BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 90 /11 v om 27 . Februar 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Bb, Cd, 313 a) Zur Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsau s- gleich an geänderte Verhältnisse im Wege der Ausübungskontrolle. b) Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Eh e- gatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen L e- bensplanung beruht oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragstellers wird der Beschluss des 2 . Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7 . Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 Gründe : I. Die Parteien streiten im Scheidungsverbund über den Versorgungsau s- gleich und dabei insbesondere über die Wirksamkeit eines Ehevertrages. Der 1948 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1950 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Eh efrau) heira teten am 18. De - zember 1981. Aus ihrer Verbindung waren bereits vor der Eheschließung ein 1979 geborener Sohn und eine 1981 geborene Tochter hervorgegangen. 1 2 - 3 - Der Ehemann , der seiner geschiedenen Frau und zwei minderjährigen Kindern aus erste r Ehe unterhaltspflichtig war, hatte sich im Jahre 1977 mit e i- nem Konstruktionsbüro selbständig gemacht . Die Ehefrau hatte mit der Geburt des ersten gemeinsamen K indes im Jahre 1979 ihre bisherige Beschäftigung als Fabrikations helferin aufgeben und war sei t dem Jahre 1980 im Konstrukt i- onsbüro des Ehemannes als Büro kraft angestellt. Am 2. September 1982 schlossen die Parteien einen notariellen Betriebsübertragungsvertrag , mit dem der Ehemann sein Unternehmen mit sämtliche n Aktiva und Passiva ohne G e- genleistu ng auf die Ehefrau übertrug. I m gleichen Notartermin beurkundeten die Parteien einen Ehevertrag, durch den sie Gütertrennung vereinbarten und den Versorgungsausgleich ausschlossen . E s wurde ferner übereinstimmend festg e- stellt, dass der gesamte Hausrat von der Ehefrau in die Ehe eingebracht wo r- den und in ihrem Alleineigentum verblieben sei; Regelungen zum Unterhalt wurden nicht getroffen. In der Folgezeit erzielte der Ehemann Einkünfte als freier Mitarbeiter des Konstruktionsbüros, während der Ehefrau als Bürokraft unverändert ein sozia l- versicherungspflichtiges Bruttogehalt in monatlicher Höhe von rund 1.000 DM gezahlt wurde. Die Ehefrau führte daneben den Haushalt und betreute die g e- meinsamen Kinder. Der Betrieb des Konstruktionsbüros wurde zum 15. März 1991 eing e- stellt. Der Ehemann nahm a m 16. März 1991 eine abhängige Beschäftigung als Angestellter der Volkswagen AG auf und erwarb An rechte der gesetzlichen Rentenversicherung sowie betriebliche Versorgungsanrechte. Im Jahre 1992 endeten die aus der gesch iedenen Ehe des Ehemannes herrührenden Unte r- haltspflichten. Die Ehefrau war nach der Aufgabe des Konstruktionsbüros nur noch sporadisch und weitgehend im Rahmen sozialversicherungsfreier B e- schäftigungsverhältnisse erwerbstätig. In der gesetzlichen Ehezeit 3 4 5 - 4 - (1. Dezember 1981 bis 30. Juni 2008) hat der Ehemann Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monat lich 816,39 y- namische Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von m o- natlich 244,70 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 144,44 D as Amtsgericht hat die Ehe d er Parteien durch Urteil vom 3. März 2009 geschieden und den Versorgungsausgleich nach altem Recht uneingeschränkt durchgeführt , indem es zulasten des Versicherungskontos des Ehemannes bei der DRV Bund auf d as Versicherun gskonto der Ehefrau bei der DRV Braunschweig - Hannover im Wege des Ren ten splittings Anwartschaften der g e- setzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 335,98 Wege des erweiterten Splittings weitere Anwa rtschaften der gesetzlichen Rentenve r- s icher ung in Höhe von monatlich 49,70 ; i m Übrigen hat es der Ehefrau den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Die gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gerichtete Beschwerde des Eh e- mannes , mit der er im Wesentlichen geltend ge macht hat, dass die vom Amt s- gericht vorgenommene Korrektur des Ehevertrages unbillig sei, weil die Ehefrau in den 1990er Jahren in erheblichem Umfang Schwarzarbeit betrieben und sie deshalb den unzureichenden Aufbau einer eigenen Altersversorgun g selbst zu vertreten habe, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde, mit der er weiterhin einen Ausschluss des V ersorgungsaus gleich s erstrebt. 