BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 90/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 22. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. M344rz 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die geltend gemachten Zul344ssigkeitsgr374nde der Grundsatzbedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht durchgreifen. 1 Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Er366ff-nungsbeschluss als unzul344ssig verworfen und hilfsweise deren Begr374ndetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zul344ssig, wenn hinsichtlich beider Be-gr374ndungen die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409, 1410 2 - 3 - Rn. 6 ff). Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Frage, ob der Schuldner die auf einem Gl344ubigerantrag beruhende Er366ffnung des Insolvenzverfahrens unter Berufung auf eine nicht kostendeckende Masse mit der sofortigen Be-schwerde angreifen kann, ist f374r die angefochtene Entscheidung nicht allein tragend. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners abgesehen von der Zul344ssigkeit auch in der Sache keinen Erfolg beigemessen, weil nach dem Inhalt des von dem Amtsgericht eingeholten nachvollziehbaren und 374berzeu-genden Gutachtens eine kostendeckende Masse vorhanden sei. Gegen diese im 334brigen zutreffende W374rdigung, derzufolge die Beschwerde auch unbegr374n-det ist, hat der Schuldner einen Zul344ssigkeitsgrund nicht geltend gemacht. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.01.2009 - 145 IN 612/08 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.03.2009 - 6 T 174/09 -
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