BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 89/08 vom 6. April 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 Abs. 1 aF, 247 1587 a Abs. 2 Nr. 5; VAHRG 247 3 b Abs. 1 Auszugleichen im Versorgungsausgleich sind grunds344tzlich auch die zur Kreditsiche-rung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversiche-rung mit Kapitalwahlrecht. BGH, Beschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 89/08 - OLG Frankfurt am Main in Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 durch die Rich-ter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 6. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 11. April 2008 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 200 Gr374nde: I. Der am 6. August 1961 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehe-mann) und die am 31. Dezember 1962 geborene Antragsgegnerin (im Folgen-den: Ehefrau) haben am 30. Dezember 2003 miteinander die Ehe geschlossen. 1 Der Ehemann erwarb w344hrend der Ehezeit Anwartschaften in der gesetz-lichen Rentenversicherung in H366he von 152,77 200, die Ehefrau solche in H366he von 73,97 200, jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende. Der Ehe- 2 - 3 - mann verf374gte dar374ber hinaus 374ber mehrere am 1. Mai 2002 bei der A. Le-bensversicherungs AG abgeschlossene Rentenlebensversicherungen mit Kapi-talwahlrechten. Die Rechte aus den Versicherungsvertr344gen waren an die V. G. zur Besicherung einer am 31. Juli 2003 374ber die Laufzeit von 23 Jahren abgeschlossenen Baufinanzierung abgetreten, wo-bei die Darlehenssumme von insgesamt 1.500.000 200 nicht laufend getilgt, son-dern endf344llig in einer Summe unter anderem mit der Ablaufleistung aus den hier streitigen Lebensversicherungen zur374ckgef374hrt werden sollte. Auf den am 27. September 2006 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. In der Regelung zum Versorgungsausgleich hat es nur die 366ffentlich-rechtlichen Ver-sorgungsanwartschaften ausgeglichen und vom Rentenkonto des Ehemanns 39,40 200 auf das Rentenkonto der Ehefrau 374bertragen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ehefrau die Einbezie-hung der bei der A. Lebensversicherungs AG erworbenen Anrechte in den Versorgungsausgleich weiter. 3 II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlan-desgericht. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, dass die bei der A. Lebensversicherungs AG erworbenen An-rechte nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, weil bei der vor- 5 - 4 - liegenden Fallgestaltung nicht mehr davon ausgegangen werden k366nne, dass die Versorgungsanrechte im wirtschaftlichen Eigentum des Ehemanns st374nden. 6 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Auf den vorliegenden Fall ist gem344337 247 48 Abs. 1 VersAusglG das bis August 2009 geltende materielle Recht des Versorgungsausgleichs anzuwen-den. Gem344337 247 1587 Abs. 1 BGB aF findet der Versorgungsausgleich in Bezug auf alle w344hrend der Ehezeit mit Hilfe des Verm366gens oder der Arbeit der Ehe-gatten begr374ndeten Anwartschaften statt. Zu den auszugleichenden Anrechten geh366ren grunds344tzlich auch Rentenanwartschaften auf Grund privatrechtlicher Versicherungsvertr344ge (247 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB). Handelt es sich um einen Rentenlebensversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht, ist die Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn der Berechtigte sein Wahl-recht bis zur Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags nicht ausge374bt hat (Se-natsbeschluss BGHZ 153, 393 = FamRZ 2003, 664). b) Nicht einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind allerdings An-rechte, welche wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zu-stehen (Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 Rn. 12). Ob hierunter auch An-rechte aus einer Lebensversicherung fallen, die zur Kreditsicherung abgetreten sind und mit deren Ablaufleistung ein Baudarlehen bei dessen Endf344lligkeit be-stimmungsgem344337 getilgt werden soll, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. 