ECLI:DE:BGH:2017:020317BIXZB90.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 90/15 vom 2. März 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch de r Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen; im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseve r bindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen. BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZB 90/15 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohman n, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer am 2. März 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rech festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte wurde im Verfahren über den Antrag der Schuldn e- rin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 5. August 2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalte r mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Beschluss vom 20. August 2010 wurde er ermächtigt, im Rahmen der For t- führung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Am 1. Oktober 2010 wurde das Insolvenzve r- fahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er 1 - 3 - führte den Betrieb der Schuldnerin wie schon im Eröffnungsverfahren auch im eröffneten Verfahren bis zum 31. März 2011 fort. Am 16. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 37.949,12 der B e- rechnungsmasse berücksichtigte es einen aus der Betriebsfortführung im Eröf f- nun gsverfahren erzielten Überschuss in Höhe von 182.405,60 Di ese n hatte der weitere Beteiligte aus der Summe der Einnahmen (378.984,95 bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Forderungen (288.427,46 abzüglich der Ausgaben (214.072,68 und der im Zuge der Betriebsfortfü h- rung im Eröffnungsverfahren begründeten, aber noch nicht beglichenen Ve r- bindlichkeiten (270.934,13 Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von insges amt 121.105,03 In die B erechnung s- grundlage hat er den durch den Einzug der im Eröffnungsverfahren begründ e- ten Forderungen erzielten Betrag von 288.427,46 für die im eröffneten Verfahren von ihm beglichenen Masseverbin dlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren hat er nicht vorgenommen. Als Ergebnis der B e- triebsfortführung im eröffneten Verfahren hat er einen Verlust von 277.725,53 angegeben. Das Insolvenzgericht hat die Berechnungsgrundlage um den B e- trag der übernommenen Masseverbindlichkeiten gekürzt und die Vergütung auf insgesamt 111.373,61 Die wegen der teilweisen Zurückweisung seines Vergütungsantrags vom we it e- ren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat ke inen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der we i- tere Beteiligte sein Begehren weiter. 2 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die V ordergerichte haben mit Recht die Berechnungsgrundlage der Vergütung des weiteren Beteiligten als Insolven z- verwalter um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründ e- ten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten (auc h als nachlaufende Kosten des Eröffnungsverfahrens bezeichnet) gekürzt. 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die aus der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 270.934,13 dann im Laufe des eröffneten Verfahrens vom Insolvenzverwalter beglichen wurden, zu Recht für die Errechnung der Berec h- nungsgrundlage von dessen Einnahmen abgezogen. Für die Ermittlung des Ergebnisses einer Betriebsfortführung spiele der Realisierungszeitp unkt der Einnahmen und Ausgaben nach der Rechtspre chung keine Rolle. Desweiteren sei aus der Systematik des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, der für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nich tabsetzbarkeit der Masseverbindlichkeiten mache, zu entnehmen, dass nur Masseverbindlichkeiten, welche die vorhandene Masse schmälern, nicht zu Lasten der Vergütung des Insolvenzverwalters gehen so l- len. Anders verhalte es sich mit Masseve rbindlichkeiten, d ie getätigt wü rden, um weitere Masse zu generieren. In dieser Konstellation erhöhe nur der Übe r- schuss die Berechnungsmasse. Im Ergebnis übernehme der Insolvenzverwalter demnach nur einen im Zeitpunkt der Eröffnung etwa vorhandenen Überschuss aus der Betrie bsfortführung im vorläufigen Verfahren. 