BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 90/09 vom 15. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 1836 Abs. 1 Satz 3; VBVG 247247 4, 5 Der Qualifikation als Heim im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG steht die M366glichkeit des Heimtr344gers nicht entgegen, den Heimvertrag zu k374ndigen, wenn sich der Gesundheitszustand des Bewohners so ver344ndert, dass dem Heimtr344ger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr m366glich ist (im Anschluss an Senatsbe-schluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 - FamRZ 2008, 778, 781). BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - XII ZB 90/09 - OLG Celle LG Hannover AG Springe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. November 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Wert: 854 200 Gr374nde: I. 1. Die Antragstellerin wurde am 16. Januar 2007 zur Betreuerin der mit-tellosen Betreuten mit dem Aufgabenkreis Verm366genssorge bestellt. Sie streitet um die H366he ihrer gegen die Staatskasse festzusetzenden Verg374tung. 1 Die Betreute lebt in den Diakonischen Werken H. in einer vollstation344ren Einrichtung der Eingliederungshilfe. Nach dem Betreuungsvertrag vom 12. Ok-tober 1991 schuldet der Tr344ger neben der 334berlassung einer geeigneten Unter-kunft u.a. medizinisch-pflegerische Betreuung, Vollverpflegung, Gestellung von Bettw344sche, die Beschaffung pers366nlicher Kleidung sowie Reinigung der Wohneinheit und der Kleidung - beides ggf. in p344dagogischen 334bungen ge-meinsam mit der Betreuten; ferner Betreuung in der Freizeit, Unterst374tzung bei der Besorgung von pers366nlichen Angelegenheiten, 344rztliche Versorgung im 2 - 3 - Rahmen 366ffentlicher Hilfen durch angestellte oder frei praktizierende 304rzte. Im Falle einer Erkrankung ist eine durchgehende Betreuung gew344hrleistet. 3 Nach 247 1 Abs. 4 des Betreuungsvertrags passt "der Einrichtungstr344ger seine Leistungen im Rahmen seiner M366glichkeiten einem sich ver344ndernden Gesundheitszustand des Bewohners an". Nach 247 7 Abs. 5 des Vertrags kann der Tr344ger das Vertragsverh344ltnis aus wichtigem Grund k374ndigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei "insbesondere vor, wenn 205 der Gesundheitszustand der Be-wohnerin sich so ver344ndert, dass dem Einrichtungstr344ger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr m366glich ist". 2. Die Antragstellerin hat f374r die Zeit vom 13. Januar 2007 bis 12. Januar 2008 eine Verg374tung von insgesamt (703,50 200 + 552,75 200 + 502,50 200 + 502,50 200 =) 2.261,25 200 geltend gemacht; dabei hat sie einen Stundensatz von 33,50 200 und einen monatlichen Stundenansatz nach Ma337gabe des 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VBVG (mittelloser Betreuter, der seinen gew366hnlichen Auf-enthalt nicht in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die Ver-g374tung f374r den genannten Zeitraum auf 1.407 200 festgesetzt. Dabei hat es den Stundensatz ebenfalls mit 33,50 200 bemessen. Es hat seiner Festsetzung jedoch den geringeren monatlichen Stundenansatz des 247 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG (mittelloser Betreuter, der seinen gew366hnlichen Aufenthalt in einem Heim hat) zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. 4 3. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Celle 2009, 560 = FGPrax 2009, 157 = BtPrax 2009, 184 ver366ffentlicht ist, m366chte die hier-gegen erhobene zugelassene sofortige weitere Beschwerde zur374ckweisen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die von der Betreuten bewohnte Einrichtung als Heim im Sinne des 247 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VBVG zu qualifizie- 5 - 4 - ren ist mit der Folge, dass der Verg374tung der Antragstellerin der in 247 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG vorgesehene - niedrigere - Stundenansatz zugrunde zu legen ist. 6 a) Zwar habe der Begriff des Heimes durch 247 5 Abs. 3 VBVG eine eigen-st344ndige Definition erfahren. Diese sei aber weitgehend