ECLI:DE:BGH:2016:150616BXIIZB89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 89/16 vom 15. Juni 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 33, 34 Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige Zeiträume gestaffe lt ausgesetzt werden. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - XII ZB 89/16 - OLG München AG Augsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guh ling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberland es gerichts München vom 28. Januar 2016 wird auf Kosten de r Antragsgegnerin zurückg e- wiesen. Beschwerdewert: 1.00 0 Gründe: I. Die Ehe de s Antragstellers (Ehemann) und der weiteren B eteiligten (Eh e- frau) wurde durch rechtskräftigen Endbeschluss vom 27. September 2013 g e- schieden. Der Versorgungsausgleich wurde hinsichtlich der nach § 32 Ver s- AusglG anpassungsfähigen Anre chte dahin geregelt, dass im Wege der inte r- nen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin ( Deutsche Rentenversicherung Bund ) ein Anrecht in Höhe von 28,9206 En t- geltpunkten auf das bei der Antragsgegnerin vorhandene Konto der Ehefra u und v on dem Anrecht der Ehefrau bei der Antragsgegnerin e in Anrecht in Höhe von 4,9091 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen wu r- de n . 1 - 3 - Der Ehemann bezieht seit dem 1. September 2015 eine Vollrente wegen Alters brutto . Ohne die Kürzung durch den Verso r- brutto . Auf Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Kürzung des Anrechts monatlich für die Zeit vom 1. Zeit vom 1. für die Zeit vom 1. der Ehemann durch gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zur Zahlung en t- sprechender Unterhaltsbeträge an die Ehefrau verpflichtet hatte. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eing e- legt, mit der sie sich da gegen gewendet hat, dass eine gestaffelte Aussetzung der Kürzung auch für künftige Zeiten ausgesprochen worden ist , da die Anpa s- sungsvoraussetzungen auch schon früher wegfallen könnten . Das Oberlande s- gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugela s- sene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Allerdings ist d as Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger als weiteren Beteiligten behandelt haben. Das Ve r- fahren über die Aussetzung der Kürzung einer lau fenden Versorgung (§ § 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb als A n- tragsgegner anzusehen ist. D ie ausgleichspflichtige und die ausgleichsberec h- tigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 2 3 4 5 - 4 - Vers AusglG). Eine antragsberechtigte Person , die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners ein , sondern die eines weiteren Beteili g- ten. 2 . Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Aus der Befristung der Auss etzung der Kürzung erwachse der Antragsgegnerin kein Nachteil. Denn der Ehemann habe die Antragsgegnerin nicht nur unve r- zü g lich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, so n- dern gemäß § 34 Abs. 5 VersAusglG auch über den Bezug einer lauf enden Versorgung aus einem anpassungsfähigen Anrecht sowie über den Rentenb e- zug, die Wiederheirat oder den Tod der Ehefrau zu unterrichten. Die dadurch eröffnete n Möglichkeit en einer gerichtlichen Abänderung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) oder Entscheidun g des Versorgungsträgers über die Beendigung der Aussetzung (§ 34 Abs. 6 Satz 1 VersAusglG) erführen durch die ausg e- sprochene Befristung und deren Rechtskraftwirkung keine Einschränkung. 3 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Ve r- sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhal ten kann und sie gegen die au s- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Aussetzung der Kürzung knüpft somit an den " gesetzlichen Unte r- haltsanspruch " an. Beruht die konkrete U nterhaltspflicht - wie hier - auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abz u- stellen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 25) . § 33 Abs. 3 VersAusglG beschränkt nämlich die Ausset zung der 6 7 8 9 - 5 - Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Verso r- gung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kol lusives Zusammenwirken der Eheleute (Sen a t s- beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 64/13 - FamRZ 2013, 1640 Rn. 12 mwN). Insoweit ist das Oberlandesgericht - von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet - offens ichtlich davon ausgegangen, dass die vom Familiengeric ht errechnete n und als Vergleich vorgeschlagene n Unterhalt sbeträge dem fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch entsprechen. Daneben ist die Anpassung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus de njenigen Anrec h- ten im Sinne des § 32 VersAusglG beschränkt, aus denen die ausgleichspflic h- tige Person eine laufende Versorgung bezieht. Diese Beschränkung auf hier (28 , 9206 - 4 , 9091 =) 24 , 0115 Entgeltpunkte steht der ausgesprochenen Kü r- zung allerdings nich t entgegen. b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtbeschwerde dagegen, dass gesta f- felte Aussetzungsbeträge auch für künftige Zeit räume festgesetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die gestaffelte Bemessung eines Unterhalts und au ch seine Begrenzung nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch sich ändert oder entfällt, bereits e r- reicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der En t- scheidung bereits eingetreten oder zuverlässig vorau ssehbar sind, ist eine B e- grenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen ( Senatsu rteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 17 mwN). 10 11 - 6 - Dieselben Grundsätze g elten für die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung nach § 33 VersAusglG. D iese unte r- liegt ebenfalls einer späteren Abänderung, w elche auch von dem Versorgung s- träger verlangt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Si nd allerdings die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung b e- reits im Zeitpunkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsv erfahren auszusprechen . Insoweit ist mit dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine zei t- lich gestaffelte Begrenzung des Unterhalts bis zum vollständigen Entfallen der Unterhaltspflicht mit Ablauf de s September 2017 enthält, berei t s hinreichend vo raussehbar, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in gleichem Maße entfallen , denn die Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhalt s- pflicht gesetzten Rahmen begrenzt , sondern auch auf das Maß des - vereinb a- rungsgemäß - tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbetrags (§ 33 Abs. 3 Ver s- AusglG; vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - FamRZ 2013, 189 Rn 22) . Aufgrund dessen hat das Oberlandesgericht die Auss etzung der Kürzung zutreffend gemäß den jeweils bestehenden Unterhaltsansprüchen zeitlich gestaffelt. Un abhängig da von bleibt der Ehemann verpflichtet, die Antragsgegnerin auch künftig über den Wegfall oder die Änderungen der für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung maßgeblichen Tatsachen zu unterrichten (§ 34 Abs. 5 VersAusglG) . Eine Änderung der Unterhaltszahlung , abweichend von dem geschlossenen Vergleich , berechtig t e die Antragsgegnerin nach wie vor , eine Abänder ung der im Erstverfahren festgesetzten Staffelung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 , Abs. 6 Satz 2 VersAusglG zu beantragen . Ebenso hindert 12 13 14 - 7 - die schon festgesetzte Staffelung sie nicht, über die vorzeitige Beendigung der Aussetzung in den von § 34 Abs. 5, Abs. 6 Sat z 1 VersAusglG erfassten Fällen aufgrund von Tatsachen zu entscheiden , die im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht eingetreten oder zuverlässig voraussehbar und zu berücksichtigen waren . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinst anzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 23.11.2015 - 410 F 3050/15 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2016 - 4 UF 1698/15 -
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