ECLI:DE:BGH:2018:270918BIXZB89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/16 vom 27. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und de n Richter Dr. Schoppmeyer am 27. September 2018 beschlossen: Die Aussetzung des Verfahrens wird aufgehoben. Das an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Vo r- abentscheidungsersuchen wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegen - einander aufge hoben. Gründe: I. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (WM 2018, 383) vorgelegten Fragen zur Auslegung des For m- blatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO) sind nicht mehr entscheidungserheblich. Die Klägerin hat ihren Antrag, ihr für das von ihr erstrittene erstinstanzliche Za h- lungsurteil eine Bescheinigung gemäß Art. 53 EuGVVO auszustellen, für erl e- digt erklärt, nachdem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 18. April 2018 aufgehoben und die Klage abg ewiesen hat. Damit ist der 1 - 3 - Grund für das Ersuchen um Vorabentscheidung, das beim Gerichtshof der E u- ropäischen Union unter dem Aktenzeichen C - 135/18 geführt wird, entfallen. Die Aussetzung des Verfahrens ist daher gemäß § 150 ZPO aufzuheben. II. Aufgru nd der Erledigungserklärung der Klägerin ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 91a ZPO zu entscheiden. Die auf die Zusti m- mungsfiktion des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesene Beklagte hat der Erl e- digungserklärung nicht widersprochen. Es en tspricht billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Entscheidung über die Rechtsb e- schwerde von der umstrittenen und bislang nicht geklärten Frage abhängt, wie das Formblatt in Anhang I der EuGVVO auszulegen ist, wenn die Vollstreckung des Urteils von einer vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung abhängt. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2016 - 90 O 64/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2016 - 23 U 30/16 - 2
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