ECLI:DE:BGH:2017:081117BXIIZB90.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 90/17 vom 8. November 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1897, 1901 Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erforde rt die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165). BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - LG Stade AG Geestland - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schi lling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschl uss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskoste nfrei. Wert: 5.000 Gründe: A. Der Beteiligte zu 2 , der Sohn des Betroffenen, wendet sich gegen die im Rahmen der eingerichteten Betreuung vorgenommene Be treuer auswahl . Der Betroffene ist der Ehemann der Beteiligten zu 1 (im Folgenden : Eh e- frau ) . Er e rlitt i m Januar 2015 einen Schlaganfall. Die ihn behandelnden Ärzte stellten anschließend fest, dass er aufgrund einer zerebralen Ischämie nicht in der Lage sei, Kontakt aufzunehmen . E r befolge keine Aufforderungen und reagiere lediglich auf Berührungen de s rechten Beins . Er spreche nicht und halte die Augen geschlossen. In einer notariell beurkundeten " Gesundheitsbetreuungsvollmacht " aus dem Jahre 1999 bevollmächtigten sich die Eheleute gegenseitig , Maßnahmen 1 2 3 - 3 - für den jeweils anderen zu treffen, wenn sie selbst " aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung, mag sie körperlicher, geistiger oder seel i- scher Art sein, nicht in der Lage sind, unsere Angelegenheiten ganz oder tei l- weise selbst zu besorgen. " Die Vollmacht umfasst unter a nderem folge nde Maßnahmen : " Die Entscheidung über einen Behandlungsabbruch oder die Ei n- stellung lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßna h- men, wenn wegen irreversibler Bewusstlosigkeit , wahrscheinlicher schwerer Dauerschädigung des Gehirns oder wegen andauernde n Ausfalls lebenswichtiger Funktionen des Körpers oder wegen schwerster nicht behebbarer Schmerzzustände es für uns nicht möglich ist , ei n menschenwürdiges, d.h. ein für uns erträgliches und weitgehend beschwerdefreies, bewusstes und umweltbez o- genes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen. Weiterhin soll der Bevollmächtigte über einen Behandlungsa b- bruch oder die Einstellung lebenserhaltender oder lebensverlä n- gernder Maßnahmen entscheiden können, wenn das Grundleiden mit infauster Prognose eine n irreversiblen Verlauf genommen hat oder die traumatische Schädigung irreversibel ist . " Für den Fall der Verhinderung bevollmächtigten die Eheleute ihren Sohn. D as Amtsgericht hat auf Anregung der Ehefrau wegen aufgetretener A k- zeptanzprobleme bei der Umsetzung der Vollmacht die Ehefrau zur alleinige n Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Regelung aller behördl i- chen, versicherungs - und sozialrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsb e- stimmung, Regelung der Haus - und Grundstück s angelegenheite n und Verm ö- genssorge, soweit keine Kontovollmachten vorliegen , bestellt . Das Landgericht 4 5 - 4 - hat die Beschwerde des Sohnes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich di e- ser mit seiner Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Nach Auffassun g des Landgerichts ist die Ehefrau als Betreuerin am be s ten geeignet. Der bisherige Verlauf der Betreuung zeige, dass s ie und ihr Sohn einander widersprechende Entscheidungen träfen und sich nicht auf e i- nen gemeinsamen Weg einigen könnten. Das Amtsgericht habe daher zu Recht ausschließlich die Ehefrau zur Betreuerin bestellt. Für sie spreche, dass sie in der Gesundheitsbetreuungsvollmacht des Betroffenen vorrangig als Betreuerin genannt w orden sei . Auch wenn sich die se V ollmacht nur auf den Aufgabenb e- reich der Gesundheitssorge bezieh e , habe das Amtsgericht d ie Ehefrau zu Recht auch für den übrigen Aufgabenbereich zur Betreuerin bestellt. Denn die Regelung i n der Voll macht deute a uf ein besonderes Näheverhä ltn is zwischen de m Betroffenen und sein er Ehefrau hin , das ihre Bestellung auch für d i e übr i- gen Aufgabenbereiche rechtfertige . Dass die Ehefrau ungeeignet zur Ausübung de r Betreuung wäre , habe nicht fest ge stell t werd en können . Zwar habe d er Sohn vorgetragen, seine Mutter sei psychisch e rkrank t , was sich unte r anderem in ihrem Suizidversuch im September 2016 gezeigt habe ; a ußerdem habe sie nach Auffassung des Sohnes eine vorgefasste Meinung zum Gesundheitsz u- stand des Betroffenen , der so schlecht sei, dass dieser sich den Tod wünsche. Die Erklärung der Ehefrau, der Selbstmord v ersuch sei eine akute Reaktion auf eine Belastungssituation gewesen, die auch durch die Ungewissheit in diesem 6 7 - 5 - Verfahren ausgelöst worden sei, sie sei jetzt wieder stabilisiert und dazu in der Lage, die Betreuung ihres Ehemannes weiterzufüh ren , sei jedoch nicht anz u- zweifeln. Ihr Verhalten habe sich demnach als Kurzschlussreak t ion dar gestellt , was nicht gegen ihre Eignung zum Führen einer