BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 89/12 vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h teri n Möhring am 6. Dezember 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Lan d- gerichts Wiesbaden vom 9. Mai 2 012 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt. Der Streitwert wird auf 3.000 Gründe: I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 10. Juni 2008 über das Vermögen der J . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren. Er nimmt die Beklagte, eine Zusat z- versorgungskasse des Baugewerbes, im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung seitens der Schuldnerin erbrachter Beitragszahlungen in Anspruch. 1 - 3 - Landgericht und Oberlandesgericht haben auf Rüge der Beklagten den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas sene Rechtsbeschwerde. II. Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 und 6 GVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, weil es sich vorliegend um eine bürgerlich rechtl i- ch e Streitigkeit (§ 13 GVG) handelt, die vor die ordentlichen Gerichte gehört. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Streit über die Rückgewähr der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Beiträge sei ein Recht s- streit im Si nne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. E r betreffe die Rückabwicklung e i- ner arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung, weil er sich gegen die Beklagte als Sozialeinrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b richte. Insoweit sei der Kläger für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Arbei tgeber anzusehen. M i t- hin sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich - rech tlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Ob der Insolvenzverwalter bestimmte Recht s- handlungen anfechten und daraus einen Rückgewähranspruch herleiten kann, 2 3 4 5 6 - 4 - ist nach den Rechtssätzen der Insolvenzordnung zu entscheiden. Der anfec h- t ungsrechtliche Rückgewähranspruch ist generell ein bürgerlich - rechtlicher A n- spruch aus § 143 InsO , der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Inso l- venzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff InsO durchsetzt und außerhalb der In solvenz geltende allgemeine Regelungen ve r- drängt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998 Rn. 5). Der Rückgewähranspruch ist von Ansprüchen aus dem zugrundeliege n- den Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Es hande lt sich um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit der Insolvenzeröffnung entsteht, dem Insolvenzverwalter vorbehalten und mit dessen Amt untrennbar verbunden ist (BGH, aaO Rn. 6). Diese Rechtsauffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Bunde sfinanzhofs geteilt (BFH, Beschluss vom 5. Se p- tember 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 11, 13 ; Kahlert, ebendort, S. 2075 f; Schmittmann, EWiR 2012, 701; Tillmann AO - StB 2012, 327 f ). b) Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst a- be b ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerlich - rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtl i- chem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Daran anknü p- fend weist § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitg e- bern und Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b den Arbeitsgerichten zu. Die vorliegende Streitigkeit fällt, weil es an e iner Beteiligung des Klägers als Arbeitgeber fehlt, nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 i n Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. aa) Der Insolvenzverwalter ist nach Auffassung des Gemeinsamen S e- nats für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzve r- 7 8 - 5 - fahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Vertragsarbeitgeber bleibt auch in der Insolvenz der Schuldner, der Insolvenzverwalter wird aber für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arb eitgeber. Da der Vertragsarbei t- geber die aus der Arbeitgeberstellung fließenden Rechte und Pflichten nicht mehr ausüben kann, fallen sie dem Insolvenzverwalter zu (Beschluss vom 27. September 2010, GmS - OGB 1/09, BGHZ 187, 105 Rn. 16, 18). Für Anspr ü- che aus dem Arbeitsverhältnis ist der Insolvenzverwalter für die Dauer des I n- solvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18). Aus diesen Erwägungen ist nach Ansicht des Gemeinsamen Senats für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben (Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 9, 10). bb) Diese Würdigung kann mangels eines zwischen dem Kläg er und e i- nem Arbeitnehmer anhängigen, im Arbeitsverhältnis wurzelnden Rechtsstreits auf die Beurteilung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage nicht übertragen werden. Vielmehr ist § 2 Abs. 1 Nr. 6 i n Verbindung mit Nr. 4 Buchst. b ArbGG in dem von dem Klä ger vorliegend allein in seiner Eigenschaft als Insolven z- verwalter geführten Rechtsstreit nicht einschlägig. (1) Der Insolvenzverwalter übernimmt - wie seine Einstufung als aus dem Arbeitsverhältnis verpflichteter faktischer A rbeitgeber verdeutlicht - nach Au f- fassung des Gemeinsamen Senats die Arbeitgeberfunktion des Schuldners ausschließlich in der Rechtsbeziehung zu dessen Arbeitnehmern (aaO Rn. 18). Dieser Bewertung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich das Arbeitsrecht auf den Arbeitgeber nur in seiner Eigenschaft als Partner eines Arbeitsverhältnisses erstreckt und der Begriff des Arbeitgebers in dieser Beziehung konstitutive B e- 9 10 - 6 - deutung entfaltet (MünchKomm - BGB/Müller - Glöge, BGB, 6. Aufl., § 611 Rn. 231). Soweit Rechtsstreitigkeiten lediglich äuß erlich an die Arbeitgeberste l- lung des Schuldners anknüpfen, ohne dass dieser im Rahmen eines Arbeitsve r- trages konkrete Arbeitgeberaufgaben versieht, rückt der Insolvenzverwalter bei der Erhebung von Insolvenzanfechtungsansprüchen isoliert in die vermögen s- r echtliche Pflichtenstellung des Schuldners ein, ohne insoweit selbst Arbeitg e- ber zu werden. In einer solchen, durch keine besonderen Berührungspunkte