der 366ffentlich-rechtlichen Definition in 247 1 HeimG nachgebildet. Allerdings unterschieden sich beide Vorschriften in ihrem Normzweck: W344hrend es in 247 1 HeimG um die Not-wendigkeit besonderer Beaufsichtigung und die Gew344hrleistung personeller und s344chlicher Standards gehe, beruhe die an einen Heimaufenthalt ankn374pfende Differenzierung des Stundenansatzes in 247 5 VBVG auf der Vermutung, dass ein Leben des Betreuten in einer Einrichtung mit heimm344337iger Versorgung f374r den Betreuer mit geringerem Arbeitsaufwand verbunden sei als ein Leben des Betreuten au337erhalb einer solchen Einrichtung. Diese unterschiedliche Zielset-zung beider Normen schlie337e es indes nicht aus, bei der Auslegung des 247 5 Abs. 3 VBVG bestimmte Erfahrungss344tze anzuwenden, die an die 366ffentlich-rechtliche Qualifikation der Einrichtung ankn374pften, in der sich der Betreute auf-halte. Insbesondere werde sich die Qualifikation als "Heim" im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG bei einer - wie auch hier - station344ren Einrichtung der Behinder-tenhilfe bejahen lassen, dar374ber hinaus im Allgemeinen aber auch bei allen Ein-richtungen, die ihrerseits als Heim im Sinne des 247 1 Abs. 1 HeimG anzusehen seien. Hinsichtlich der von der Betreuten bewohnten Einrichtung stelle bereits der Umstand, dass die zust344ndigen Beh366rden die Einrichtung als Heim behan-delten und ihrer Heimaufsicht unterstellten, ein gewichtiges Indiz daf374r dar, dass die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 1 HeimG erf374llt seien. In solchen Ein-richtungen werde typischerweise davon auszugehen sein, dass der Betroffene in einer Weise betreut und versorgt werde, die f374r den Betreuer mit einer sp374r-baren Arbeitsentlastung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben einhergehe. Auch die inhaltliche Pr374fung des Betreuungsvertrags ergebe im vorliegenden Fall, dass die danach zu erbringenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen - 5 - gegen374ber der Unterkunftsgew344hrung keineswegs von untergeordneter Bedeu-tung seien. Gerade auch die in diesem Vertrag enthaltene Klausel, nach wel-cher der Einrichtungstr344ger seine Leistungen im Rahmen seiner M366glichkeiten an den ver344nderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen habe, sei eine heimtypische Regelung, die den Aufenthalt in einem Heim von den ver-schiedenen Formen des betreuten Wohnens ma337geblich unterscheide. b) Das in 247 7 Abs. 3 des Betreuungsvertrags vorbehaltene K374ndigungs-recht f374r den Fall einer beim Bewohner eintretenden Verschlechterung des Ge-sundheitszustandes hindert nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung sowohl in 366ffentlich-rechtlicher als auch in verg374tungsrechtlicher Hinsicht als Heim zu qualifizieren. 7 Zwar sei es f374r den 366ffentlich-rechtlichen Heimbegriff unabdingbar, dass der Einrichtungstr344ger neben der Unterkunft auch Betreuung und Verpflegung anbiete und damit eine Versorgungsgarantie f374r den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes 374bernehme. Daraus k366nne indes nicht geschlossen werden, dass eine Einrichtung schon dann nicht als Heim anzusehen sei, wenn sie sich in ihren Vertr344gen das Recht vorbehalte, dem Bewohner im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu k374ndigen. F374r die 366ffentlich-rechtliche Qualifikation als Heim sei vielmehr erforderlich, aber auch ausrei-chend, dass - wie auch im vorliegenden Fall - f374r den Bewohner eine Versor-gungsgarantie 374bernommen werde, die sich im Rahmen der personellen und sachlichen Ausstattung der Einrichtung halte. So k366nne kein Zweifel bestehen, dass Altenheime als Heime im Sinne des 247 1 Abs. 1 HeimG einzustufen seien, auch wenn sie nicht die Leistungen eines Pflegeheimes gew344hrleisten oder erbringen k366nnten. Die verg374tungsrechtliche Eigenst344ndigkeit des Heimbegriffs nach 247 5 Abs. 3 VBVG gebiete keine andere Beurteilung. Die blo337e K374ndi-gungsm366glichkeit bei Verschlechterungen in der Gesundheit eines Bewohners 8 - 6 - 344ndere nichts daran, dass der Betroffene in Zeitr344umen, in denen er in der Ein-richtung wohne, einen vertragsm344337igen Anspruch auf heimm344337ige Versorgung und Betreuung habe und der Betreuer durch diese Lebenssituation des Betrof-fenen typischerweise in seinen Aufgaben entlastet werde. 