BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 90/13 vom 15. Januar 201 4 in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fische r, Grupp und die Ric h terin Möhring am 15 . Januar 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Gründe: Die gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Sa tz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich , weil die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eine nicht verlängerbare Notfrist ist. D ie Bitte u m Zurüc k- versetzung in den vorigen Stand ist zwar als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittel frist (§ 233 ZPO) auszulegen . Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt und deshalb bereit s nicht wirksam gestellt worden (§ 236 Abs. 1, § 575 Abs. 1 S atz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gleiches gilt für die als Antrag auf A n- 1 2 - 3 - ordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 251 ZPO) auszulegende Bitte um eine Prozesspause. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M öhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.02.2013 - 9 O 65/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2013 - I - 25 W 89/13 -
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