ECLI:DE:BGH:2016:070416BIXZB89.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/15 vom 7. April 2016 in dem Verbraucheri nsolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 35 Abs. 1 Satz 1 Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Fo r derung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutr a- gen. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 89/15 - LG Kempten AG Kempten (Allgäu) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 7. April 2016 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. O ktober 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen . Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhi l- fe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt . Gründe: I. I n dem ü ber das Vermögen der D . (nachfolgend: Schul d- nerin) am 26. November 2013 eröffneten Verbraucheri nsolvenzverfahren wurde der weitere Beteiligte zum Tre uhänder bestellt . Durch Schreiben vom 11. Februar 2014 gab d er weitere Beteiligte für die Mietwohnung der Schuldnerin gegenüber deren Vermieter F . die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 InsO ab . Nachfolgend 1 2 - 3 - kündigte d er Vermieter das Mi etver hältnis gegenüber der Schuldnerin w e- gen Eigenbedarfs zum 31. Dezember 2014. Die von der Schuldnerin g e- leistete K aution in Höhe von 700 den weiteren Beteiligten aus. Die Schuldnerin vereinbarte am 20. Dezember 2014 einen Mietve r- trag über eine neue Wohnung, durch den sie sich zur Zahlung einer Kaut i- on in Höhe von ebenfalls 700 trag konnte die Schuldnerin nur aus den Mitteln eines ihr gewährten Privatdarlehens au f- bringen. Die Schuldnerin hat beantragt, das Kautionsguthaben in Höhe von 700 ilfsweise, das Guthaben zum Zw e- cke der Stellung einer K aution bei ihr er neuen Vermieterin freizugeben. Die Vordergerichte haben dieses Begehren abgelehnt. Mit der zugelass e- nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihre Anträge weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil bereits die soforti ge B e- schwerde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO unzulässig war. 1. Die Zulassung der Rechts beschwerde durch das Be schwerdeg e- richt (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ist für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene E ntsche i- dung nicht statthaft ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW - RR 2006, 286 Rn. 4). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, NJW 2 004, 1112 , 1113 mwN ; vom 3 4 5 - 4 - 17. Oktober 2005, aaO ; Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 ; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 6 ) . War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist (BGH, Beschluss vom 21. Januar 20 16 , aaO). Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht dazu dient, gesetzlich nicht vorgesehene R echtsmittel zu schaffen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016, aaO; vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15, Rn. 4 jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet, weil die sofortige B e- schwerde gegen die Ausgangsentscheidung unstatthaft war. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die I n- solvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 Rn. 6) . De r Streit zw i- schen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, WM 2008, 415 Rn. 7 ; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2 ). Darum kann die Schuldnerin nur durch eine Klage vor dem Strei t- gericht eine Klärung herbeiführen , wem das Kautionsguthaben nach B e- endigung des Mietvertrages zusteht. Soweit das Insolvenzgericht fehle r- 6 7 - 5 - haft über den Antrag der Schuldnerin entschieden hat, sieht § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO für beide Seiten kein Rechtsmittel vor ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009, aaO). Hat das Beschwerdegericht - wie hier - auf eine unzulässige sofortige Beschwerde die unanfechtbare Ent scheidung in der Sache bestätigt , ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 ; vom 21. Januar 2016 , aaO ). 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den vorstehenden Erwägungen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vo rinstanzen: AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 23.02.2015 - IK 666/13 - LG Kempten, Entscheidung vom 14.10.2015 - 43 T 713/15 - 8
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