9 c) Das Oberlandesgericht sieht sich an einer eigenen Entscheidung nach Ma337gabe der unter b) dargestellten Grunds344tze durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 2006 (3 W 446/06 - FamRZ 2007, 499) gehindert. In dieser Entscheidung geht das Oberlandesgericht Dresden davon aus, dass eine Einrichtung bereits dann nicht als Heim im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG (und wohl auch des 247 1 Abs. 1 HeimG) angesehen werden k366nne, wenn der Einrichtungstr344ger den Heimvertrag im Falle einer au337ergew366hnli-chen Steigerung des Betreuungsbedarfs des Bewohners, etwa im Falle einer notwendig werdenden station344ren Versorgung, k374ndigen k366nne. Diese Auffas-sung w374rde im vorliegenden Fall dazu f374hren, die von der Betreuten bewohnte Einrichtung - entgegen der Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts - nicht als Heim anzusehen und die Verg374tung der Antragstellerin - wie von die-ser begehrt - unter Zugrundelegung der in 247 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG geregelten Stundenans344tze - festzusetzen. II. 1. Die Vorlage ist nach 247 28 Abs. 2 FGG (zur Anwendbarkeit alten Rechts vgl. 247 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz) zul344ssig. Der Senat hat anstelle des Oberlandesgerichts 374ber die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 10 2. Die sofortige weitere Beschwerde ist zul344ssig, aber nicht begr374ndet. 11 - 7 - Die von der mittellosen Betreuten bewohnte Einrichtung erf374llt die Vor-aussetzungen eines Heims im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG mit der Folge, dass sich die Verg374tung der Antragstellerin auf der Grundlage der in 247 5 Abs. 2 Satz 1 VBVG geregelten Stundenans344tze bemisst. 12 13 a) Die Qualifikation der von der Betreuten bewohnten Einrichtung als Heim ergibt sich indiziell bereits aus dem Umstand, dass es sich um eine stati-on344re Einrichtung der Behindertenhilfe handelt und dass die zust344ndigen Be-h366rden die Einrichtung als Heim im Sinne des 247 1 HeimG ansehen und der Heimaufsicht unterstellen. Die Qualifikation als Heim folgt aber auch aus dem Leistungskatalog des mit der Betroffenen geschlossenen Betreuungsvertrags, nach dem die von der Einrichtung zu erbringenden Betreuungs- und Versor-gungsleistungen gegen374ber der Unterkunftsgew344hrung keineswegs von unter-geordneter Bedeutung sind und der Einrichtungstr344ger seine Leistungen im Rahmen seiner M366glichkeiten an den ver344nderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Auf die unter I 3.a) wiedergegebene ausf374hrliche Begr374ndung im Vorlagebeschluss, die sich der Senat zu eigen macht, wird Be-zug genommen. b) Der Umstand, dass der Einrichtungstr344ger den mit der Betreuten ge-schlossenen Betreuungsvertrag nach dessen 247 7 Abs. 3 aus wichtigem Grund k374ndigen kann und ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann vorliegen soll, wenn der Gesundheitszustand der Bewohnerin sich so ver344ndert, dass dem Einrichtungstr344ger eine sachgerechte Betreuung nicht mehr m366glich ist, steht - wie das vorlegende Oberlandesgericht 374berzeugend dargetan hat - die-ser Beurteilung nicht entgegen. 