Betreuung spr e ch e . D ie vom Sohn angeblich beobachteten Verbesserungen des Ge sun d- heit szustandes des Betr offenen seien nicht eingetreten. Aus d en Gutachten, den Schilderungen der Pflegekräfte und des Verfahrenspflegers sowie den A n- hörungsvermerken des Amtsr ichters werde deutlich , dass sich der Zustand des Betroffenen weder während der Rehabilitation noch dana ch wesentlich gebe s- sert ha be . E s gehe allein um die Frage, ob der Betroffene dazu in der Lage sei , ein " erträgliches und weitgehend beschwerdefreies, bewusstes und umweltb e- zogenes Leben mit eigener Persönlichkeitsgestaltung zu führen " . Nach diesem Maßstab s e i en die Verbesserungen nur marginal. Sein Gesundheitszustand werde sich nach menschlichem Ermessen auch nicht mehr signifikant verbe s- sern, was die beiden gerichtlich bestellten Sachverständige n und der vom Sohn hinzugezogene Gutachter bestätigt hätten. Die Aufgabe des Betreuers sei , dem Willen des Betroffenen , den dieser nicht mehr ausreichend selbst äußern oder umsetzen k ö nn e , bestmöglich Au s- druck zu ver schaffen bzw. ihn nach besten Möglichkeiten umzusetzen. Für die Auswahl des Betreuers sei daher ents cheidend , wer den Willen des Betroffenen am besten erkun den und umsetzen k ö n ne . Der Betroffene selbst ha be i n der Gesundheitsbe treuungs vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er zu mi ndest i n d iesem Bereich s ei ne E he frau f ü r am ge eignetsten ansehe. D ass sie h ierbei zu dem Ergebnis gelangt sei , ihr Mann wünsch e sich zu sterben, spr e che n icht gegen sie . Allein der Umstand, dass der Betroffene seinerzeit beim Notar eine Gesundheitsvorsorge v ollmacht aufgenommen ha be , um gerade diesen Fall zu re geln, deute eher dar auf hin, dass er zumindest damals ge wollt hab e, dass 8 9 - 6 - seine Frau beim Eintreten der dort genannten Voraussetzungen von der ihr ei n- geräumten Möglichkeit Gebrauch machen werde , was im vorliegenden Fall auch den Abbruch medizinischer Maßnahmen beinhalte . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Gegenstand des Rechtsmittels ist allein die im Rahmen der Einheit s- entscheidung erfolgte Betreuerauswahl nach § 1897 BGB . Über die Betre u- ung als solche ist nicht mehr zu befind en (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 FamRZ 2016, 626 Rn. 9). 1. Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die A n- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorg en und ihn in dem hierfür e r- forderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Die Beurteilung, ob eine bestim m- te Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Be tre u- ungsführung und den damit verbu ndenen Pflichten im Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Ve r- fassung, die persönlichen Lebensumstände etwa räumliche N ähe zum B e- troffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse , bereits best e- hende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch beso n- 10 11 12 - 7 - dere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die Betreuungsführung relevanten Fragen von Bedeutu ng sein. Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Ferti g- keiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann. Jedenfalls aber b e- darf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale A n- nahmen auf der Grundlage eines Regel - Ausnahme - Verhältnisses ersetzt we r- den kann (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015 , 2165 Rn. 15 ff. mwN) . Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer P erson als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwerdeve r- fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatr ichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentl i- che Umstände unberücksichtigt lässt (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165 Rn . 1 8 mwN). 2. Gemessen hieran ist die vo m Amtsgericht vorgenommene und vom Landgericht bestätigte Betreuerauswahl nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl hinsichtlich der Gesundheitssorge als auch für die übrigen Aufgabenbereiche. a) Dagegen, d ass das Landgericht die Ehefrau als geeignet angesehen hat, die G esundheitssorge , die ersichtlich im Mittelpunkt des Streits zwischen ihr und ihrem Sohn steht, zugunsten des Betroffenen auszuüben, ist rechtsb e- schwerderechtlich nichts zu erinnern . aa) Entgegen d er Auffassung der Rechtsbeschwerde steht eine von ihr eingewandte Interessenkollision der Eignung der Ehefrau nicht entgegen . Die Behauptung der Rechtsbeschwerde , die Ehefrau wolle die lebenserhaltenden 13 14 15 16 - 8 - Maßnahmen letztlich aus eigennützigen Motiven vollzie hen, findet in den g e- troffenen Feststellungen keine Grundlage . bb) Ebenso geht der Einwand der Rechtsbeschwerde fehl , wonach die Ehefrau gesundheitlich nicht für die Übernahme der Betreuung geeignet sei. In rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden der Weise ist das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ehefrau die Eignung auch