mit dem Arbeitsverhältnis geprägten Verfahrenslage kann nicht die Tatsache au s- geblendet werden, dass der I nsolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nur in dieser Funktion tätig wird. (2) Nach Inhalt und Natur des streitigen Erstattungsanspruchs gegen eine Sozialkasse ist nicht das Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern und folglich n icht die darauf gegründete Arbeitgeberfunktion berührt. Mit Hilfe von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG wird eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Blick auf individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis begründet. Demgegenübe r betreffen § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 ArbGG außerhalb des Arbeitsverhältnisses angesiedelte Streitigkeiten (K a lb in Henssler/Willemsen/K a lb, ArbGG, 5. Aufl., § 2 Rn. 65). Bei der nachträglich eingefügten, nicht originär arbeitsgerichtlichen Zuweisung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 6 ArbGG (vgl. GMP/Matthes/Schlewing, ArbGG, 7. Aufl., § 2 Rn. 87) geht es ganz allgemein um die Rechtsbeziehung des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Dabei knüpft die Zuständigkeitsr e- gel des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG nur formal an die Arbeitgeberstellung an, funkt i- onal jedoch an den im Verhältnis des Arbeitgebers zu einer Sozialeinrichtung bestehenden, nicht durch Arbeitsverhältnisse ausgestalteten besonderen Pflic h- tenkreis. Darum übt der Insolvenzverwalt er in diesem Zusammenhang ohnehin 11 12 - 7 - vornehmlich vermögensrechtliche Rechte und Pflichten des Schuldners in de s- sen Funktion als Arbeitgeber aus. Ist nur die vermögensrechtliche Stellung des Schuldners als Träger von Arbeitsverhältnissen betroffen, wird der An fec h- tungsanspruch nicht arbeitsrechtlich überlagert oder umgestaltet. Folglich wird der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber tätig, wenn er von dem Schuldner an eine Sozialeinrichtung geleistete Beiträge auf der Grundlage der §§ 129 ff InsO zurückforde rt. (3) Überdies entnehmen der Gemeinsame Senat und das Bundesa r- beitsgericht der Vorschrift des § 108 Abs. 1 InsO, nach deren Inhalt Arbeitsve r- träge mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen, einen maßgeblichen Wertungsgesichtspunkt für den Über gang der A rbeitgeberfunktion von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung von Anfec h- tungsansprüchen gegen Arbeitnehmer (vgl. Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18; BAG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07, ZIP 2008, 1499 Rn. 6 f). A n vorliegendem Recht s streit ist der Kläger indessen nicht in seiner Rolle als faktischer A rbeitgeber beteiligt, weil die angefochtenen Zahlungen ihre Grun d- lage nicht in den von der Schuldnerin eingegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern in dem für sie maßg eblichen - nach Verfahrenseröffnung weiter ve r- bindlichen - Tarifvertrag finden (vgl. BAG, Urteil vom 28. J anuar 1987 - 4 AZR 150/86, ZIP 1987, 727, 728). Mit dem vorliegenden Rechtsstreit ist folglich ein korrigierender Eingriff in eine arbeitsrechtliche L eistungsbeziehung (vgl. G e- meinsamer Senat, aaO Rn. 12) nicht verbunden. Ebenso wirkt der Kläger durch die Anfechtung von Beitragszahlungen nicht in sonstiger Weise auf zwischen der Schuldnerin und ihren Arbeitnehmern bestehende Arbeitsverhältnisse ein (vgl . Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 18). Deswegen geht es bei der Anfechtung von Beitragszahlungen nicht um eine Rechtsstreitigkeit des Arbeitgebers mit einer Sozialeinrichtung des privaten Rechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG) , sondern 13 - 8 - allein um den von dem Kläger als Insolvenzverwalter erhobenen anfechtung s- rechtlichen Rückgewähranspruch. cc ) Die Zuweisung der vorliegenden Streitigkeit an die Zivilgerichte e r- scheint auch im Blick auf die anerkennenswerten Belange der Verfahrensbete i- ligten allein sachgerecht. Für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Sozialversicherung s- träger ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, B e- schluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, WM 2011, 998; zustimmend BFH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII B 95/12, ZIP 2012, 2073 Rn. 13). Ein insolventer Arbeitgeber kann zum gleichen Zeitpunkt unter auch sonst ident i- schen Voraussetzungen Zahlungen zugunsten eines Sozialversicherungstr ä- gers und einer als Sozialeinrichtung geführten Zusatzversorgungskasse bewi r- ken. Wer den diese gleichermaßen der Alterssicherung dienenden Zahlungen angefochten, wäre es nicht interesse n gerecht, für daraus sich ergebende Rechtsstreitigkeiten unterschiedliche Rechtswege vorzusehen. Dies würde die tunlichst zu vermeidende Gefahr eines gespal teten Rechtsweges bergen (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Juli 2009 - GmS - OGB 1/09, ZIP 2009, 1687 Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ist den Belangen der Verfahrensbeteiligten am ehesten gedient, wenn derartige Rechtsstreitigkeiten zwecks einer gleichförmigen Rec htsanwendung unter die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit konzentriert werden. Verfahrensrechtliche Erwägungen, die im Interesse der Arbeitnehmer eine Zuständigkeitszuweisung an die Arbeitsgerichte nahelegen mögen ( so Gemeinsamer Senat, aaO Rn. 13), greifen mangels einer besond e- ren Schutzbedürftigkeit beider Parteien nicht durch. Im Übrigen ist nicht ersich t- lich, dass der Nutzung der Kenntnisse von im Arbeitsleben erfahrenen Pers o- nen, dem geringeren Kostenrisiko vor den Arbeitsgerichten und dem Umstand, 14 15 - 9 - dass sich die Parteien kostenlos von volljährigen Familienangehörigen oder Gewerkschaftern (von letzteren in allen Instanzen) vertreten lassen können, bei der Insolvenzanfechtung von Beitragszahlungen an eine Sozial kasse Bede u- tung zukommen könnte. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 0 9 .05.2012 - 5 O 78/12 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.08.2012 - 19 W 33/12 -
Full & Egal Universal Law Academy