ECLI:DE:BGH:2018:250118BIXZB89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 89/16 vom 25. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel Ia - VO Art. 39, 53 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaft s- rechts gemäß Art. 267 Ab s. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorg e- legt: 1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine B e dingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen dar? 2. Sofern Frage 1 beja ht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: - 2 - a) Wie hat das Ur sprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Ve r- pflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsb e- helf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entsche i- dungen in Zivil - und Handelssac hen zu verfahren, wenn die Vollstreckung der En t- scheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach e i ner Sicherheitsleistung erfolgen darf? b) Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die B escheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ziv il - und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4. vorgesehenen Ang a- ben zu machen? c) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwe n dung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Eu ropäischen Pa r- laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zu sätzl i- che Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem For m blatt beigefügt wird? 4. Sofern Frage 2 verneint wird: a) Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Veror d nung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen zu verfahren, wenn die Sicherungsvol l- stre ckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist? b) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwe n dung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2 012 des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formb latts - zusätzl i- che Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen R e- gelung dem Formblatt beigefügt wird? BGH, Beschluss vom 25. Januar 2018 - IX ZB 89/16 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 25. Januar 2018 beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden z ur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AE U V fo l- gende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprun gsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist , die Anordnung des Ursprungsg e- richts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr. 4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen i n Zivil - und Handelss a- chen dar? 2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im U r- sprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für - 4 - vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wi rd? 3. Sofern Frage 2 bejaht wird: a) Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im U r- sprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist , hinsichtlich des Formblatts in A n- hang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vol lstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen zu ve r- fahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im U r- sprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder au f- grund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheit s- leistung erfolgen darf ? b) Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung u n- ter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Ane rkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4 . vorgesehenen Angaben zu machen? c) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Beschein i- gung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Z u- - 5 - ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und d er Text der gesetzliche n Regelung dem Formblatt beigefügt wird ? 4. Sofern Frage 2 verneint wird: a) Wie hat das Ursprungs gericht hinsichtlich des Formblatts in A n- hang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Han delssachen zu ve r- fahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmi t- gliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach A b- lauf einer Frist zulässig ist? b) Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Beschein i- gung unter Verwendung des F ormblatts in Anhang I der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Z u- ständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen dahin auszustel len, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und d er Text der gesetzliche n Regelung dem Formblatt beigefügt wird? - 6 - Gründe: I. Die in Deutschland ansässige Klägerin n i m mt den in P olen ansässigen Beklagten in einem nach dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren vor dem Landgericht Berlin auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt über dem j eweiligen Basiszinssatz seit dem 5. September 2014 an die Streithe l- ferin der Klägerin zu zahlen . Es hat den Beklagten weiter verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen. Darüber hinaus hat da s Landgericht das Urteil gegen Sicherheitslei s- tung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt . Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt . Über die Berufung ist bislang nicht entschieden. Wä hrend des Berufungsverfa h- rens hat die Klägerin beantragt , eine Bescheinigung gemäß Art. 53 der Veror d- nung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr eckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (fortan: EuGVVO) aus zustellen. Die Rechtspflegerin des Kammergerichts hat den Antrag der Klägerin abgelehnt. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Erinnerung hat das Kammergericht zurückgewiese n. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. 1 2 - 7 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 1111 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig. 1. Das Be rufungs gericht hat ausgeführt , dass eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO nicht ausgestellt werden könne, weil das Urteil des Landg e- richts Berlin nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sei. Eine Vol l- streckbarkeit nur gegen Sicherheit sleistung sei als Frage der abstrakten Vol l- streck barkeit anzusehen . Da die Klägerin keine Sicherheitsleistung erbracht habe, könne keine Vollstreckbarkeit bescheinigt werden. 2. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt von den im Tenor wiederg egebenen Vorlagefragen ab. Es liegt eine Zivil - und Ha ndels sache im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuGVVO vor. a) Gemäß Art. 53 EuGVVO stellt das Ursprungsgericht auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in An hang I der EuGVVO aus. Nr. 4.4. dieses Formblatts lautet: " Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar, ohne das weitere Bedingungen erfüllt sein müssen: " Sodann bietet das Formblatt vier Antwortmöglichkeiten (Nr. 4.4.1 . bis 4.4.4.). Von diesen könne n drei nur mit " Ja " beantwortet werden. Die vierte Möglichkeit ist nicht einschlägig. b) Nach deutschem Recht findet die Zwangsvollstreckung statt aus En d- urteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Das Gericht hat von Amts wegen jedes Endu rteil mit vollstreckungsfäh i- gem Inhalt , das nicht bereits mit einer Verkündung oder Zustellung rechtskräftig 3 4 5 6 7 - 8 - wird , für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§§ 708, 709 ZPO). Bestimmte Urte i- le sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 ZPO). Alle anderen Urteile hat das Gericht gemäß § 709 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. § 709 ZPO lautet : Andere Urteile sind gegen eine der Höh e nach zu bestimmende Siche r- heit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldfo r- derung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitslei s- tung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstr e- ckenden Betrages angegeben wird. aa) Ist ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, hat der U r- kundsbeamte des Gerichts einer Partei auf Antrag eine vollstreckbare Ausfert i- gung zu erteilen. Hierzu ist nicht erforderlich, dass d ie Partei d ie Sicherheitsl ei s- tung erbracht hat. Die vollstreckbare Ausfertigung ist vielmehr auch dann ohne weiteres zu erteilen, wenn die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliege n- den Sicherheitsleistung abhängt (§ 726 Abs. 1 ZPO). Die maßgeblichen Vo r- schriften lauten: § 72 4 ZPO (1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstr e- ckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ger ichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem U r- kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. 8 9 - 9 - § 725 ZPO Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnun g der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem U r- kundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem G e- richtssiegel zu versehen. § 726 ZPO (1) Von Urteilen, deren Voll streckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als e i- ner dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentli che oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. (2) Auf dieser Grundlage darf jeder Gläubiger bereits vor Eintritt der Recht s- kraft auch aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung vo n Geld verurteilt wird, auch ohne S i- cherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird oder im Wege der Zwangsvollstreckung in das u n- bewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eing e- tr agen wird (§ 720a Abs. 1 Satz 1 ZPO; sog. Sicherungsvollstreckung). Diese Vollstreckung erlaubt damit nur Maßregeln der Sicherung. Sie setzt voraus, dass der Gläubiger eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel abw artet. Die e inschlägigen Vorschrift en lauten : § 720a ZPO (1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvoll streckung insoweit betreiben, als 1 0 - 10 - a) bewegliches Vermögen gepfändet wird, b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen e i- ne Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird. Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gege nstand nur nach Lei s- tung der Sicherheit befriedigen. § 750 ZPO (3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a ZPO darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind. bb) Auf die S icherheitsleistung kommt es erst an, wenn der Gläubiger in weiterem Umfang zur Befriedigung s eine r Forderung vollstrecken möchte. Für eine über die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO hinausgehende Vollstreckung und eine Vollstreckung bei Urteilen, du rch die der Schuldner zu anderen Leistungen als Geld verurteilt wird, bestimmt § 751 Abs. 2 ZPO F o l- gendes: " Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheit s- leistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. " Für die Sicherungsvollstreckung best immt § 720a Abs. 1 Satz 2 ZPO zusätzlich, dass eine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit zulässig ist. Die Art der Sicherheit richtet sich nach 11 12 - 11 - § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Üblicherweise erfolgt sie durch eine zugunsten d es Schuldners erteilte Bürgschaft eines Kreditinstituts. c) Im Streitfall erstrebt die Klägerin eine Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Das Landgericht Berlin hat den Beklagten zu einer Geldleistung verurteilt. Das Landgericht hat d as Urteil gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v . H . des jeweils zu vollstreckenden B e- trags für vorläufig vollstreckbar erklärt. Damit hängt die Höhe der von der Kläg e- rin für eine Vollstreckung zu erbringenden Sicherheitsleistung von dem Betrag ab, den die Klägerin im Einzelfall tatsächlich vollstrecken will. Sie ist nicht ve r- pflichtet, eine Sicherheit in voller Höhe de r ihr nach dem Urteil zugesprochenen Beträge zu erbringen, wenn sie nur wegen eines Teilbetrags vollstrecken möc h- t e. Unabhängig davon kann die Klägerin für die ihr nach dem Urteil zugespr o- chenen Beträge in voller Höhe im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung g e- mäß § 720a Abs. 1 ZPO vollstrecken. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist bi s- lang nicht rechtskräftig, nachde m der Beklagte Berufung gegen dieses Urteil eingelegt hat. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Die Klägerin hat b islang keine Sicherheit geleistet. Sie will in Polen vollstrecken und beabsichtigt jedenfalls auch, eine Sicherungsvollstreckung durc hzuführen. Da gemäß Art. 42 Abs. 1 EuGVVO der Antragsteller der zuständigen Vollstreckungsbehörde neben einer Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, auch die nach A rt. 53 EuGVVO ausgeste llte Bescheinigung vorzulegen hat, hängt die En t- scheidung davon ab, welche Bedeutung die im vollstreckbaren Urteil zusätzlich zur vorläufigen Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung für die B e- scheinigung gemäß dem Formblatt in An hang I der EuGVVO hat. Gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. b) EuGVVO wird mit der Bescheinigung bestätigt, dass die 13 14 - 12 - Entscheidung vollstreckbar ist. D as Urteil des Landgerichts Berlin ist nach deu t- schem Recht vollstreckbar. Dass die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer S i- cherheitsl eistung abhängt, hindert die Klägerin nicht daran, ohne Sicherheit s- leistung eine Sicherungsvollstreckung vornehmen zu lassen. Sie muss lediglich eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Urteils abwarten. In de r Sache ist diese Vollstreckung auf Maßr e- geln der Sicherung beschränkt. d) Die Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Europä i- schen Gerichtshofs nicht endgültig beantworten. Das Formblatt in An hang I der EuGVVO berücksichtigt die in vollstre ckungsrechtlicher Hinsicht zwischen rechtskräftigen und nicht rechtskräftigen Urteilen bestehenden Unterschiede nicht hinreichend. Daher bestehen Zweifel, wie nach nationalem Recht nur für eine Vollstreckung aus noch nicht rechtskräftigen Urteilen vorgeseh ene beso n- dere Anforderungen einzuordnen sind. Dies gilt insbesondere, wenn diese R e- gelungen - wie im deutschen Recht - bei noch nicht rechtskräftigen Urteilen u n- terschiedliche Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnen. aa) Einerseits beruht die EuGVVO dara uf, dass das Recht des U r- sprungsmitgliedstaats darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang ein U r- teil vollstreckbar ist. Den Entscheidungen sollen im Vollstreckungsstaat grun d- sätzlich (nur) die Wirkungen beigelegt werden, die ihnen in dem Mitgliedstaat z ukommen, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Februar 1988 - C - 145/86, Slg. 1988, 645 - H offmann, Rn. 10 und 11) ; es geht daher nicht an, einem Urteil bei seiner Vollstreckung Rechtswirkungen zuzue r- kennen, die es im Ursprungs mitgliedstaat nicht hat (EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C - 420/07, EuGRZ 2009, 210 - Apostolides , Rn. 66 ; vom 13. Oktober 15 16 - 13 - 2011 - C - 139/10, NJW 2011, 3506 - Prism, Rn. 38 ). Dies gilt insbesondere für noch nicht rechtskräftige Urteile. Andererseits i st nach der Rechtsprechung des Europäischen Gericht s- hofs (EuGH, Urteil vom 29. April 1999 - C - 267/97, Slg . 