BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 9/01 vom 27. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kay ser am 27. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens we r - den dem Kläger auferlegt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 1 BEG) liegt nicht vor und wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Sein Pr o - zeßbevollmächtigter hat die Beschwerde nicht begründet. Kreft Stodolkowitz Fischer Raebel Kayser
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