insoweit nicht fehlt. Die Ehefrau hat nach ihrem Suizidversuch auf eigen e I nitiativ e hin beim Amtsgericht vorgesproc hen. Nach den vom Landgericht in Bezug genomm e- nen Feststellungen des Amtsrichters hat sie " anschaulich deutlich gemacht " wie sehr das Verfahren " an ihren Nerven gezerrt habe " . Das Gericht hat dabei die Überzeugung gewonnen, dass die Ehefrau gleichwohl die nötige körperliche und psychische Kraft habe, ihr Amt zum Wohle des Betroffenen auszuüben. Wenn die Instanzgerichte in dieser Situation von der Einholung eines für die Feststellung der Eignung des Betreuers gemäß § 280 FamFG ohnehin nicht vorgesehene n Sachverständigengutachtens abseh en , liegt das noch im e i- ner Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen tatrichterlichen Ermessen. Ebenso wenig musste das Landgericht, das der Einschätzung des Amtsgerichts gefolgt ist , die Ehefrau hierzu nochmals persönlich anhören. cc) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass dem B e- treuer hinsichtlich der Entscheidung über einen möglichen Behand lungsabbruch gemäß §§ 1901 a, 1904 BGB eine herausragende Rolle für das weitere G e- schehen z ukommt. Jedoch ist diese Frage hier nicht verfahrensgegenständlich . Es ist nicht über eine Genehmigung der von der Ehefrau beabsichtigten Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen nach § 1904 BGB zu entscheiden, sondern allein die Frage zu beantworten , o b der Betreuer da zu geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dess en Wohl en t- 17 18 19 - 9 - spricht, § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die se Frage hat das Landgericht in recht s- beschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. b) Schließlic h ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht die Ehefrau statt des Sohnes zur Betreuerin bestellt hat. aa) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers gemä ß § 1897 Abs. 5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Vol l- jährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rüc k- sicht zu ne hmen. Dabei steht dem Tatrichter bei der Auswahl zwischen mehreren geeign e- ten Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsb e- schwerdeinstanz nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfe h- lerhaft ist. Das ist der Fall, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden E r- messens nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspreche n- den Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Erme ssens überschreitet. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Au s- wahl einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich en t- zogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenomm e- ne Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine a n- dere Auswahl ebenso nahe - oder sogar nähergelegen hätte (Senatsbeschluss vom 30. September 2015 XII ZB 53/15 FamRZ 2015, 2165 Rn. 25 mwN). bb) Gemessen hieran ist die Auswahlentscheidung des Landgerichts nic ht zu beanstanden. 20 21 22 23 - 10 - (1) Das gilt zunächst für die Entscheidung, die Ehefrau als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge zu best el len. Im Rahmen seines Auswahlermessens durfte das Landgericht die G e- sundheitsbetreuungsvollmacht jedenfalls inso weit berücksichtigen, als der B e- troffene darin seiner Ehefrau ersichtlich mehr Vertrauen als seinem Sohn g e- schenkt hat. Außerdem ist es auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Ehefrau eher in der Lage g e- sehen hat , den Interessen des Betroffenen Geltung zu verschaffen , als ihr Sohn. (2) Ebenso wenig ist rechtsbeschwerderechtlich etwas dagegen zu eri n- nern, dass das Landgericht die Ehefrau auch als Betreuerin für die weiteren Aufgabenbereiche bestellt hat. Der Umstand, dass sich die Gesundheitsbetre u- ungsvollmacht nur zur Gesundheitssorge verhält, nicht aber zu den übrigen Aufgabenbereichen, hinsichtlich derer die Ehefrau ebenfalls zur Betreuerin b e- stellt worden ist, stellt den vom Landgericht hieraus ge zogenen Schluss auf ein besonderes Näheverhältnis unter den Eheleuten nicht in Frage. Dass die Eh e- frau zur Übernahme auch dieser Aufgabenbereiche ( Regelung aller behördl i- chen, versicherungs - und sozialrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsb e- stimmung, Reg elung der Haus - und Grundstücksangelegenheiten und Verm ö- genssorge, soweit keine Kontovollmachten vorliegen) nicht in der Lage wäre, ist weder vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde eingewandt. 24 25 26 - 11 - cc) D e shalb kann dahinstehen, ob wie von der Rechtsbeschwerde hi n- genommen dem Umstand, dass der Betroffene seiner Ehefrau die Gesun d- heitsvorsorgevollmacht erteilt hat, zugleich ein Betreuervorschlag im Sinne des § 1897 Abs. 4 BGB entnommen werden kann. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Geestland, Entscheidung vom 30.11.2016 - 12b XVII 52/15 - LG Stade, Entscheidung vom 23.01.2017 - 9 T 118/16 - 27
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