14 Zum einen wiederholt die vertragliche Regelung nahezu w366rtlich einen K374ndigungsgrund, den das bis zum 30. September 2009 geltende Recht aus- 15 - 8 - dr374cklich vorsah. Dieses Recht bleibt f374r die Qualifikation der Einrichtung als Heim 226 jedenfalls f374r den hier in Frage stehenden Abrechnungszeitraum - wei-terhin ma337gebend (vgl. n344her: 247 4 b Abs. 3 Nr. 2 HeimG in der bei Abschluss des Betreuungsvertrags geltenden Fassung; damit in der Sache identisch sp344-ter der bis zum 30. September 2009 geltende 247 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG. Die 247247 5 bis 9 und teilweise 247 14 HeimG sind mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 aufgehoben worden durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtli-chen Vorschriften des Heimgesetzes nach der F366deralismusreform vom 29. Juli 2009 BGBl. I 2319. Das als Artikel 1 dieses Gesetzes zum 1. Oktober in Kraft getretene Gesetz zur Regelung von Vertr344gen 374ber Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen [Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG] sieht in 247 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b in Verbindung mit 247 8 Abs. 4 eine gegen374ber dem bisherigen Recht modifizierte K374ndigungsm366glichkeit vor und gilt zuk374nftig auch f374r Altvertr344ge nach Ma337gabe seines 247 17 Abs. 1). Zum anderen wird eine Einrichtung zwar nur dann als "Heim" im Sinne des 247 5 Abs. 3 VBVG angesehen werden k366nnen, wenn der Einrichtungstr344ger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grunds344tzlich unabh344ngige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsga-rantie 374bernommen hat (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 176/07 226 FamRZ 2008, 778, 781). Eine solche Garantie liegt aber - f374r den Abrechnungszeitraum heimtypisch (vgl. 247 6 Abs. 1 HeimG aF, jetzt 247 8 Abs. 4 WBVG) - bereits in der Abrede des Betreuungsvertrags, nach welcher der Einrichtungstr344ger seine Leistungen im Rahmen seiner M366glichkeiten an den ver344nderten Gesundheitszustand eines Bewohners anzupassen hat. Eine dar374ber hinausgehende, von seinen personellen und s344chlichen M366glichkeiten losgel366ste Versorgungszusage wird ein Heimtr344ger vern374nftigerweise nicht ein-gehen (vgl. jetzt 247 8 Abs. 4 WBVG). Die Forderung, nach der eine Einrichtung nur bei Eingehung einer solchen Verpflichtung als Heim anzusehen ist, w374rde 16 - 9 - daher die Differenzierung in 247 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 VBVG (ebenso wie bei bemittelten M374ndeln die Differenzierung in 247 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VBVG) prak-tisch unterlaufen und im Ergebnis dem Betreuer eine Verg374tung zuerkennen, deren H366he von dem - mit einer umfassenden Versorgung in einer Einrichtung nach der gesetzlichen Wertung typischerweise verbundenen geringeren - Ar-beitsaufwand f374r den Betreuer nicht mehr gedeckt w344re. Richtig ist zwar, dass im vorliegenden Betreuungsvertrag keine ausdr374ckliche Verpflichtung des Ein-richtungstr344gers vorgesehen ist, der Betreuten im Falle einer K374ndigung wegen eines verschlechterten Gesundheitszustandes eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu angemessenen Bedingungen nachzuweisen. Ei-ner solchen ausdr374cklichen Regelung bedurfte es indes nach dem f374r den Ab-rechnungszeitraum geltenden Recht nicht, weil sich diese Verpflichtung f374r den Tr344ger einer als Heim im Sinne des 247 1 Abs. 1 HeimG zu qualifizierenden Ein-richtung bereits aus dem Gesetz ergab (247 8 Abs. 7 HeimG aF). Im 334brigen wird auch insoweit auf die Erw344gungen im Vorlagebeschluss des Oberlandesge-richts, denen der Senat vollinhaltlich beitritt, Bezug genommen. c) Nach allem hat die Betreute im Abrechnungszeitraum ein Heim im Sin-ne des 247 5 Abs. 3 VBVG bewohnt mit der Folge, dass sich die Verg374tung ihrer Betreuerin - wie vom Amtsgericht festgesetzt und vom Landgericht best344tigt - nach dem Stundensatz des 247 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und die f374r die Betreuung 17 - 10 - pauschal anzusetzende Stundenzahl gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VBVG bemisst. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin war da-nach zur374ckzuweisen. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Springe, Entscheidung vom 21.07.2008 - 1 XVII K 1549 - LG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2008 - 92 T 95/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2009 - 17 W 6/09 -
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