BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Abs. 1, 247 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insol-venz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabh344ngig davon, ob und in welcher H366he neue Forderungen gegen ihn begr374ndet worden sind (Fortf374h-rung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt). BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09 - LG Landau AG Landau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. M344rz 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 3. Febru-ar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde in den Jahren 2004 bis 2007 ein Regelinsolvenzverfahren durchgef374hrt. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2004 ver-warf das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung als unzul344ssig. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen diesen Beschluss wur-de mit Beschluss des Landgerichts vom 21. Oktober 2005 zur374ckgewiesen. Das In-solvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 21. Mai 2007 aufgehoben. 1 Am 10. Dezember 2008 hat der Schuldner die Er366ffnung des Verbraucherin-solvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen, die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung 2 - 3 - sowie die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Die Antr344ge sind als unzul344ssig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens, die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der Ent-scheidungen der Vorinstanzen. 3 1. Das Beschwerdegericht hat - teils unter Bezugnahme auf den Beschluss des Insolvenzgerichts - ausgef374hrt: Nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens sei ein erneuter Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unzul344ssig, wenn dieses allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dienen solle und kein neuer Gl344ubiger hin-zugetreten sei. Im vorliegenden Fall habe der Schuldner neue Forderungen angege-ben. Es handele sich jedoch um Unterhaltsanspr374che eines Kindes in H366he von 53 200 f374r das Jahr 2007 und 40 200 f374r das Jahr 2008 sowie um Anwaltskosten in H366he von 1.116,26 200 f374r das im ersten Insolvenzverfahren durchgef374hrte Beschwerdeverfahren gegen die Verwerfung des Antrags auf Restschuldbefreiung, die bereits im ersten Insolvenzverfahren zur Tabelle h344tten angemeldet werden k366nnen und m374ssen; im Verh344ltnis zu den 374brigen angemeldeten Forderungen seien sie 374berdies als gering-f374gig anzusehen. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Be-schluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, NZI 2009, 691) hat der Senat entschieden, 6 - 4 - dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzul344ssig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskr344ftiger Versa-gung der Restschuldbefreiung in einem fr374heren Verfahren wegen einer vors344tzli-chen oder grob fahrl344ssigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der Senat den Grundgedanken fr374he-rer Entscheidungen (vom 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, NZI 2006, 601 und vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46) aufgenommen, dass die Versa-gungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensf366rdernden Funktion beraubt w374rden, wenn Verst366337e des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert w374rden. Die in den vorgenannten Entscheidungen gefundene L366sung, die Einleitung eines weiteren In-solvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abh344n-gig zu machen, kann - wie auch der vorliegende Fall zeigt - vom Schuldner durch Begr374ndung neuer Forderungen (und erforderlichenfalls durch Herbeif374hrung eines Fremdantrags) m374helos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gl344ubiger ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung f374r das Rechtsschutzbed374rf-nis f374r einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in dem die Restschuldbefreiung wegen Versto337es gegen Mitwirkungspflichten gem344337 247 289 Abs. 1, 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO versagt worden ist. Stattdessen gilt ana-log 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet je-denfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO, S. 693 Rn. 17). b) Im vorliegenden Fall waren bei Eingang des Insolvenzantrags mehr als drei Jahre seit der rechtskr344ftigen Bescheidung des ersten Restschuldbefreiungsantrags vergangen. Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen er-neuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabh344ngig davon, ob und in welcher H366he neue Forderungen gegen den Schuldner begr374ndet worden sind. 7 - 5 - III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzu-heben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO). Da die Er366ffnungs- und Stundungsvoraussetzungen bisher aus Rechtsgr374n-den nicht gepr374ft worden sind, erfolgt die Zur374ckverweisung analog 247 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). 8 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 3 IK 279/08 - LG Landau, Entscheidung vom 09.03.2009 - 4 T 13/09 -
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