BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 89/99 vom 31. August 2000 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1587 g Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Ve r - sorgungsausgleichs. BGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart AG Böblingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 6.338 DM. Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Au s - gleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in A n - spruch. 1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar 1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 g e - - 3 - schieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsau s - gleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffen t - lich -rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwar t - schaften, die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM Deutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994 im "Vorruhestand" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM -Rente, sie selbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Deze m - ber 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine IBM -Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 bea n - tragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchz u - führen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholu ng von Auskünften bei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den A n - tragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleich s - rente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und in Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Fi r - ma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig g e - worden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten. Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne - 4 - nicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Verso r - gung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsang e - bot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung e r - halten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe, die diese lediglich als "Rente" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber nicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern z u - mindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden Bezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleich s - zahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsau s - gleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige B e - rufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum regulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, B e - triebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne die Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei vol l - schichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den A n - trag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgung s - ausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die A n - tragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Za h - lungsbegehren weiter verfolgt. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. - 5 - 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen B e - schlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner Entscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß § 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des Ausgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus Krankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür g e - nüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters - oder Erwerbsunfähigkeit. Eine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung handele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder nicht voll im Rahmen des öffentlich -rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen worden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht. Sie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder Rente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei dem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig eine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die Antragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der r e - gulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Volle n - dung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so ha n - dele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff der betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelu n - gen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich regele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle aber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen. 2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das Oberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Verso r - gungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vo r - - 6 - zeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß sei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesg e - richt die angefochtene Entscheidung getroffen habe. Das trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpf- enden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehle r - haft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2). a) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember 1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber dem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der Antragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 "e i - ne vorgezogene Altersrente (IBM -Pension)," und zwar die Antragstellerin in Höhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von z u - letzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde ge mäß § 16 BetrAVG angepaßt. Es handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente gewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die A n - tragstellerin enthält außerdem den Zusatz: "Darüber hinaus erhält unsere eh e - malige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen A b - zugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vo r - gezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswe r - kes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB angesehen". b) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlande s - gerichts, daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Übe r - - 7 - brückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Festste l - lungen zum Inhalt der IBM -Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpe n - sionierungsregelung, und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antra g - stellerin bedurft. Angesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer "vorgezog e - nen Altersrente" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragste l - lerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund das Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als vorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrü k - kungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für mö g - lich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes) Altersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Bee n - digung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, wä h - rend die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt die unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere Kenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der betrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche M o - delle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsr e - gelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen Frühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der B e - zugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt, und zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste Frühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren sehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247 sowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentl i - chung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, w o - - 8 - bei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger fes t - gesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft vom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich als "vorgezogene Altersrente" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet hat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Alter s - ruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der Firma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erfo r - derlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rechtscharakters der "Versorgung", die die Antragstellerin bezieht. c) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen he r - ausstellen, daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwe n - deten Ausdrucksweise "vorgezogene Altersrente" - tatsächlich eine Abfindung oder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck einer Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven A r - beitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne von § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB -RGRK/ Wick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel -Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45). Falls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft der Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998 vorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorg e - zogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer - 9 - (Alters - oder Invaliditäts -)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Verso r - gungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fä l - ligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alte r - native der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die "Erla n - gung einer Versorgung" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Ve r - sorgung, etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversich e - rung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede Art einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein (vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB -RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsb e - rechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Erre i - chen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug des gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hi n - dert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich ausz u - gleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist eine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in der Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleich s - verpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der B e - rechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen erfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, "daß dem Berec h - tigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten schlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur das Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls - 10 - erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte" (vgl. Geset z - entwurf zum 1. EheRG, BT -Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen au f - grund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersve r - sorgungen, die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt werden. d) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die A n - tragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Alter s - grenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt, durch die "vorzeitige freiwillige" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht besser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher nicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grun d - lagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils "vo r - gezogene Altersrente" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die beiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander abweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausg e - setzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte. Daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde verlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Ar t. 33 Abs. 13 des Rentenrefor m - gesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz ohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen E r - werbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Si n - ne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres eintreten können (vgl. BGB -RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/ Hahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schul d - - 11 - rechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit e r - langten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldi e - rung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich -rechtlich ausgeglichenen) Versorgungswerten zu gewährleisten (vgl. Johan n - sen/Henrich/ Hahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs schon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten die betriebliche Alters - (oder Invaliditäts -)Versorgung erlangt haben unabhä n - gig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffen t - lich -rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersve r - sorgung erfüllt sind. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Wagenitz
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