6 - 5 - I I . Die zul ässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG noch das bis zum 31. August 20 09 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil das Ve r- bundverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleit et (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 197/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 10) und eine End - entscheidung im ersten Rechtszug bis zum 31. August 2010 erlas sen worden ist ( vgl. Art. 111 Abs. 5 FGG - RG). 1. Das Beschwerdegericht hat die von dem Amtsgericht angeordnete Durchführung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Maßstab der schematischen Halbteilung aller in der Ehezeit erworbenen V e r- sorgungsanwartschaften gebilligt und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der Versorgungsausgleich sei ni cht durch den Ehevertrag vom 2. Sep - tember 1982 ausgeschlossen. Allerdings halte der Ehevertrag im Rah men der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB einer Wirksamkeitskontrolle stand. Unter B e- rücksichtigung der Verhältnisse im Jahre 1982 habe der vertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleiches keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begr ündet. Zwar seien die Kinder der Parteien noch sehr jung gewesen und die Ehefrau habe sich nach ihrem Vorbringen überwiegend um die Kindererziehung und den Haushalt gekümmert. Der Ehemann sei aber seit dem Jahre 1977 selbständig gewesen und habe während se iner Selbstä n- digkeit keine gesetzlichen oder betrieblichen Versorgungsanwartschaften e r- worben, während die Ehefrau seit 1980 im Büro des Ehemannes mit einer ve r- 7 8 9 10 - 6 - sicherungspflichtigen Tätigkeit als Bürohilfe beschäftigt gewesen sei. Damit h a- be die Ehefrau ge rade nicht benachteiligt werden, sondern der Ausschluss des Versorgungsausgleichs habe dazu führen sollen, ihr im Falle der Scheidung ihre Rentenanwartschaften zu erhalten. Allerdings verhalte sich der Ehemann mit der Berufung auf den Eheve r- trag rechts missbräuchlich, weil die einvernehmliche Ausgestaltung des Ehel e- bens von den gemeinsamen Vorstellungen bei Vertragsschluss erheblich a b- gewichen sei und der Ehefrau daher ein Festhalten am Ehevertrag nicht mehr zugemutet werden könne. Der bereits einmal ges chiedene Ehemann sei bei Vertragsschluss selbständig gewesen und habe was auch die formelle Übe r- tragung seiner Firma auf die Ehefrau durch notarielle Urkunde vom gleichen Tage verdeutliche seiner " Altfamilie " möglichst wenige Zugriffsmöglichkeiten auf seine " Neufamilie " geben wollen. Diese Situation habe sich im Jahre 1991 grundlegend geändert, weil der Ehemann seine Selbständigkeit aufgegeben und eine ab hängige Beschäftigung bei der Volkswagen AG aufgenommen h a- be. Anders als bei Abschluss des Ehevertra ges vorhergesehen, habe der Eh e- mann noch in erheblichem Umfange gesetzliche Rentenanwartschaften und Anrechte auf betriebliche Altersversorgung erworben, während die Ehefrau mit Aufgabe der Selbständigkeit auch ihre Bürotätigkeit im Familienbetrieb verlore n und seit dem Jahre 1991 kaum mehr Rentenanwartschaften erworben habe. Ein Festhalten am Ehevertrag sei der Ehefrau auch nicht deshalb zumu t- bar, weil sie angeblich in den Folgejahren in erheblichem Umfange als Küche n- hilfe unbemerkt der Schwarzarbeit n achgegangen sei. Dieses Vorbringen des Ehemannes sei substanzlos, weil er weder dargelegt habe, zu welchen konkr e- ten Zeitpunkten und mit welchem Lohn die Ehefrau eine solche Tätigkeit au s- geübt haben soll e noch dazu vorgetragen habe, warum er in all den Jah ren von der vermeintlich umfangreichen Schwarzarbeit der Ehefrau nichts bemerkt h a- 11 12 - 7 - ben wolle . Selbst wenn man den Vorwurf der Schwarzarbeit aber als wahr u n- terstelle, hätte auch der Ehemann selbst während der Ehe durch die Entlastung der Familienkasse von d iesen Mehreinkünften der Ehefrau profitiert. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für einen Ausschluss de s Versorgungsausgleiches nach § 1587 c BGB nicht gegeben. Die Ehefrau habe ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht gröblich ve rletzt. Der U m- stand, dass sie nach dem Ende ihrer Beschäftigung im Familienbetrieb keine versicherungspflichtige Tätigkeit in größerem Umfange mehr ausgeübt habe, könne ihr nicht als illoyales Verhalten vorgeworfen werden, weil dies während bestehender Ehe so praktiziert worden und daher als gemeinsame Entsche i- dung von beiden Ehegatten zu tragen sei. Schließlich sei der Versorgungsau s- gleich auch nicht mit Blick auf die Versorgungslage der Parteien unbillig. Die Ehefrau habe Anwartschaften der gesetzlichen R entenversicherung in einer Gesamthöhe von 458,46 Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Gesamthöhe von 1.083,43 etriebsrente in Höhe von 245,78 Durchführung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich s durch Übertr a- gung von Rentenan wartschaften in Höhe von 335,98 auf das Versicherungskonto der Ehefrau könne daher nicht zu einem erhebl i- chen wirtschaftlichen Ungleichgewicht der Part eien führen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand . 2. Zutreffend und insoweit für die Rechtsbeschwerde günstig ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegan gen, dass der Ehevertrag vom 2. September 1 982 der Wirksam keitskontrolle am Maßstab des § 138 BGB standhält. 13 14 15 - 8 - a) Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer L e- bensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen i st, dass an ihre Stelle die ge setzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens - und Verm ö- gensverhältniss e, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonst i- gen Beweggründe zu berücksichtigen, die de n begünstigten Ehegatten zu se i- nem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den b e- nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 8 1 = FamRZ 2004, 601 , 606 ; vgl . zuletzt Senatsurteile vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 19 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 22). b) Nach diesen Maßstäben lässt sich schon in objektiver Hinsicht nicht feststellen, dass der Ehevertrag nach den Umständen bei Vertragsschluss in einem künftigen Scheidungsfall offenkundig zu einer einseitigen Belastung der Ehefrau geführt hätte. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich hätte sich angesichts der (später zunächst auch verwirklichten) Planungen der Eheleute bezügli ch der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Mitarbeit im Konstruktionsbüro nur zugunsten der Ehefrau auswirken können, weil ausschließlich die gesetzlich rentenversicherte Ehefrau solche, dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrechte erwerben soll te. 16 17 - 9 - Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Ehefrau aus der Sicht des Jahres 1982 durch die Vereinbarung der Gütertrennung vorhersehbar benachteiligt werden würde. Da die Ehefrau durch den parallel abgeschlossenen Betrieb s- übertragungsvertrag Alleini nha berin des Familien unternehmens geworden war , wäre ein möglicherweise in der Ehe erwirtschafteter Zuwachs des Unterne h- menswertes ihrem eigenen Vermögen zugutegekommen und dieses Vermögen durch die vereinbarte Gütertrennung gegenüber güterrechtlichen Ansprüc hen des Ehemannes abgesichert worden. Es mag zwar zutreffen , dass der Eh e- mann im Falle einer wirtschaftlich erfolgreichen Entwicklung des Familienb e- triebs beim Scheitern der Ehe Teilhabeansprüche außerhalb des Güterrechts gegen die Ehefrau hätte geltend ma chen können; dies ändert aber nichts an der grundlegenden Beurteilung, dass sich die Vereinbarung der Gütertrennung bei Vertragsschluss jedenfalls nicht offenkundig für die Ehefrau nachteilig auswi r- ken musste. Es ist auch nichts für die Annahme ersichtlich , dass die Parteien bei Vertragsschluss davon aus ge g angen sind , dass der mit erheblichen U n- terhaltspflichten belastete Ehemann bereit und in der Lage sein würde, aus seinen Einkünften als freier Mitarbeiter des Konstruktionsbüros ein e private Vermögen s bildung in nennenswertem Umfang zu b etreiben . Vielmehr dürfte eher das Gegenteil der Fall gewesen sein, zumal die Gestaltung der beiden am 2. September 1982 geschlossenen notariellen Verträge offensichtlich darauf ausgerichtet war , die familiäre Vermögenss phäre zu Lasten des Ehemannes in einer Weise zu ordnen, dass sie gegenüber vermögens - oder erb rechtlichen Ansprüchen aus der geschiedene n Ehe des Ehemannes möglichst geringe Z u- griffsmöglichkeiten bot . Aus diesem Grund wird man auch in subjektiver Hi n- sicht nicht davon ausgehen können, dass der Vertragsgestaltung aufseiten des Ehemannes eine verwerfliche Gesinnung gegenüber der Ehefrau zugrunde lag . 