1999, I 2543 - Coursier) zwischen den beiden Fragen zu unterscheiden, ob eine Entscheidung in forme l- ler Hinsicht vollstreckbar ist oder ob sie wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund nicht mehr vollstreckt werden kann (aaO Rn. 24). Der Begriff " vollstreckbar " betrifft danach lediglich die Vollstreckbarkeit der au s- ländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht, nicht aber die Vorausse tzu n- gen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden kö n- nen (aaO Rn. 29). D emgemäß regelt die EuGVVO nur das Verfahren zur Z u- lassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvo llstreckung unberührt, die nach wie vor dem nat i- onalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt ( EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985 - C - 148/84, Slg. 1985, 1981 - Deutsche Genossenschaftsbank , Rn. 18 ; vom 4. Februar 1988 - C - 145/86, Slg. 1988, 645 - Hoffmann, Rn. 27). bb) Ordnet man die Frage, unter welchen Bedingungen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckt werden kann, den Wirkungen des Urteils zu, die diesem Urteil hinsichtlich der Vollstreckungsmö g- lichkeiten zukommen , spricht vieles dafür, dass ein Urteil, aus dem nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann, nicht vollstreckbar ist, solange die Sicherheitsleistung nicht erbracht worden ist. Unter diesen Voraussetzungen könnte die Angabe in Nr. 4.4. des Formb latt s in An hang I der EuGVVO nicht bejaht werden. Weist man diese Frage hingegen de n Voraussetzungen zu, u n- ter denen ein solches noch nicht rechtskräftiges Urteil im Ursprungsmitglie d- staat tatsächlich vollstreckt werden kann, handelt es sich nicht um eine Frage 17 18 - 14 - der formellen Vollstreckbarkeit. Dann wäre die Angabe in Nr. 4.4. des For m- blatts in An hang I der EuGVVO zu bejahen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der vom Ursprungsmitgliedstaat bei noch nicht rechtskräftigen Urteilen vorg e- sehene Schutz des Schuld ners vor Vollstreckungen, die sich am Ende als u n- berechtigt erweisen sollten, nicht verwirklicht würde. Berücksichtigt man die Fälle, in denen e in noch nicht rechtskräftiges U r- teil im Ursprungsmitgliedstaat stets eine Sicherungsvollstreckung ermöglic ht, spricht vieles dafür, dass dieses Urteil jedenfalls hinsichtlich der Sicherung s- vollstreckung in vollem Umfang vollstreckbar ist. Dann müsste die Angabe in Nr. 4.4. des Formblatts in An hang I der EuGVVO hinsichtlich Maßregeln der Sicherung bejaht werden . Jedoch enthält das Formblatt in An hang I der EuGVVO keine ausdrückliche Vorgabe, welche den auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte n Umfang der Vollstreckbarkeit bescheinig en könnte. Es besteht daher die Gefahr, dass ein Urteil, dessen Vollstreckung im Ursp rungsmitglie d- staat auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist , im Vollstreckungsstaat eine weitergehende Vollstreckungsmöglichkeit insbesondere für eine vollständige Befriedigung eröffnet . Auf der anderen Seite wäre die Freizügigkeit der En t- scheidungen gefährd et, wenn ein Gläubiger trotz der ihm im Ursprungsmitglie d- staat ohne weiteres möglichen Sicherungsvollstreckung gehindert wäre, im Vollstreckungsstaat ebenfalls Maßregeln der Sicherung durchzuführen. Damit das Ausmaß der nach den Regeln des Ursprungsm itgliedstaats bestehenden Vollstreckbarkeit für die zuständigen Vollstreckungsbehörden im Vollstreckungsstaat möglichst einfach erkennbar ist, spricht viel dafür, dass das Gericht des Ursprungsmitgliedstaates dem Formblatt in An hang I der EuGVVO den Text d er maßgeblichen Regelungen des Ursprungsmitgliedstaats zum U m- fang der Vollstreckbarkeit beifügt. Dies erleichtert den zuständigen Vollstr e- 1 9 2 0 - 15 - ckungsbehörden des Vollstreckungsstaats ihre Aufgabe, dass durch die Vol l- streckung keine Wirkungen entstehen, die über die im Recht des Ursprungsmi t- gliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO). cc) Sofern die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nicht vollstrec k- bar ist, ohne dass weitere Bedingungen erfüllt sein müssen, k ö nn en zwar die Angaben in Nr. 4.4. des Formblatts in An hang I der EuGVVO nicht bejaht we r- den. Gleichwohl erscheint es möglich, dass der Antragsteller ein Interesse hat, dass ihm eine Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO ausgestellt wird. Hierfür spricht die nach Ar t. 36 EuGVVO vorgesehene Anerkennung. Gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. b) EuGVVO hat eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem 21 - 16 - anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, die nach Art . 53 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung vo rzulegen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.02.2016 - 90 O 64/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2016 - 23 U 30/16 -
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