ECLI:DE:BGH:2018:061218BIXZB90.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 90/18 vom 6 . Dezember 2018 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Röh l am 6 . Dezember 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 14. September 2018, mit dem das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Landgericht C. M . zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten des Schul d- ners als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Ablehnungsverfahr en die Rechtsbeschwerde statthaft ist (vgl. § 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensat z zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außero r- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff). Die Rechtsbeschwerde ist zudem unz u- 1 - 3 - lässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kays er Gehrlein Grupp Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 01.02.2018 - IN 791/15 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 14.09.2018 - 11 T 1379/18 -
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