3. Soweit ein Ehevert r ag wie hier der Wirksamkeitskontrolle standhält, muss der Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwi e- 18 19 - 10 - weit es einem Ehe gatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsäc h- liche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprüngl i- chen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugru n- de gelegt haben. a) Richtig ist auch hier der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Ein zunächst wirksam vereinbarter vö lliger oder teilweiser Ausschluss des Ve r- sorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontro lle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeins a- men Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und di e- ses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar e r- scheint (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03 FamRZ 2005, 185, 187). Unter den hier obwaltenden Umständen knüpft die Au s- übungskontrolle an die Überlegun g an, dass dem bei Vertragsschluss für die haushaltführende und kinderbetreuende Ehefrau beabsichtigten V ersorgung s- konzept einerseits Erwerb von gesetzlichen Rentenanwartschaften durch E r- zielung von sozialversicherungspflichtigen Einkünften, andererseits Inhaberin des Familienbetriebes und des durch den Unternehmenswert repräsentierten Vermögen s mit der Aufgab e des Konstruktionsbüros am 15. März 1991 die Grundlage entzogen war. Es käme im Scheidungsfall zu einer evident einseit i- gen und nach Treu und Gla uben nicht hinnehmbaren Lastenverteilung, wenn die Ehefrau die Folgen der Ent scheidung, sich nach der Aufgabe des Konstru k- tionsbüros unter Verzicht auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbst ä- tigkeit ausschließlich der Familienarbeit zu widmen, ohne Ko mpensation allein 20 - 11 - tragen müsste , während der Ehemann einer abhängigen Beschäftigung nac h- geht und dort Versorgungsanwartschaften erw irbt . b ) Allerdings hat der Senat mehrfach betont, dass die richterliche Au s- übungskontrolle weder ohne weiteres zur Unwirk samkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu führt, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Vielmehr hat der Richter diejenige Rechtsfolge anz u- ordnen, welche d ie berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretene n Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (grundlegend Senatsurtei l BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; vgl . zuletzt Senatsurteile vom 31. Ok - tober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 19 und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269 Rn. 22). D iesen Maßstäben trägt die Entscheidung des Beschwerdegerichts , das ohne weiteres eine Halbteilung sämtlicher in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte für angemessen gehalten hat, nicht hinreichend Rechnung. a a) Durch die richterliche Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden. Ber u- h en diese Nachteil e wie letztlich auch hier darauf, dass ein Ehegatte au f- grund der ehelichen Rollenverteilung vollständig oder zeitweise au f eine verso r- gungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann er durch die Anpa s- sung des Ehevertrages nicht besser gestellt wer den als er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde ( vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2007 XII Z R 165/04 FamRZ 2007, 974 Rn. 28) . Die richterliche Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte die Ehefrau ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerb en können. Obere Grenze des Versorgungsausgleichs ist dabei allerdings immer dasjenige, was die Ehefrau bei Durchführung des Ausgleichs nach den gesetzlichen Vorschri f- 21 22 - 12 - ten unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes erhalten hätte, wenn der