BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/10 vom 16. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pa pe und die Richterin Möhring a m 1 6. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozessko s- tenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe für die Aufnahme des gemäß § 240 ZPO un terbr o- chenen Verfahrens kann dem Beteiligten zu 1 nach § 4 InsO, § 114 ZPO nicht bewilligt werden, weil die eingelegte Rechtsbeschwerde des ehemaligen vorlä u- figen Insolvenzverwalters keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ein g e- setzlicher Grund für di e Zulässigkeit der kraft Gesetzes statthaften Rechtsb e- schwerde im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht dargelegt. 1. Die vom Beschwerdegericht angenommene Berechnungsgrundlage der festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters steht mit de n Grundsätzen der Senatsrechtsprechung im Einklang. Mit Mobiliarsicherheiten belastete Gegenstände des verwalteten Vermögens gehören nur mit ihrem Wertüberschuss zur Berechnungsgrundlage, der sich nach Befriedigung der Fremdrechte ergibt. Der Senat hat an seiner dahin lautenden Grundsatzen t- scheidung vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 für Altfälle vor I n- 1 2 - 3 - krafttreten der Änderungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) seither in ständiger Rechtsprechung festgehalten und den Grundsatz d es weiteren auf die Sequestervergütung unter Geltung der Konkursordnung übertragen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 23/07, ZIP 2010, 1504, Rn. 6 f mwN). Der am 21. Dezember 2006 in die Verordnung eingefügte § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV gibt zu einer an deren Beurteilung nach der zeitlichen Normgeltung keinen Anlass (BGH, aaO). Die Frage seiner Wirksamkeit ist überdies offen. Die Anfechtbarkeit von Fremdrechten an Gegenständen des vom vorlä u- figen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens ist für die Be rechnungsgrun d- lage seiner Vergütung unerheblich. Die Beschwerdeentscheidung befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des S e- nats (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 14. Dez ember 2005 - IX ZB 268/04, ZInsO 2006, 143 Rn. 20; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7 ; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11). Gründe, hiervon möglicher weise abzuweichen, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine für die Berechnungsgrundlage entscheidungserhebliche Gehörsve r- letzung des Beschwerdegerichts, wie sie die Rechtsbeschwerde gegen den Abzug belasteter Kontoguthaben von 335.000 DM rügt, hat d er Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Diese Belastung ist dem Eröffnungsgu t- achten des vorläufigen Insolvenzverwalters entnommen. Eine schlüssige Ric h- tigstellung der ursprünglichen Angabe des ehemaligen vorläufigen Insolven z- verwalters in de m von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Vortrag fehlt. 3 4 - 4 - 2. Der vom Beschwerdegericht gewährte Vergütungssatz verschiebt hi n- sichtlich der Zuschlagsgründe und ihrer Gewichtung keine Maßstäbe, über d e- ren Einhaltung das Rechtsbeschwerdegericht zu wachen hä tte. Das Beschwe r- degericht hat einen hohen Zuschlag von 65 v.H. für die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gewährt. Die nach der erst seit der Beschwerdeentscheidung entwickelten Senatsrechtsprechung notwendige Ve r- gleichsberechnun g (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, ZInsO 2011, 1422 Rn. 10 ff ) fehlt. Dies hat sich jedoch bei einem Fortführung s- gewinn von 309.897 ausgewirkt. Eine Abweichung von dem Sen atsbeschluss vom 11. November 2004 (IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36) wegen der Zuschlagsbemessung bei Aufgabe n- delegation ist der Beschwerdeentscheidung entgegen der Ansicht der Recht s- beschwerde nicht zu entnehmen (vgl. hierzu klarstellend BGH, Beschluss vom 11. März 201 0 , aaO Rn. 5). Für den Forderungseinzug bei einer Vielzahl von Schuldnern als Teil der Betriebsfortführung hat das Beschwerdegericht einen gesonderten Zuschlag von weiteren 5 v.H. neben dem Fortführungszuschlag zugebilligt. Seine B e- messung ist nach den Ausführungen der Rechtsbeschwerde jedoch eine Frage des Einzelfalls und deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu begründen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem vorgenannten Zusa m- menhang, wie sie die Rechtsbesch werde rügt, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, zVb Rn. 10, 12; st. Rspr.). Da s- selbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde es als Verletzung rechtlichen Gehörs 5 6 7 8 - 5 - beanstandet, dass das Beschwerdegericht die Feststellung der Mobiliarsiche r- heiten und ihre Behandlung innerhalb der Betriebsfortführung nicht als sel b- ständigen Zuschlagsgrund angesetzt hat. Denn die hierfür notwendigen G e- spräche ebenso wie diejenigen mit der Grundstücksverpächterin hat das B e- schwerdegericht in den Fortführungsaufwand einbezogen, im Übrigen aber als nicht hinreichend substantiiert gewertet. 3. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde auf Rechtsfehler des Beschwerdegericht s bei der Anrechnung des vom vorläufigen Insolvenzverwa l- ter vor seiner Abberufung als Insolvenzverwalter ohne gerichtliche Ermächt i- gung aus der Masse entnommenen Betrages von 73.000 s- fehler kann ebenfalls die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen dieses Punktes macht die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich geltend noch führt sie sie in ihrer B e- gründung aus. Die abstrakt formulierte Frage nach der Entnahmeanrechnung ist auch nicht entscheidungserheblich. Die Masse kann von dem damaligen I n- solvenzver walter und vorherigen vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der Selbstbewilligung des Vorschusses Erstattung verlangen und der weitere Betei - 9 - 6 - ligte zu 2 hat mit diesem Erstattungsanspruch gegen den jetzt im Streit befindl i- chen Vergütungsanspruch aus dem Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters spätestens durch die von ihm eingelegte Erstbeschwerde aufgerechnet. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2006 - 98 IN 196/99 - LG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2006 - 6 T 89/06 -
Full & Egal Universal Law Academy