist und eine Vollstreckung des Schieds-spruchs in Deutschland m366glicherweise noch viele Jahre dauern k366nne, wurde die Erbringung einer Sicherheitsleistung in einem summarischen Verfahren an-geordnet. 13 Die Entscheidung des Schiedsurteils soll mit dem hier in Frage stehen-den Urteil des Rotterdamer Gerichts weder vollstreckt noch f374r vollstreckbar erkl344rt werden. Auch gr374ndet das Urteil den zu sichernden Anspruch nicht auf die Unanfechtbarkeit jenes Schiedsspruchs. Dieser wird vielmehr nur in Bezug 14 - 7 - genommen zur n344heren Bezeichnung der materiellen Forderung, f374r die Si-cherheit geleistet werden soll. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung wird selb-st344ndig aus dem zugrunde liegenden Vertrag abgeleitet. c) Von der Regelung des Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGV334 werden nicht erfasst einstweilige Ma337nahmen, die lediglich der Sicherung eines Anspruchs dienen, nicht aber der Durchf374hrung des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsurteils (Thomas/Putzo/H374337tege, aaO Art. 1 Rn. 9 a.E.; Z366ller/Geimer, aaO Art. 1 EuGVVO Rn. 45 a.E.; Geimer in Geimer/Sch374tze, aaO Art. 1 Rn. 164; Rauscher/Mankowski, aaO Art. 1 Br374ssel I-VO Rn. 28b; OLG M374n-chen - 25 W 1067/00, OLG-Report 2000, 266, 267). 15 Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ins-besondere auch aus dem Urteil des Europ344ischen Gerichtshofs vom 17. No-vember 1998 (aaO S. 415; vgl. auch Urt. v. 27. April 1999 - Rs C 99/96, EuZW 1999, 727, 729 f). Danach sind einstweilige Ma337nahmen grunds344tzlich nicht auf die Durchf374hrung eines Schiedsverfahrens gerichtet; sie werden vielmehr paral-lel zu einem solchen Verfahren angeordnet. Gegenstand einer solchen Ma337-nahme ist nicht die Schiedsgerichtsbarkeit, sondern die Sicherung der Anspr374-che. Daher bestimmt sich die Anwendung des 334bereinkommens auf eine einst-weilige Ma337nahme nicht nach deren Rechtsnatur, sondern nach derjenigen der durch sie gesicherten Anspr374che (vgl. auch OLG M374nchen aaO). 16 Bei den gesicherten Anspr374chen handelt es sich um zivilgerichtliche An-spr374che nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGV334. Entgegen der Auffassung des Be-schwerdegerichts geht es nicht um die Sicherung des Anspruchs aus einem bereits unanfechtbar gewordenen Schiedsspruch, sondern um die Sicherung der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruchs, der daneben allerdings 17 - 8 - Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens war. Auf die Vollstreckbarer-kl344rung und Klauselerteilung ist deshalb das 334bereinkommen anwendbar. 3. Da das Beschwerdegericht die Anwendbarkeit des EuGV334 zu Unrecht verneint hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird nun-mehr zu pr374fen haben, ob die Voraussetzungen f374r eine Vollstreckbarerkl344rung nach dem 334bereinkommen vorliegen. 18 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 19.01.2006 - 13 O 7300/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 10.05.2006 - 25 W 884/06 -
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