Ausgleich nicht ehevertraglich ausgeschlossen worden wäre (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03 FamRZ 2005, 185, 187) . bb ) Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erscheint es indessen nach Tre u und Glauben nicht geboten, die Ehefrau auch für den Zeitraum bis März 1991 durch die Übertragung von Versorgungsanrechten zu Lasten des Ehemannes hinsichtlich ihrer Versorgungssituation so zu stellen, als hätte es die Ehe nicht gegeben. Es wird zwar durchaus davon auszugehen sein , dass der Ehef rau in di e- ser Zeit ehebedingte Versorgungsnachteile ent standen sind , weil sie in den 1980er Jahren bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im erlernten oder vo r- ehelich ausgeübten Beruf voraussichtlich höhere Rentenanwartschaften hätte aufbauen können als durch die sozialversicherungspflichtige Mitarbeit im Fam i- lien unternehmen ; dort hat sie ausweislich der Versorgungsauskunft der DRV Braunschweig - Hannover vom 14. Januar 2009 im Kalenderjahr ohne die B e- rücksichtigung von Beitragszeiten für Kindererziehung (l ediglich) Rentena n- wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Umfang von 0,3 bis 0,4 Entgeltpunkte n erworben . Mit der Aufgabe des auf die Ehefrau übertragenen Familien unterne h- mens im März 1991 hat sich indessen lediglich ein von der Ehefr au mitz u- tragendes wirtschaftliches Risiko verwirklicht, welches dem ursprünglichen Ve r- sorgungskonzept der Parteien das für die Ehefrau nicht nur Risiken, sondern auch Chancen geboten hatte immanent war . Der Ehemann hat seinerseits zwischen der Eheschli eßung und der Aufgabe der Selbständigkeit überhaupt keine Versorgungsanrechte erworben, und das Beschwerdegericht hat auch nicht festgestellt, dass er in diesem Zeitraum ein p rivat es V ermögen aufgebaut hat . Es ist deshalb nicht treuwidrig, wenn sich der Eh emann im Rahmen der 23 24 25 - 13 - Ausübungskontrolle darauf beruft, dass der Ehevertrag bis zum 15. März 1991 eine ( sogar einseitige) wirtschaftliche Absicherung der Ehefrau gewährleistet und eine Anpassung des Vertrages insoweit zu unterbleiben habe. cc ) Etwas ande res gilt für den Zeitraum seit dem 16. März 1991, weil sich die ehelichen Lebensumstände im Hinblick auf die beiderseitige Versorgungss i- tuation renten versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Ehemannes, Fam i- lienarbeit der Ehefrau von diesem Zeitpunk t an einseitig und ausschließlich zu Lasten der Ehefrau geändert hatten. Aus der Versorgungsauskunft der DR V Braunschweig - Hannover vom 14. Januar 2009 ergibt sich, da ss die Ehefrau zwischen dem 16. März 1991 und dem Ende der Ehezeit am 30. Juni 2008 ta tsächlich insgesamt 1,6526 Entgelt - punkte erw e rben konnte . Der vom Amtsgericht angeordnete öffentlich - rechtliche Versorgungsausgleich durch Ren tensplitting in Höhe von 335,98 i- te r tes Splitting in Höhe von 49,70 würde auf dem Versicherungskonto der Ehefrau zu einem Zuschlag von 14,6814 Entgeltpunkten ([335, 98 49,70 / 26,27 am Ende der Ehezeit) führen . Rechnerisch wäre u nter dem G e- sichtspunkt d es Nachteil sausgleichs eine Übertragung von Rentenanwartscha f- ten der gesetzlichen Rentenversicherung in diesem Umfang gerechtfertigt, wenn die Ehefrau ohne Ehe und Kindererziehung im vorgenannten Zeitraum durch eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit (ebe nfalls) mi n- destens 16, 3340 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung oder andere wertgleiche Versorgungsanrechte hätte erwerben können. Die Entwic k- lung einer hypothetischen Erwerbsbiographie und eines darauf beruhenden Versicherungsverlaufes ist Aufgabe des Tatrichters. Hierzu hat das Beschwe r- degericht aus seiner Sicht folgerichtig bislang keine Feststellungen getroffen. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin: 26 27 28 - 14 - a) Die Entwicklung einer hypothetischen Erwerbsbi ographie kann im vo r- liegenden Fall nicht ohne weiteres an die Überlegung anknüpfen, dass die Eh e- frau ohne die Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 1979 voraussichtlich bei ihrem damaligen Arbeitgeber weiter beschäftigt geblieben wäre. Berufliche Disposit ionen, die wie hier die Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes b e- reits geraume Zeit vor der Eheschließung getroffen worden sind, haben keine ehebedingten Ursachen, auch wenn sie durch die voreheliche Betreuung g e- meinsamer Kinder oder das voreheliche Z usammenleben veranlasst worden sind (vgl. Senatsurteile vom 7. März 2012 XII ZR 25/10 FamRZ 2012, 776 Rn. 19 und vom 20. Februar 2013 XII ZR 148/10 zur Veröffentlichung b e- stimmt). b ) Fiktive Versorgungsan rechte der gesetzlichen Rentenversicheru ng werden in der Regel auf die Weise zu ermitteln sein, dass die gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Entgelte, die der berechtigte Ehegatte bei gedachter (vollschichtiger) Erwerbstätigkeit in den Jahren der ehebedingten Aufgabe oder Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit hätte erzielen können, in das Verhältnis zum jeweils gegebenen Durchschnittsentgelt aller Versicherten gesetzt und die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten ermittelt wird ( Se natsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 50 und Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03 FamRZ 2005, 185, 188). B ei einer längeren Aufgabe oder Einschränkung der Erwerb s- tätigkeit kann zur Vereinfachung der Berechnung auch erwogen werden, der Berechnung einen dur chschnittlichen Erwerb von Entgeltpunkten im Kalende r- jahr zugrunde zu legen und diesen Durchschnittswert auf den gesamten B e- trachtungszeitraum zu übertragen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 50 ); dabei kann gegebenenf alls auch das allgemeine Arbeitsmarktrisiko angemessen berücksichtigt werden. In jedem Falle hat der Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre 29 30 - 15 - Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise anzugeben , zumindest aber seine Hypothesen zur fiktiven Erwerbsbiographie anhand der aus Erfahrungen im j e- weiligen Berufsfeld oder aus tariflichen Regelwerken gewonnenen Erkenntnisse einer nachvollziehbaren Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Senatsurteil vom 31. Okto ber 2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 Rn. 53). c) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Erwägungen, die das B e- schwerdegericht im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur (vermeintlichen) Schwarzarbeit der Ehefrau angestellt hat. Zwar kann es auch im Rahmen der Ausübung skontrolle bei Ehevertr ä- gen eine Rolle spielen, wenn es der ausgleichsberechtigte Ehegatte, der sich auf eine unzumutbare Lastenverteilung als Folge des ehevertraglichen Ve r- zichts auf den Versorgungsausgleich beruft, in der Ehezeit vorwerfbar unterla s- sen h at, sich um den Aufbau eine r eigene n Altersvorsorge zu bemühen , um d amit seine ehebedingten Versorgungsnachteile zumindest teilweise selbst zu kompensieren . Wie nach den für die Anwendung der Härteklauseln (§ 1587 c BGB bzw. § 27 VersAusglG) geltenden Maßstäben kann dem au s- gleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgung s- anwartschaften in der Ehezeit allerdings nur dann vorge halten werden , wenn sich dies als illoyales Verhalten gegenüber dem anderen Ehegatten darstellt , weil es n icht auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht ( vgl. Johannsen/ Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 49 ; FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 21 mwN ) oder von dem ausgleich s- pflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensg emeinschaft nicht zumi n- dest mit Nachsicht behandelt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 567, 568) . Insoweit hat sich d as Beschwerdegericht erkennbar schon keine Übe r- zeugung davon verschaffen können , dass de r Ehemann von der angeblich ja h- relange n Aus übung einer vollschichtigen Schwarzarbeit durch die Ehefrau die 31 32 - 16 - er selbst in das Wissen der seinerzeit minderjährigen Tochter gestellt hat wä h- rend bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft nichts bemerkt und dieses dann nicht zumindest stillschweigend g eduldet oder gebilligt haben will . Gegen eine solche tat richterliche Würdigung gibt es aus Rechtsgründen nichts zu eri n- nern. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 03.03.2009 - 17 F 3249/08 - OLG B raunschweig, Entscheidung vom 07.02.2011 - 2 UF 55/09 -
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