4 5 - 5 - 2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis richtig. a) D ie Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Inso l- venzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Di e Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Mass e- verbindlichkeiten werden hiervon grundsätzlich nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Als Ausnahme hiervon ist, wenn das Unternehmen des Schul d- ners fortgeführt wird, nur der Überschuss zu be rücksichtigen, der sich nach A b- zug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Der Überschuss aus der Betriebsfortführung ist durch eine Ein - nahmen - /Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beend i- gung d er abgerechneten Tätigkeit zu beziehen ist. In diese Rechnung sind auf der einen Seite alle Einnahmen und Forderungen , andererseits alle Ausgaben und Verbindlichkeiten aufzunehmen, die durch die Betriebsfortführung entsta n- den sind, ohne dass es darauf anko mmt, ob die Forderungen oder Verbindlic h- keiten bereits erfüllt worden sind (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 785 Rn. 15; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 47/10, ZInsO 2011, 1519 Rn. 9). b) I m Einklang mit diesen Grundsätzen , die ni cht nur im eröffneten Ve r- fahren, sondern auch für eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren ge l- ten (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 13), haben der weit e re Beteiligte und ihm folgend das Insolvenzgericht die aus de r Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren herrührenden, aber erst im e r- öffneten Verfahren eingezogenen Forderungen und beglichenen Verbindlichke i- ten dem Eröffnungsverfahren zugeordnet und bei der Berechnung der Verg ü- tung für die vorläufige Insolvenzverw altung den in diesem Verfahrensabschnitt erzielten Fortführungsü berschuss unter Berücksichtigung der damals noch o f- 6 7 8 - 6 - fenen Forderungen und Verbindlichkeiten einbezogen . Ebenfalls zutreffend sind diese Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses der Betriebsfortführung im eröffneten Verfahren außer Betracht geblieben (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 133 f) . c) D ie Zuordnung der in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten zu m Fortführungsergeb nis des Eröffnungsverfahren s hat entgegen der Ansicht der Rechtsbesc hwerde jedoch nicht zur Folge, dass diese Verbindlichkeiten für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend dem in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV niedergelegten Grunds atz ohne Bedeutung wären. Die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten als Abzugsposten bei der Berec h- nung des vom vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren erzielten Übe r- schusses schöpft den Sachverhalt nicht aus. Der Sache nach handelt es sich bei der B egleichung der aus dem Eröffnungsverfahren übernommenen Mass e- verbindlichkeiten wie auch bei dem Einzug der Forderungen um die Abwicklung der Betriebsfortführung des vorläufigen Verwalters. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bringt zum Ausdruck, dass im Falle einer Betrieb s- fortführung nur der dabei erzielte Überschuss bei der Berechnung der Verg ü- tung des Verwalters berücksichtigt werden soll. Dem widerspräche es, offen gebliebene fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffn ung s- verfahren bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tät i- gen Verwalters unberücksichtigt zu lassen. Die Aufspaltung der durchgängigen Betriebsfortführung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in zwei g e- trennte Abschnitte hätte d ann zur Folge, dass das Überschussprinzip nur noch teilweise, nämlich hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters ve r- wir k licht würde. Der Verwalter im eröffneten Verfahren würde hingegen una b- hängig vom Ergebnis seiner Betriebsfortführung davon profitieren, dass die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten teilweise unerfüllt 9 - 7 - blieben und sich dadurch die von ihm verwaltete Masse um mehr als den im Eröffnungsverfahren erzielten Fortführungsüberschuss erhöhte. Der vorläufige Verwalter hätte es in der Hand, die Begleichung von Masseverbindlichkeiten gezielt zurückzustellen und dadurch die Berechnungsgrundlage für die Verg ü- tung im eröffneten Verfahren zu erhöhen. Wirtschaftlich betrachtet setzt der I n- solvenzverwalter die Betrie bsfortführung des vorläufigen Verwalters weiter fort. Er übernimmt das vom vorläufigen Verwalter erzielte Betriebsergebnis. D eshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der Betriebsfortführun g im Eröffnungsverfahren zu b e- rücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwaltet en Masse. Der Wert der Masse ist um den Betrag der aus dem Eröf f- nungsverfahren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten zu verm indern, soweit andernfalls der Berechnung der Vergütung des Insolven z- verwalters mehr als der im Eröffnungsverfahren erzielte Fortführungsübe r- schuss zugrunde gelegt würde. Nur eine solche Betrachtung wird dem mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buch st. b InsVV verfolgten Zweck gerecht, - 8 - die Verwaltervergütung im Falle der Betriebsfortführung an deren Erfolg zu or i- entieren und nicht allein auf die erzielten Einnahmen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, ZIP 2015, 230 R n. 18). Kayser Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 15.07.2015 - 3 IN 355/10 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 07.10.2015 - 19 T 325/15 -
Full & Egal Universal Law Academy