8 Nach einer Ansicht (OLG N374rnberg FamRZ 2007, 1246) ist es jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, eine Rentenversicherung in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehen, wenn die Rechte daraus von vornherein zur Tilgung des Darlehens bei Endf344lligkeit abgetreten sind. In dem Fall tr344ten die Beitr344ge zu 9 - 5 - der Rentenversicherung an die Stelle von Tilgungsleistungen, und es k366nne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Versorgungsanrechte im wirt-schaftlichen Eigentum des betreffenden Ehegatten st374nden. Daran 344ndere auch die blo337e M366glichkeit nichts, das Darlehen auf andere Weise als durch den Ein-satz der abgetretenen Rentenversicherung zu tilgen. 10 Die Vertreter der Gegenauffassung (OLG Zweibr374cken FamRZ 2004, 642; Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 395; Staudinger/Rehme BGB [2004] 247 1587 Rn. 12) berufen sich darauf, dass eine Sicherungsabtretung von Rechten aus einer Rentenversicherung deren Ber374cksichtigung im Versor-gungsausgleich solange nicht entgegenst374nde, bis die Sicherheit in Anspruch genommen oder das entsprechende Recht sonst aus dem Verm366gen des be-troffenen Ehegatten ausgeschieden sei. Der Senat schlie337t sich letzterer Auffassung an. Die Rechte aus einer Rentenversicherung geh366ren auch dann zum Verm366gen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten sind. Denn mit der Siche-rungsabtretung allein hat sich der Ehegatte seiner Rechte aus der Rentenversi-cherung noch nicht endg374ltig begeben. Die mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endf344lligkeit des Darlehens eine Befriedigungsm366glichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gew344hrt, hindert den Darlehensnehmer nicht, das Darle-hen auf andere Weise zu tilgen, insbesondere durch Ver344u337erung der Immobi-lie, welche dem Darlehensgeber ohnehin als weitere Sicherheit dient. Zwar wird der Abschluss einer Baufinanzierung 374ber eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 23 Jahren oftmals nicht darauf angelegt sein, das Darlehen auf andere Weise als 374ber die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung zu tilgen. Jedoch sind die Ehegatten an diese Planung nicht gebunden. Insbesondere 11 - 6 - kann das Scheitern der Ehe es erforderlich machen, Verm366gensdispositionen abweichend von der urspr374nglichen Lebensplanung zu treffen. Hierzu geh366rt nicht selten die vorzeitige Ver344u337erung einer in der Ehezeit erworbenen Immo-bilie. Soweit dadurch die Baufinanzierung abgel366st wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versiche-rungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 939). Bezieht sich die Baufinanzierung nicht auf ein Familienheim, sondern - wozu das Beschwerdegericht bisher keine ausreichenden Feststellungen ge-troffen hat - etwa auf ein mit Gewinnerzielungsabsicht errichtetes Mietshaus, ist umso mehr in Betracht zu ziehen, dass der Ehegatte sich von vornherein vor-behielt, die Immobilie - oder hier: seine Gesch344ftsanteile an der sie haltenden Besitzgesellschaft - im Zeitpunkt der Endf344lligkeit des Darlehens zu ver344u337ern, um mit dem Verkaufserl366s das Darlehen abzul366sen und aus der dadurch frei werdenden Lebensversicherung ein regelm344337iges Renteneinkommen zu erzie-len. Daf374r streitet hier bereits der Umstand, dass die Lebensversicherungen nicht als Kapitallebensversicherungen, sondern als Rentenlebensversicherun-gen mit lediglich einem Kapitalwahlrecht abgeschlossen waren. Auch als Folge eines so angelegten Gesch344ftsmodells st374nden die Versorgungsanrechte wirt-schaftlich zur jederzeitigen Disposition des Ehemanns. 12 c) Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, um diesem Gelegen-heit zu geben, Feststellungen dar374ber zu treffen, ob der Berechtigte sein Kapi-talwahlrecht ausge374bt hat, sowie - wenn dies nicht der Fall sein sollte - die f374r eine Ermessensentscheidung nach 247 3 b Abs. 1 VAHRG ma337geblichen Ver-h344ltnisse aufzukl344ren und den Versorgungsausgleich dann unter zus344tzlicher 13 - 7 - Einbeziehung der nach Beschlussfassung des Beschwerdegerichts mit Schrift-satz vom 12. April 2008 mitgeteilten weiteren Rentenlebensversicherung durch-zuf374hren. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 11.12.2007 - 71 F 518/06 - OLG Frankfurt am Main in Darmstadt, Entscheidung vom 11.04.2008 - 6 UF 7/08 -
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